Entscheidungsstichwort (Thema)
Veröffentlichung von Daten der Netzbetreiber i.R. der Anreizregulierung Rechtsgrundlagen
Leitsatz (amtlich)
1. § 21a Abs. 6 S. 1 Energiewirtschaftsgesetz ist eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für die in § 31 Abs. 1 Anreizregulierungsverordnung (ARegV) vorgeschriebene Veröffentlichung von Daten, die sich auf einzelne Netzbetreiber beziehen.
2. Die in § 31 Abs. 1 ARegV aufgeführten Daten offenbaren keine schützenswerten Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der jeweils betroffenen Netzbetreiber.
Normenkette
EnWG § 21a Abs. 6; ARegV § 31
Tenor
Die Anträge der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde vom 18. August 2017 gegen die Rundschreiben der Regulierungskammer Hessen zu den Veröffentlichungspflichten nach § 31 Abs. 1 ARegV vom 21. Juni 2017 anzuordnen, die Regulierungskammer Hessen zu verpflichten, vorläufig die Veröffentlichung der in § 31 Abs. 1 ARegV genannten Daten der Betroffenen zu unterlassen sowie vorläufig festzustellen, dass die Veröffentlichung von Daten nach § 31 Abs. 1 ARegV rechtswidrig ist, werden zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Antragstellerin ist Betreiberin eines Stromverteilnetzes, für die der Antragsgegner als Regulierungsbehörde zuständig ist.
Der Antragsgegner kündigte mit Schreiben vom 21. Juni 2017 der Antragstellerin an, dass er eine Veröffentlichung von Daten der Antragstellerin im Sinne von § 31 Abs. 1 Anreizregulierungsverordnung (ARegV) vorzunehmen beabsichtige (Anlage ASt 1). Zugleich forderte er die Antragstellerin auf, bis zum 18. August 2017 die ihr übermittelten Daten zu prüfen und gegebenenfalls zu ergänzen.
Die Antragstellerin wendet sich mit der vorliegenden Beschwerde und dem gleichzeitig gestellten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die ihr angekündigte Absicht, dass Netzdaten über sie in netzbetreiberbezogener und nicht anonymisierter Form auf der Internetseite des Antragsgegners veröffentlicht werden sollen.
Die Antragstellerin meint, das oben genannte Schreiben des Antragsgegners sei ein Verwaltungsakt. Der Antragsgegner habe in dem Schreiben unzweideutig zu verstehen gegeben, dass er die in § 31 Abs. 1 ARegV genannten Daten veröffentlichen werde, unabhängig davon, ob die Netzbetreiber einer Veröffentlichung dieser Daten wegen Verletzung ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse widersprächen oder nicht. Im Eilverfahren sei daher der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde nach § 77 Abs. 3 S. 4, S. 1 Nr. 2 Nr. 3 EnWG die statthafte Antragsart. Hilfsweise begehrt die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung, durch die der Antragsgegner verpflichtet werden soll, die Veröffentlichung der Daten der Antragstellerin vorläufig zu unterlassen.
Die Antragstellerin trägt zur Begründung ihres Eilantrags vor, es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angekündigten Maßnahme. Es fehle bereits an einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage für die in § 31 Abs. 1 ARegV enthaltenen Regelungen. Insbesondere ermächtige § 21 a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 EnWG den Verordnungsgeber lediglich zur näheren Ausgestaltung der "Methode" einer Anreizregulierung. Die Methode umfasse jedoch nicht eine Veröffentlichungspflicht. Die gewählte Formulierung "Methode" zeige jedoch, dass es allein um die Regelungen gehe, die zur Bestimmung von Netzentgelten führen können. Die Veröffentlichungspflicht dagegen beziehe sich nicht auf die Bestimmung von Netzentgelten. Weitere Ermächtigungsgrundlagen seien nicht ersichtlich. Im Übrigen ergebe sich aus mehreren Regelungen des EnWG, dass grundsätzlich dem Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Vorrang zu geben sei.
Die Regelungen in § 31 Abs. 1 ARegV seien mit dem in § 30 VwVfG festgelegten Schutz ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht vereinbar. Letzteres habe bereits der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs im Rahmen seiner Entscheidung vom 20. Januar 2014 (ENVR 12/12-Stadtwerke Konstanz) ausgeführt.
Die in § 31 ARegV genannten Daten legten alle in der Regulierungsformel gemäß Anl. 1 zu § 7 ARegV genannten Summen offen und ermöglichten es somit Dritten, mit der Regulierungsformel die in jedem Jahr einer Regulierungsperiode geltenden Erlösobergrenzen auf den Cent genau zu berechnen. Sie ermöglichten somit umfassende Rückschlüsse auf die gesamtwirtschaftliche Situation der Antragstellerin für die Dauer einer gesamten Regulierungsperiode von fünf Jahren. Grundsätzlich habe sie ein Interesse an der Geheimhaltung gegenüber Lieferanten und anderen Netzkunden. Gegenüber den anderen Netzbetreibern habe sie zudem ein Interesse an der Geheimhaltung unter Berücksichtigung des zwischen diesen herrschenden Effizienzwettbewerbs, des Standort- und Leitungswettbewerbs sowie des Konzessionswettbewerbs. Gerade der Effizienzwettbewerb sei schützenswert, da ein Netzbetreiber ein Interesse habe, sich mit anderen Netzbetreibern, mit denen er periodisch im Effizienzvergleich gemessen werde, zu vergleichen und diese zu übertreffen. Zweck der Anreizregulierung sei gerade, We...