Leitsatz (amtlich)
1. Die Erinnerung nach § 56 RVG ist nicht fristgebunden.
2. Grundsätzlich ist eine Nach- oder Rückforderung von Anwaltsgebühren dann nicht mehr möglich, wenn die Geltendmachung so lange verzögert wird, dass die Kostenberechnung längst abgewickelt ist und sich alle Beteiligten darauf eingestellt haben.
Das Erinnerungsrecht der Staatskasse erlischt jedoch in entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 GKG mit Ablauf des auf die Kostenfestsetzung folgenden Kalenderjahres.
Maßgeblicher Zeitpunkt dafür ist die endgültige Kostenfestsetzung, nicht bereits eine nur vorläufige Vorschussabrechnung (Fortführung von Senat, Beschluss vom 25. August 2009, Az.: 2 Ws 111/09).
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts C. vom 13. August 2007 wird als unbegründet verworfen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
In dem vorliegenden Strafverfahren wurde dem Verurteilten K. Rechtsanwalt D. als Pflichtverteidiger bestellt. Wegen der Verhinderung des Pflichtverteidigers am 2. August 2005 und am 7. Februar 2006 wurde die Antragstellerin für diese Verhandlungstage für Rechtsanwalt D. zum Pflichtverteidiger bestellt.
In dem Protokoll der Hauptverhandlung vom 2. August 2005 ist folgendes vermerkt:
"Rechtsanwältin L. wird für den heutigen Hauptverhandlungstag i.V. für Rechtsanwalt D. als Pflichtverteidigerin ... bestellt."
In dem Protokoll der Hauptverhandlung vom 7. Februar 2006 heißt es:
"Frau RAin L. wird ... für den heutigen Hauptverhandlungstag für den erkrankten RA D. als Pflichtverteidigerin bestellt."
Unter dem 4. Oktober 2005 beantragte die Antragstellerin Kosten und Auslagen für die Übernahme der Pflichtverteidigung für den Hauptverhandlungstag am 2. August 2005 in Höhe von insgesamt 684,40 € festzusetzen. Diese Rechnung war als Vorschussrechnung bezeichnet und enthält den Vermerk, sie werde im Wege des Vorschusses geltend gemacht. Enthalten darin waren neben der Terminsgebühr auch die Grundgebühr gemäß §§ 2, 45 ff RVG, VV Nr. 4100 und die Verfahrensgebühr gemäß §§ 2, 45 ff RVG, VV 4112 sowie Fahrtkosten in Höhe von 78,- EUR, Abwesenheitsgeld in Höhe von 20,- EUR und Auslagen pauschal in Höhe von 20,- EUR. Die berechneten Kosten setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle am 12. Oktober 2005 antragsgemäß fest und ordnete am 27. Oktober 2005 die Auszahlung an.
Unter dem 27. Juli 2006 beantragte die Antragstellerin auch die Kosten und Auslagen für den Hauptverhandlungstag vom 7. Februar 2006 festzusetzen. In dieser Rechnung sind die Kosten und Auslagen für ihre gesamte Tätigkeit an zwei Hauptverhandlungstagen berechnet. Neben der bereits festgesetzten Terminsgebühr für den 2. August 2005, der Grundgebühr, der Verfahrensgebühr und der Auslagenpauschale, rechnete die Antragstellerin Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 180,- EUR und Abwesenheitsgeld in Höhe von insgesamt 70,- EUR ab. Abzüglich des erhaltenen Vorschusses von 684,40 EUR errechnete die Antragstellerin einen ihr noch zustehenden Betrag von 426,40 EUR. Die Urkundsbeamtin errechnete die Fahrtkosten mit einem Betrag in Höhe von 84,- EUR für zwei Fahrten und brachte deshalb einen Betrag in Höhe von insgesamt 12,- EUR in Abzug. Zuzüglich der Mehrwertsteuer in Höhe von damals 16 % ergab sich ein Abzugsbetrag in Höhe von 13,92. Die Urkundsbeamtin berechnete dabei den sich ergebenden Restbetrag mit 412,96 EUR und ordnete diesen unter dem 28. August 2006 zur Auszahlung an.
Unter dem 2. Juli 2007 legte der Bezirksrevisor beim Landgericht C. gegen die Festsetzungen vom 12. Oktober 2005 und 17. August 2006 Erinnerung ein und beantragte, die der Antragstellerin zustehende Pflichtverteidigervergütung anderweitig auf 759,80 EUR festzusetzen. Zur Begründung führte er aus, dass die Antragstellerin lediglich als Vertreterin für den nur vorübergehend verhinderten, als Pflichtverteidiger bestellten Rechtsanwalt D. tätig geworden sei. Die Bestellung als zweite Pflichtverteidigerin sei hingegen nicht erfolgt. Aus diesem Grund würden der Antragstellerin lediglich die Terminsgebühr, nicht jedoch die Grund- und Verfahrensgebühr zustehen. Auch die geltend gemachte Auslagenpauschale in Höhe von 20,- EUR stehe ihr nicht zu.
Mit Beschluss vom 13. August 2007 setzte die Rechtspflegerin des Landgerichts die der Antragstellerin gegen die Landeskasse zustehenden Kosten unter Aufhebung der Festsetzungen vom 12. Oktober 2005 und 17. August 2006 anderweitig auf 759,80 EUR fest und forderte den Differenzbetrag in Höhe von 337,56 EUR zurück.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die "Erinnerung" der Antragstellerin vom 31. August 2007.
Mit Beschluss vom 25. Juni 2009 hat das Landgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache den Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
II.
Die "Erinnerung" der Antragstellerin ist als Beschwerde zulässig, jedoch unbegründet.
1.
Die Erinnerung des Bezirksrevisors vom 2. Juli 2007 ist nicht verfristet.
Die Erinnerung nach § 56 RVG ist nicht fristgebunden. ...