Entscheidungsstichwort (Thema)
Trennungsunterhalt: Minderung der Bedürftigkeit bei Zusammenleben mit einem neuen Partner; Verwirkung bei Vorliegen mehrerer Härtegründe
Normenkette
BGB §§ 1361, 1579 Nrn. 2-3
Verfahrensgang
AG Strausberg (Beschluss vom 30.10.2014) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 30.10.2014 verkündeten Beschluss des AG Strausberg wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 5.644,45 EUR festgesetzt.
Der Beschluss ist sofort wirksam.
Gründe
I. Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin auf Trennungsunterhalt für die Zeit ab Dezember 2013 in Anspruch.
Die Beteiligten heirateten am 26.5.1990 (BA Bl. 5). Aus der Ehe ist der gemeinsame mittlerweile volljährige Sohn B. hervorgegangen. Die Antragsgegnerin ist außerdem Mutter der am... 1.1986 geborenen Zeugin J. B.
Die Trennung der Beteiligten erfolgte im Jahr 2011. Durch notariellen Vertrag vom 8.5.2012 übertrug der Antragsteller seinen hälftigen Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück in N.,...ring 8, auf die Antragsgegnerin, die als "Gegenleistung" alle durch Grundpfandrechte gesicherten Verbindlichkeiten übernahm. Durch notariellen Vertrag vom 26.5.2014 regelten die Beteiligten den Zugewinnausgleich dahin, dass die Antragsgegnerin an den Antragsteller einen Betrag in Höhe von 7.388 EUR zahlt und ihm "sämtliche gesamtschuldnerische Ausgleichsansprüche" aus der Tilgung bestimmter Kredite erließ.
Der Scheidungsantrag der Antragsgegnerin wurde dem Antragsteller am 21.12.2013 zugestellt.
Unter dem 16.1.2014 hat der Antragsteller im Wege des Stufenantrags das vorliegende Verfahren eingeleitet.
Durch den angefochtenen Beschluss vom 30.10.2014 hat das AG den Antrag abgewiesen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde. Er trägt vor:
Die Berechnung des Unterhalts durch das AG sei nicht zu beanstanden, jedoch habe er die Leistungen des Jobcenters bei der Antragstellung bereits berücksichtigt.
Auch die Ausführungen des AG zum Wohnvorteil seien zutreffend. Das AG habe insoweit eine Schätzung auf der Grundlage seiner substanziierten Angaben vorgenommen. Die Antragsgegnerin hingegen habe nicht substanziiert vorgetragen. Sie habe sich hinsichtlich der Raummaße nicht geäußert. Nähere Angaben könne er selbst dazu nicht machen, da er keinen Zugang zum Eigenheim mehr habe. Jedenfalls befinde sich das Grundstück in einer ruhigen Gegend. Im Hinblick auf die Autobahn bestehe ein Schallschutz. Das Grundstück liege auch nicht unmittelbar an der Autobahn, sondern zwei Häuserreihen davon entfernt. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin seit Sommer 2012 in dem Haus mit Herrn H. Ko... zusammenlebe.
Zu Unrecht sei das AG jedoch von einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs ausgegangen. Von einer verfestigten Lebensgemeinschaft mit der Zeugin P. könne nicht ausgegangen werden. Er lebe zwar in einem Campingwagen auf ihrem Grundstück. Sie habe aber in ihrem Haus einen eigenen Haushalt. Die Freizeit werde nicht gemeinsam verbracht. Insoweit habe das AG eine unzutreffende Beweiswürdigung vorgenommen, soweit es die Vernehmung der Zeugin B. betreffe. Im Übrigen habe das AG rechtsfehlerhaft die Vernehmung der Zeugin P. im Rahmen des Gegenbeweises unterlassen. Soweit sich das AG auf E-Mail-Verkehr stütze, sei dieser aus dem Zusammenhang gerissen.
Da er mit der Zeugin P. nicht in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zusammenlebe, scheide der Ansatz einer Haushaltsersparnis aus.
Der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin zur Zahlung von Trennungsunterhalt an ihn bis zur Rechtskraft der Scheidung wie folgt zu verpflichten:
- für Dezember 2013 in Höhe von 748 EUR,
- ab Januar 2014 bis zu dem Monat, in dem die letzte mündliche Verhandlung stattfindet, in Höhe von monatlich 376,65 EUR,
- 960 EUR ab dem auf die letzte mündliche Verhandlung folgenden Monat.
Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie trägt vor:
Das AG sei zutreffend von einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs ausgegangen. Das Bestehen einer Lebensgemeinschaft mit der Zeugin P. ergebe sich bereits aus dem vom Antragsteller nicht bestrittenen Inhalt der Zitate aus seinen E-Mails. Soweit er behaupte, die Zitate seien aus dem Zusammenhang gerissen, trage er dafür die Darlegungs- und Beweislast.
Die Unterhaltsberechnung des AG sei insofern nicht zutreffend, als das AG ihr, der Antragsgegnerin, einen Wohnvorteil von 1.000 EUR angerechnet habe. Dabei habe das AG ihr erstinstanzliches substanziiertes Bestreiten des vom Antragsteller behaupteten Wohnwerts nicht berücksichtigt. Die Schätzung des Wohnwerts des AG sei fehlerhaft. Angebote auf Abschluss eines Mietvertrages im Internet seien insoweit keine verlässliche Grundlage, da nicht ersichtlich sei, inwieweit Mieter diese Angebote angenommen hätten. Eine Schätzung komme nur auf der Grundlage tatsächlich gezahlter Nettokaltmieten in Betracht.
Entgegen der Auffassung des AG ...