Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 02.11.2022 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.

Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 1.000 EUR.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die in einem Gewaltschutzverfahren ergangene Kostenentscheidung.

Die Antragsbeteiligten haben sich nach einer einjährigen Beziehung im August 2022 auf Veranlassung der Antragstellerin getrennt. Seitdem hat der Antragsgegner mehrfach mit der Antragstellerin Kontakt aufgenommen, um die Hintergründe für ihre Entscheidung zu erfahren.

Die Antragstellerin hat erstinstanzlich den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach GewSchG über ein Kontaktverbot gegen den Antragsgegner mit der Begründung beantragt, der Antragsgegner belästige sie massiv mit Telefonanrufen sowie Whatsapp-Nachrichten und fange sie bei Besorgungsgängen ab, verfolge sie, habe sich am 03.09.2022 in die Wohnung, in der sie sich auf einem Einsatz befunden habe, und am 04.10.2022 in ihre Wohnung gedrängt, dort den Ausgang versperrt und dabei auch einmal versucht, sie an sich zu drücken und zu küssen.

Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten.

Nachdem die Antragsbeteiligten im Anhörungstermin vor dem Amtsgericht übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben haben, hat das Amtsgericht durch die angefochtene Entscheidung die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie die Auferlegung der Verfahrenskosten allein auf den Antragsgegner begehrt.

Der Antragsgegner verteidigt den angefochtenen Beschluss.

II. Die Kostenbeschwerde der Antragstellerin ist gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 und 2 und 65 Abs. 1 FamFG statthaft und form- und fristgerecht eingelegt worden. Da es sich bei der zugrundeliegenden Gewaltschutzsache um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit handelt, ist das Rechtsmittel unabhängig vom Erreichen der Mindestbeschwer von über 600,- EUR (§ 61 Abs. 1 FamFG) zulässig (BeckOK FamFG/Weber, 41. Ed. 1.10.2022, FamFG § 81 Rn. 40).

Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Eine Abänderung der Kostenentscheidung zu Gunsten der Antragstellerin ist nicht geboten.

Bei einer Erledigung des Verfahrens auf sonstige Weise oder aufgrund einer Rücknahme des Antrags sind die Verfahrenskosten gemäß §§ 83 Abs. 2, 81 FamFG nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil aufzuerlegen. Die vom erstinstanzlichen Gericht auf der Grundlage dieser Vorschrift getroffene Entscheidung ist dabei nicht nur auf Ermessensfehler zu überprüfen. Vielmehr ist das Beschwerdegericht zu einer eigenständigen Ermessensausübung berufen (BGH FamRZ 2013, 1876; OLG Frankfurt, BeckRS 2018, 41133).

Nach § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG soll das Gericht die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn dieser durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat, was vorliegend nicht erkennbar ist.

Im Rahmen des dem Gericht nach § 81 Abs. 1 FamFG eingeräumten Ermessens ist sodann der Ausgang des Verfahrens grundlegendes Billigkeitskriterium (Bartels in: Dutta/Jacoby/Schwab, FamFG, Kommentar, § 81 Grundsatz der Kostenpflicht, Rn. 35; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 7. Juni 2010 - 9 UF 49/10 -, Rn. 11 - 13, juris).

Im Hinblick darauf ist hier bei der Kostenentscheidung wesentlich darauf abzustellen, ob ohne die übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten dem Antrag der Antragstellerin nach dem sich für das Familiengericht darstellenden Sach- und Streitstand hätte stattgegeben werden oder dieser hätte abgewiesen werden müssen. Gemessen daran, ist die Aufhebung der Verfahrenskosten gegeneinander angemessen; die Würdigung fällt im Ergebnis jedenfalls nicht vollständig zu Lasten des Antragsgegners mit der Folge einer vollständigen Freistellung der Antragstellerin von den Kosten aus.

Unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherung hat die Antragstellerin das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass des beantragten Kontaktverbots gemäß § 1 GewSchG zunächst glaubhaft gemacht.

Nach ihrem Vortrag hat der Antragsgegner sie am 04.10.2022 durch Schubsen in ihre Wohnung gedrängt und ist kurze Zeit später weiter in ihre Wohnung eingedrungen, womit der Tatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 2 a GewSchG erfüllt sein dürfte. Allerdings hat der Antragsgegner den Vortrag in Abrede gestellt und glaubhaft gemacht, die Antragstellerin nicht körperlich berührt, sowie die Wohnung auf Aufforderung der Antragstellerin verlassen zu haben. Die Darlegungs- und Feststellungslast liegt bei der Antragstellerin (Johannsen/Henrich/Althammer/Dürbeck, 7. Aufl. 2020, GewSchG § 1 Rn. 11). Dass der Antragsgegner mit seiner Entschuldigung "für sein Verhalten in der Vergangenheit" am Ende des Anhörungstermins den Vorfall gestanden habe, liegt wegen der Unbestimmtheit der Äußerung fern.

Den Vortrag der Antragstellerin zum Vorfall vom 03.09.20...

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