Leitsatz
In einem am 9.9.2009 von dem Kindesvater eingeleiteten Verfahren auf vorläufige Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts im Wege der einstweiligen Anordnung beantragten beide Eltern die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für zwei in den Jahren 2000 und 2004 geborene Töchter. Beide hielten sich seit Februar 2009 mit Zustimmung der Eltern in einem Kinderheim auf, nachdem der Vater sich einer Operation und einem nachfolgenden stationären Krankenhausaufenthalt unterziehen und die Mutter den gemeinsamen im Juni 2008 geborenen schwerstbehinderten Sohn T. bei einem Reha-Aufenthalt begleiten musste.
Der Vater begründete seinen Antrag damit, die Voraussetzungen für eine Fremdunterbringung der beiden Töchter seien entfallen. Da die weitere Aufrechterhaltung der Fremdunterbringung ohne sachlichen Grund einen schwerwiegenden Verstoß gegen das Kindeswohl darstelle und darüber hinaus seine Grundrechte als Vater beeinträchtige, sei Eilbedürftigkeit gegeben.
Die Mutter trat diesem Antrag entgegen und beantragte ihrerseits, ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die beiden Töchter zu übertragen.
Das AG hat nach Anhörung der Eltern und des Jugendamtes sowie nach Anhörung der beiden Töchter einen Verfahrensbeistand bestellt. Mit Beschluss vom 12.10.2009 hat es das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesundheitsfürsorge für die beiden Mädchen vorläufig der Mutter übertragen und es im Übrigen beim gemeinsamen Sorgerecht beider Eltern belassen. Den Antrag des Vaters hat es zurückgewiesen und ausgesprochen, dass vor Ablauf von drei Monaten ab Zustellung des Beschlusses die Einleitung eines Hauptsacheverfahrens unzulässig sei. Der Mutter wurden diverse Auflagen erteilt.
Gegen die erstinstanzliche Entscheidung wandte sich der Vater mit der Beschwerde.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Auf die Beschwerde des Vaters hat das OLG den Beschluss abgeändert und der Mutter vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht für beide Töchter übertragen, während es bei der gemeinsamen Gesundheitsfürsorge zu verbleiben habe. Die vom erstinstanzlichen Gericht vorgenommene Fristsetzung im Hinblick auf ein etwaiges Hauptsacheverfahren habe ebenso zu unterbleiben wie das Erteilen von Auflagen an die Kindesmutter.
Zur Begründung hat das OLG ausgeführt, dass die Mutter nach dem Ergebnis der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung eher bereit und in der Lage sei, die gebotene behutsame Rückführung der Kinder in den Haushalt eines Elternteils zu ermöglichen.
Dagegen sei die gemeinsame elterliche Sorge hinsichtlich der Gesundheitsfürsorge nicht aufzuheben. Die einstweilige Anordnung werde in Antragsverfahren gemäß § 1671 BGB nur auf Antrag erlassen, § 51 Abs. 1 S. 1 FamFG. Ohne Antrag dürfe die Gesundheitsfürsorge nur im Fall einer vorliegenden nicht gegebenen Kindeswohlgefährdung einem Elternteil übertragen werden. Auch die der Mutter erteilten Auflagen hätten nach Auffassung des OLG eine Kindeswohlgefährdung vorausgesetzt. Unzulässig sei auch die Anordnung zur Einleitung des Hauptsacheverfahrens. Eine derartige Wartefrist dürfe gemäß § 52 Abs. 1 S. 2 FamFG nur im Amtsverfahren von Amts wegen gesetzt werden.
Hinweis
Es ist streitig, ob die Aufhebung der einstweiligen Anordnung nach Fristsetzung gemäß § 52 Abs. 2 S. 3 FamFG von Amts wegen oder auf Antrag zu erfolgen hat. Vorsorglich sollte daher ein Antrag auf Aufhebung gestellt werden.
Link zur Entscheidung
Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 10.12.2009, 10 WF 208/09