Leitsatz (amtlich)
›1. Der Versicherungsnehmer, der sich auf die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten Beweiserleichterungen bei einem behaupteten Kfz-Diebstahl stützen will, ist gehalten, für die - vom Versicherer zulässigerweise mit Nichtwissen bestrittene - Tatsache des Absteilens des Fahrzeugs zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort und des Nichtauffindens an demselben Ort vorrangig Zeugen zu benennen oder vorzutragen, daß und warum ihm keine Zeugen zur Verfügung stehen.
2. Benennt er vorhandene Zeugen nicht, so ist er beweisfällig.
3. Nur beim zeugenlosen und im übrigen persönlich glaubwürdigen Versicherungsnehmer kommt ersatzweise eine Anhörung nach § 141 ZPO in Betracht.‹
Verfahrensgang
LG Potsdam (Aktenzeichen 4 O 605/97) |
Gründe
I. Mit seiner Klage begehrt der Kläger von der Beklagten Versicherungsschutz für einen Fahrzeugdiebstahl und hierfür Prozeßkostenhilfe beantragt.
Der Kläger beantragte am 1. April 1997 bei der Beklagten für sein Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... eine Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung in Höhe von DM 650,-- je Schadensfall. In ihrem auf Abschluß des Versicherungsvertrages gerichteten Antragsformular erbat die Beklagte unter anderem Angaben zu einer entsprechenden Versicherung des Beklagten, insbesondere darüber, ob diese durch den Versicherungsnehmer oder den Versicherer gekündigt worden sei. Nach den Angaben des Klägers füllte der Versicherungsagent der Beklagten das Formular unter dieser Rubrik wie folgt aus: Name des Versicherers: "D", Kündigung durch: "Antragsteller". diese Vorversicherung bezog sich auf ein Fahrzeug des Klägers mit dem Kennzeichen ..., das er zu diesem Zeitpunkt bereits verkauft hatte. Dem Käufer dieses Fahrzeuges hatte er beim Verkauf mitgeteilt, er habe seine Versicherung bei der D. zum 1. April 1997 gekündigt. Nach jenem Kaufvertrag sollte der Käufer das Fahrzeug innerhalb einer Woche ummelden und damit neu versichern. Dem kam der Käufer offensichtlich nicht nach. Jedenfalls wurde das Fahrzeug von der Zulassungsstelle wegen fehlenden Versicherungsschutzes stillgelegt. Hierüber unterrichtete der Kläger den Agenten der Beklagten schriftlich am 22. April 1997. Eine Woche später, am 29. April 1997, erstellte die Beklagte den Versicherungsschein für das Neufahrzeug.
Der Kläger behauptet, er habe sein Fahrzeug am Abend des 12. Juni 1997 in Bad E. vor einer Pension in der P.K.-Straße verschlossen abgestellt. Am nächsten Morgen habe er es dort nicht mehr vorgefunden. Der Kläger erstattete Strafanzeige wegen Diebstahls des Fahrzeugs. Sämtliche Schlüssel und Fahrzeugpapiere befinden sich noch in seinem Besitz.
Mit seiner Klage verlangt der Kläger den Ersatz des Neuwertschadens, d.h. die Zahlung von DM 36.750,-- abzüglich des Selbstbeteiligungsbetrages in Höhe von DM 650,--.
Die Beklagte bestreitet den Eintritt des Versicherungsfalles. Sie meint, selbst für den Fall ihrer Eintrittspflicht habe sie allenfalls den Zeitwert in Höhe von 29.900,-- zu ersetzen. Eine solche Eintrittspflicht bestehe aber nicht, da sie dem Kläger gegenüber berechtigterweise mit Schreiben vom 17. Juli 1997 im Hinblick auf den streitigen Versicherungsvertrag die fristlose Kündigung, den Rücktritt und die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklärt habe. Hierzu sei sie berechtigt gewesen, da sie zwischenzeitlich Kenntnis davon erlangt habe, daß dem Kläger insgesamt fünf Vorversicherer wegen Verzugs mit Prämienzahlungen gekündigt haben.
Das Landgericht Potsdam hat den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe mit Beschluß vom 30. März 1998 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe einen Versicherungsfall nicht hinreichend dargetan und unter Beweis gestellt. Außerdem sei die Beklagte von der Leistungspflicht insgesamt frei, da sie den Versicherungsvertrag wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht wirksam habe anfechten können. Außerdem stehe ihr ein Recht zur fristlosen Kündigung und zum Widerruf des Versicherungsvertrages zu.
Gegen diesen Beschluß wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde, der das Landgericht durch Beschluß vom 23. Juni 1998 nicht abgeholfen hat.
II. Die nach §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567 Abs. 1 ZPO zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg, denn die Klage bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.
1. Der Kläger hat zwar den Eintritt eines Versicherungsfalles in dem hierfür erforderlichen Umfang vorgetragen. Nach seinem Vortrag hatte er sein Fahrzeug am Abend des 12. Juni 1997 in Bad E. in der P.K.-Straße verschlossen abgestellt und am nächsten Morgen nicht mehr vorgefunden. Das äußere Bild eines Diebstahls ist im allgemeinen schon dann gegeben, wenn der Versicherungsnehmer das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt hat, an dem er es später nicht mehr vorfindet. (BGHZ 123, 217, 220; VersR 1995, 909, 910; 1996, 319; 1997, 691; BGH EBE 1998, 221, 222; Prölss/Martin/Knappmann, Versicherungsrecht, 26. Aufl., § 12 AKB Rn. 19; Stiefel/Hofmann,...