Entscheidungsstichwort (Thema)
Regelung der elterlichen Sorge: Einstweilige Anordnung im Antragsverfahren
Leitsatz (redaktionell)
Wird eine einstweilige Anordnung nur auf Antrag erlassen, kann das Gericht nicht über den Antrag hinausgehende Maßnahmen treffen. Der Beschluss über eine einstweilige Anordnung in Antragsverfahren darf keine Bestimmung enthalten, wonach die Einleitung des Hauptsacheverfahrens vor Ablauf einer Frist unzulässig ist.
Normenkette
BGB § 1671; FamFG §§ 51-52
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder Se. und S. K. wird vorläufig der Antragsgegnerin übertragen.
Der weitergehende Antrag der Antragsgegnerin und der Antrag des Antragstellers werden zurückgewiesen.
Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden den Eltern je zur Hälfte auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden insoweit nicht erstattet.
Der Beschwerdewert wird auf 2.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Eltern sind verheiratet, leben aber seit Dezember 2008 getrennt. Neben der im Jahr 2000 geborenen Tochter Se. und der im Jahr 2004 geborenen S. gibt es noch den gemeinsamen Sohn T., geboren am ...6.2008. Dieses Kind ist schwer behindert. Die beiden Mädchen befinden sich seit Februar 2009 mit Zustimmung der Eltern im Kinderheim "..." in F. Seinerzeit musste sich der Vater einer Operation im Krankenhaus unterziehen und die Mutter den Sohn T. bei einem Reha-Aufenthalt begleiten.
Mit dem unter dem 9.9.2009 eingereichten Antrag auf vorläufige Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts im Wege der einstweiligen Anordnung hat der Vater das vorliegende Verfahren eingeleitet. Ein Hauptsacheverfahren ist nicht anhängig.
Der Vater hat seinen Antrag damit begründet, die Voraussetzungen für eine Fremdunterbringung seien entfallen. Da die weitere Aufrechterhaltung dieser Fremdunterbringung ohne sachlichen Grund einen schwerwiegenden Verstoß gegen das Kindeswohl darstelle und ebenso seine Grundrechte als Vater beeinträchtige, sei Eilbedürftigkeit gegeben.
Die Mutter ist dem Antrag entgegengetreten und hat ihrerseits beantragt, ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die beiden Mädchen zu übertragen.
Das Jugendamt hat unter dem 21.9.2009 Stellung genommen, dabei auf Verhaltensbesonderheiten der Kinder, insbesondere auch ein stark sexualisiertes Verhalten, hingewiesen und festgestellt, dass die Kinder nach Rückkehr von der Mutter nach Aussage der Erzieher ruhig und ausgeglichen wirkten, im Gegensatz dazu nach der Beurlaubung zum Vater sehr unruhig, hektisch und erschöpft seien. Zugleich hat das Jugendamt angesichts der gesundheitlichen Beeinträchtigungen, auf die der Vater selbst stets hingewiesen habe, in Zweifel gezogen, ob der Vater überhaupt tatsächlich in der Lage sei, die Kinder zu betreuen und zu versorgen. Soweit der Vater an seinem Antrag festhalte, werde empfohlen, vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen zu prüfen und gegebenenfalls einen Eingriff in Teilbereiche der elterlichen Sorge vorzunehmen.
Das AG hat die Eltern am 30.9. und 7.10.2009 angehört, ebenso das Jugendamt. Auch hat es Zeuginnen vernommen. Eine Kindesanhörung ist ebenfalls erfolgt. Durch Beschluss vom 30.9.2009 hat das AG den Verfahrensbeistand bestellt.
Durch den angefochtenen Beschluss vom 12.10.2009 hat das AG das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesundheitsfürsorge für die beiden Mädchen vorläufig der Mutter übertragen und es im Übrigen beim Sorgerecht beider Elternteile gemeinsam belassen. Den Antrag des Vaters hat es zurückgewiesen und ausgesprochen, dass vor Ablauf von drei Monaten ab Zustellung des Beschlusses die Einleitung eines Hauptsacheverfahrens unzulässig sei. Der Mutter hat es aufgegeben, Familienhilfe in Anspruch zu nehmen und die ihr dort erteilten Auflagen zu erfüllen, ferner sicherzustellen, dass beide Kinder psychotherapeutisch begleitet und betreut werden und schließlich ausgesprochen, eine Rückführung der Kinder aus dem Kinderheim in den mütterlichen Haushalt und der Umgang des Vaters sollten in der Hilfeplanung festgelegt werden. Wegen der Begründung wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Vater mit der Beschwerde. Er trägt vor:
Das amtsgerichtliche Verfahren leide unter Fehlern. Den Beteiligten sei weder ein Aktenvermerk über die Kindesanhörung noch die schriftliche Stellungnahme des Verfahrensbeistandes zur Kenntnis gegeben worden.
Auch in der Sache sei die Entscheidung unzutreffend. Nur bei Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf ihn sei sichergestellt, dass die Kinder nicht mehr im Heim leben müssten. Die Mutter habe zwar vor dem AG am 7.10.2009 erklärt, sie würde die Kinder unverzüglich in ihre Obhut nehmen. Tatsächlich lebten die Kinder aber nach wie vor im Heim. Eine rechtfertigende Grundlage dafür bestehe nicht. Die Kinder wünschten, das Heim so bald wie möglich verlassen und in der Obhut eines Elternteiles leben zu können.
Die Ko...