Leitsatz (amtlich)
Ein studentischer Verein, dessen Zweck die unentgeltliche außergerichtliche Rechtsberatung der Studenten einer Universität und aller Bürger ist, kann nicht in das Vereinsregister eingetragen werden, weil § 7 RDG dem entgegensteht.
Normenkette
BGB § 60; RDG §§ 6-7
Verfahrensgang
AG Frankfurt (Oder) (Aktenzeichen 84 AR 41/13) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Zwischenverfügung der Rechtspflegerin des AG Frankfurt/O. vom 6./8.5.2014 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
I. Studenten der Rechtswissenschaft der E.-Universität in F. gründeten den Verein "Studentische Rechtsberatung F.", der allen Studenten dieser Universität die Möglichkeit eröffnen soll, ihr erlerntes Wissen unentgeltlich rechtsberatend anzuwenden, um sich so auf eine spätere berufliche, insbesondere anwaltliche Tätigkeit vorzubereiten und Erfahrungen zu sammeln.
§ 2 der Satzung besagt über den Vereinszweck Folgendes:
"(1) Zweck des Vereins ist es, eine unentgeltliche außergerichtliche Rechtsberatung i.S.d. § 6 RDG unter Anleitung einer zum Richteramt befähigten Person zu organisieren und durchzuführen. Die Beratung wird von Mitgliedern des Vereins durchgeführt.
(2) Das Angebot richtet sich an Studierende der E.-Universität und Bürgerinnen und Bürger. Unternehmen sind von der Beratung ausgeschlossen."
Der Antragsteller beantragt die Eintragung in das Vereinsregister bei dem AG Frankfurt/O..
Das AG hat durch Zwischenverfügung vom 6./8.5.2014 Bedenken gegen die Eintragung nach § 7 RDG erhoben, da die Rechtsberatung nach der Satzung alleiniger Zweck des Vereins, ferner nicht auf Vereinsmitglieder beschränkt sei und der Verein die Merkmale eines wirtschaftlichen Vereins erfülle.
Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde vom 6.6.2014. Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Zwischenverfügung ist nach § 382 Abs. 4 S. 2 und den §§ 59 f. FamFG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Der Antragsteller als betroffener Vorverein ist nach § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdebefugt (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl., § 60 Rz. 1).
In der Sache ist die Beschwerde unbegründet. Zu Recht hat das AG die Eintragung in das Vereinsregister abgelehnt, weil der Antragsteller nicht die Voraussetzungen zur Rechtsberatung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) erfüllt.
Das AG prüft nach §§ 55 ff. BGB die Voraussetzungen für eine Eintragung und darüber hinaus, ob der Vereinszweck materiell gegen sonstige Gesetze verstößt (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl., § 60 Rz. 1).
Zutreffend geht das AG dabei von der Anwendbarkeit des § 7 RDG aus, der im Bereich der Beratung durch einen Verein lex specialis gegenüber § 6 RDG ist, und zwar auch dann, wenn die Rechtsberatung unentgeltlich ist und die Vereinsmitglieder von der Beitragspflicht befreit sind (vgl. Krenzler, RDG, § 7 Rz. 11). Der Antragsteller erfüllt keine der in § 7 RDG genannten Voraussetzungen:
1. Erlaubt sind nach § 7 Abs. 1 RDG Rechtsdienstleistungen im Rahmen des satzungsmäßigen Aufgabenbereichs nur für Mitglieder und dies auch nur, soweit die Rechtsdienstleistung gegenüber der Erfüllung der übrigen satzungsmäßigen Aufgaben nicht von übergeordneter Bedeutung ist. Eine Ausweitung auf die allgemeine Rechtsberatung ist unzulässig. Die Rechtsdienstleistung muss insoweit eine dienende Funktion haben und darf nur Mittel sein, um den Gesamtzweck der Vereinigung zu erreichen (vgl. BT-Drucks. 16/3655, 59; BGH GRUR 2012, 79, 80, Tz. 17). Bei dem Antragsteller ist die Rechtsberatung dagegen der alleinige Zweck des Vereins. Die Rechtsberatung soll nach der Satzung ohne Einschränkung der Rechtsgebiete erteilt werden sowie Mitgliedern und Nichtmitgliedern, ausgenommen Unternehmen, zu Gute kommen. Schon dies führt dazu, dass keine Eintragung möglich ist.
2. Wer nach § 7 Abs. 1 RDG Rechtsdienstleistungen erbringen will, muss ferner nach § 7 Abs. 2 RDG über die erforderliche personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung verfügen. Zur sachlichen Ausstattung des Vereins hat der Antragsteller keine Angaben gemacht, so dass diese Voraussetzung nicht geprüft werden kann. Die finanzielle Ausstattung scheint die Satzung nicht zu gewährleisten. Zwar ist eine Berufshaftpflichtversicherung für im Verein beratend tätige Personen im RDG nicht vorgesehen. Gleichwohl kann ein Verein nach § 7 Abs. 2 RDG nicht ins Vereinsregister eingetragen werden, wenn er nicht über eine finanzielle Ausstattung verfügt, die bis zu einem gewissen Grade das Haftungsrisiko aus einer Falschberatung auffangen kann (vgl. BT-Drucks. 16/3655, 60; Krenzler, a.a.O., § 7 Rz. 61). Eine dem Risiko der Rechtsberatung entsprechende Deckung des möglichen Haftungsvolumens hat der Antragsteller nicht nachgewiesen. Die Mitgliedschaft ist unentgeltlich. Der Verein will sich aus öffentlichen Zuwendungen und Spenden finanzieren, § 4 Abs. 1 der Satzung. Dies ist keine sichere Deckung im Falle der Haftung.