Tenor

Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors wird der Beschluss der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Neuruppin vom 17.08.2018, Az.: 1 O 197/17, abgeändert.

Die an den Sachverständigen Dipl.-Ing. D... zu zahlende Vergütung wird auf 3.044,50 EUR festgesetzt.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die nach § 4 Abs. 3 JVEG zulässige Beschwerde des Bezirksrevisors ist begründet.

1. Der angefochtene Beschluss ist bereits verfahrensfehlerhaft ergangen, indem das Landgericht lediglich die Zuordnung der Leistung des Sachverständigen zu einer Honorargruppe nach Anlage 1 zu § 9 JVEG vorgenommen hat. Eine solche isolierte Festsetzung der anzuwendenden Honorargruppe ist unzulässig. Vielmehr ist im gerichtlichen Festsetzungsverfahren nach § 4 JVEG die gesamte Summe der an den Sachverständigen zu zahlenden Vergütung in Euro festzusetzen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.01.2018 - I-10 W 2/18, Beck-online; OLG München JurBüro 1996, 321; Hartmann, Kostengesetze, 47. Aufl. § 4 JVEG Rn. 17; Binz in Binz/Dörndörfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 4. Aufl. § 4 JVEG Rn. 6). Für eine Vorabentscheidung nach § 9 Abs. 1 Satz 5 JVEG ist im vorliegenden Fall kein Raum mehr, nachdem der Sachverständige seine Tätigkeit abgerechnet hat (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 6 JVEG).

2. Die Vergütung des Sachverständigen war wie aus dem Beschlusstenor ersichtlich festzusetzen.

Die Leistungen des Sachverständigen sind dem der Honorargruppe 8 zugeordneten Sachgebiet Nr. 20 (Kraftfahrzeugschäden und -bewertung) der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG zuzuordnen. Eine Zuordnung zu dem zur Honorargruppe 12 gehörenden Sachgebiet Nr. 37 (Ursachenermittlung und Rekonstruktion bei Fahrzeugunfällen) kommt nicht in Betracht. Der Senat folgt insoweit der Argumentation des OLG Celle in seinem Beschluss vom 12.06.2017 (2 W 119/17 - juris), wonach ein Fahrzeugunfall im Sinne der Ziffer 37 der Anlage 1 zu § 9 JVEG jedenfalls nicht bei einem auf einer äußeren Einwirkung beruhenden plötzlichen Ereignis vorliegt, an dem lediglich ein einzelnes Kraftfahrzeug passiv als Objekt der Schädigung beteiligt ist und diese Beschädigung nicht in einem spezifischen Zusammenhang mit dem Betrieb des beschädigten Kraftfahrzeuges gestanden hat (vgl. OLG Celle a.a.O., Rn. 8). Ein solcher spezifischer Zusammenhang ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Nach den Feststellungen des Sachverständigen auf Seite 9 seines Gutachtens befindet sich das Fahrzeug während des Waschvorganges nicht in Betrieb. Allein dadurch, dass das Fahrzeug zuvor in die Waschanlage gefahren wird und nach Beendigung des Waschvorganges aus der Waschanlage herausgefahren wird, ist ein solcher spezifischer Zusammenhang noch nicht gegeben. Soweit der Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 19.11.2018 darauf verweist, dass sich in der Regel eine Person auf dem Fahrersitz befinde, die grundsätzlich in den Waschvorgang eingegriffen haben könne, weshalb die Möglichkeit eines Eingriffs des Fahrers in den Betrieb der Waschanlage zu prüfen war, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen ist ein solcher Eingriff in den Betrieb der Waschanlage von der Beklagtenseite nicht behauptet worden. Zum anderen zeigen die dem von der Beklagtenseite vorgelegten Gutachten des Sachverständigen H... beigefügten Fotos, dass ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass bei der Nutzung der Waschanlage die Handbremse angezogen und die Zündung ausgeschaltet sowie keine Schalter betätigt werden sollen. Auch aus den von dem Sachverständigen D... gefertigten Bildern 78 bis 92 seines Gutachtens, die den Ablauf eines Waschvorganges eines Pkws dokumentieren, ist nicht ersichtlich, dass der Fahrer während des Waschvorganges im Fahrzeug sitzenbleibt (vgl. insbesondere Bild 92).

Ohne Erfolg beruft sich der Sachverständige darauf, dass die außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze für Leistungen auf dem betroffenen Sachgebiet denen des Sachgebiets Nr. 37 der Anlage 1 zu § 9 JVEG entsprechen. Dabei verkennt er, dass § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG im Streitfall nicht einschlägig ist, da die Leistungen des Sachverständigen unmittelbar dem in der Anlage 1 genannten Sachgebiet Kraftfahrzeugschäden und -bewertung zugeordnet werden können.

Zwar hat der Sachverständige in seinem Schreiben vom 10.10.2017 um Einverständnis mit einem Stundensatz von 120 EUR gebeten. Eine Zustimmung einer der Parteien gemäß § 13 Abs. 1 JVEG liegt jedoch nicht vor. Sie kann auch nicht nachträglich nachgeholt werden, da für den vom Sachverständigen geltend gemachten Betrag kein ausreichender Vorschuss eingezahlt worden ist. Die Festsetzung der Vergütung in der von dem Sachverständigen geltend gemachten Höhe ist auch nicht ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes gerechtfertigt. Allein dadurch, dass der Sachverständige im Schreiben vom 10.10.2017 um Mitteilung gebeten hat, wenn mit dem Stundensatz von 120 EUR kein Einverständnis bestünde, und das Gericht darauf nicht reagiert hat, konnte bei dem Sachverst...

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