Leitsatz (amtlich)
Regelmäßig entspricht es dem Wohl des Kindes nicht, eine bereits vollzogene einstweilige Anordnung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht ohne schwerwiegende Gründe abzuändern und somit vor einer etwaigen Entscheidung des AG in der Hauptsache über einen erneuten Ortswechsel zu befinden. Wenn das Hauptsacheverfahren noch offen ist, ist daher regelmäßig ausschlaggebend, dass ein mehrfacher Wechsel des Wohnortes und der unmittelbaren Bezugsperson, der das Kindeswohl in nicht unerheblichem Maße beeinträchtigen würde, zu vermeiden ist.
Normenkette
BGB § 1671; FamFG § 49
Verfahrensgang
AG Prenzlau (Beschluss vom 28.05.2013; Aktenzeichen 7 F 201/13) |
Tenor
Die Beschwerde des Vaters vom 19.6.2013 gegen den Beschluss des AG Prenzlau vom 28.5.2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 1.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Die gem. §§ 57 Satz 2 Nr. 1, 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde des Vaters ist unbegründet. Es hat bei der Entscheidung des AG, das Aufenthaltsbestimmungsrecht im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig auf die Mutter zu übertragen, zu verbleiben.
Nach § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist einem Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts stattzugeben, soweit zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge in diesem Teilbereich und die Übertragung auf den antragstellenden Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht. In dem summarischen Verfahren der einstweiligen Anordnung sind abschließende Feststellungen zu der Frage, wie dem Kindeswohl am besten gedient ist, meist nicht möglich, zumal es hierzu häufig der Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens bedarf. Streiten die Eltern im Wege der einstweiligen Anordnung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsamen Kinder, ist daher vor allem eine Interessenabwägung vorzunehmen. Diese hat sich nicht an einer Sanktion des Fehlverhaltens eines Elternteils, sondern vorrangig am Kindeswohl zu orientieren (BVerfG, FamRZ 2007, 1626; OLG Brandenburg, 2. Familiensenat, FamRZ 2009, 445).
Daher ist bei der Prüfung der Erfolgsaussicht der Beschwerde zu berücksichtigen, dass die einstweilige Anordnung bereits vollzogen ist und die Kinder derzeit bei der Mutter leben. Regelmäßig entspricht es dem Wohl des Kindes nicht, eine bereits vollzogene einstweilige Anordnung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht ohne schwerwiegende Gründe abzuändern und somit vor einer etwaigen Entscheidung des AG in der Hauptsache über einen erneuten Ortswechsel zu befinden. Wenn das Hauptsacheverfahren noch offen ist, ist daher regelmäßig ausschlaggebend, dass ein mehrfacher Wechsel des Wohnortes und der unmittelbaren Bezugsperson, der das Kindeswohl in nicht unerheblichem Maße beeinträchtigen würde, zu vermeiden ist (vgl. BVerfG, a.a.O.; s. auch OLG Brandenburg, 2. Familiensenat, FamRZ 2009, 445; FamRZ 2004, 210; OLG Brandenburg, 1. Familiensenat, FamRZ 1998, 1249; OLG Köln, FamRZ 1999, 181; OLG Celle, Beschl. v. 19.7.2012 - 15 UF 81/12, BeckRS 2012, 17264; Senatsbeschluss vom 12.3.2013 - 3 UF 24/13; Burschel, FamFR 2010, 329).
Die summarische Prüfung ergibt auch vorliegend, dass der bisherige Aufenthaltszustand beizubehalten ist. P., E., F. und die Antragsgegnerin leben seit dem 4.5.2013 einstweilen im Haushalt ihrer Schwägerin in T., wo die Kinder von der Mutter und den dort lebenden Verwandten des Vaters betreut sowie versorgt werden, ohne dass sich insoweit Verhaltensauffälligkeiten, umfassender Betreuungsbedarf oder Erziehungsdefizite gezeigt hätten. Die Mutter hat sich zudem bereits am 7.5.2013 an das Jugendamt gewandt, das seitdem für sie unterstützend tätig ist.
Schwerwiegende Gründe, die dafür sprechen, den Verbleib des Kindes bei der Mutter bereits im Eilverfahren zu beenden, hat der Beschwerdeführer abgesehen von der pauschalen Behauptung ihrer Alkohol- und Schmerzmittelabhängigkeit nicht dargelegt und sind auch nicht ersichtlich. Für die von dem Beschwerdeführer behauptete Kindeswohlgefährdung wegen des angeblichen Alkohol- und Schmerzmittelkonsums der Beschwerdegegnerin finden sich weder in dem Bericht des Jugendamtes vom 23.5.2013, noch im Ergebnis der Anhörung der Beteiligten sowie Vernehmung der Zeugin S. S. im erstinstanzlichen Gerichtstermin vom 24.5.2013 irgendwelche Anhaltspunkte. Demgegenüber scheint es gerade der Vater gewesen zu sein, der seinen Erziehungspflichten den Kindern gegenüber nicht immer in ausreichendem Maße nachgekommen ist und etwa vereinbarte Betreuungsleistungen - z.B. die Abholung der Geschwister aus den Kindereinrichtungen - teilweise nicht ausgeführt hat. Hinzu kommt, dass jedenfalls P. und E. weitaus engere Bindungen zur Mutter als zum Vater zu haben scheinen. Auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Vor diesem Hintergrund ist auch keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür erkennbar, dass der Vater in einem etwaigen Hauptsacheverfahren obsiegen könnte. Während die Erziehungsfähigkeit ...