Entscheidungsstichwort (Thema)
Reiseversicherung: Voraussetzungen der Fälligkeit eines Anspruchs des Versicherungsnehmers aus einer Personen-Assistance-Versicherung
Normenkette
BGB § 271
Tenor
I. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin aus den unten angeführten Gründen teilweise gem. § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen und im Übrigen gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss als unbegründet zurückzuweisen.
II. Die Berufungsklägerin kann sich hierzu binnen drei Wochen äußern. Ihr bleibt anheimgestellt, das Rechtsmittel - zwecks Kostenersparnis nach GKG-KV Nr. 1222 - vor Ablauf der Stellungnahmefrist zurückzunehmen.
Gründe
I. Soweit das LG die Klage betreffend die restlichen Taxikosten (EUR 266,61), die weiteren Telefonkosten (EUR 1.106,14) und die Kosten für den Ersatz des beschädigten Reisekoffers (EUR 29,95) abgewiesen hat (LGU 7), ist das Rechtsmittel der Berufungsführerin bereits unzulässig, weil es - entgegen § 520 ZPO - nicht fristgerecht begründet wurde. Den inhaltlichen Anforderungen, die das Gesetz in § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO an die Rechtsmittelbegründung stellt, werden die bis zum Fristablauf am 23.8.2013 (GA II 347) vorgebrachten Berufungsangriffe diesbezüglich nicht gerecht. Wer in zweiter Instanz eine Mehrheit von Ansprüchen weiterverfolgt, muss sein Rechtsmittel hinsichtlich eines jeden davon begründen; der Angriff gegen einen Rechtsgrund genügt lediglich dann, wenn dieser im angefochtenen Urteil für alle geltend gemachten Ansprüche als abweisungsrelevant erachtet wurde (vgl. BGH, Urt. v. 26.1.2006 - I ZR 121/03, Rz. 22, NJW-RR 2006, 1044 = MDR 2006, 943; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 520 Rz. 37; ferner [für den Fall der Verurteilung] Saenger/Wöstmann, 5. Aufl., § 520 Rz. 23; jeweils m.w.N.). Entsprechendes gilt bei einem einheitlichen Streitgegenstand, sofern die Vorinstanz die Klageabweisung auf mehrere - rechtlich voneinander unabhängige und mit Blick auf die Beschwer gleichwertige - Erwägungen gestützt hat, die jeweils für sich genommen entscheidungstragend sind (vgl. BGH, Beschl. v. 30.1.2013 - III ZB 49/12, Rz. 8, NJW-RR 2013, 509 = MDR 2013, 545; Zöller/Heßler, a.a.O., Rz. 37a; ferner [für den Fall der Verurteilung] Saenger/Wöstmann, a.a.O.; jeweils m.w.N.).
Im Streitfall verfolgt die Berufungsführerin ihr Klagebegehren im zweiten Rechtszug vollumfänglich weiter. Zwar hat sie - was auch nicht zwingend erforderlich ist (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 13.5.1998 - VIII ZB 9/98, Rz. 17, NJW-RR 1999, 211; ferner Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 520 Rz. 32; jeweils m.w.N.) - keine gesonderten Berufungsanträge ausformuliert; aus dem Abschn. I der Rechtsmittelbegründungschrift vom 23.8.2013 (GA II 358) geht aber - entsprechend § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO - mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass die Klägerin an ihrem erstinstanzlichen Rechtsschutzverlangen unverändert festhalten möchte. Ihre Berufungsangriffe beziehen sich indes allein auf die von der Zivilkammer durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens getroffenen Feststellungen zum Zeitpunkt der Transportfähigkeit der Klägerin, zu dessen Erkennbarkeit durch die Beklagte und zu den möglichen Folgen einer früheren Repatriierung aus Malaysia nach Deutschland, wobei insbesondere die Sachkunde des vom LG beauftragten Gutachters angezweifelt sowie grobe Mängel und Widersprüche in dessen Gutachten gerügt werden. Selbst wenn diese Angriffe begründet sein sollten, worüber im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung des Rechtsmittels nicht zu befinden ist, wäre der erstinstanzlichen Klageabweisung betreffend die restlichen Taxikosten (EUR 266,61), die weiteren Telefonkosten (EUR 1.106,14) und die Kosten für den Ersatz des beschädigten Reisekoffers (EUR 29,95) keineswegs die rechtliche Grundlage entzogen, weil sie auf andere - von den beanstandeten Feststellungen gänzlich unabhängige - Erwägungen gestützt worden ist.
Die Erstattungsfähigkeit der Taxikosten ihres Lebensgefährten B. K. für Besuchsfahrten zwischen dem gebuchten Hotel am Urlaubsort und dem Krankenhaus auf der Insel P. in Malaysia hat die Klägerin in der Vorinstanz als Versicherungsleistung aus dem zwischen beiden Parteien bestehenden Reiseversicherungsgeschäft geltend gemacht (GA I 1, 11 ff.). Die Beklagte ist dem mit dem Einwand entgegengetreten, dass dafür kein Versicherungsschutz vereinbart gewesen sei (GA I 81, 90 f.). Dieser Auffassung hat sich das LG im angefochtenen Urteil angeschlossen (LGU 7). Damit setzt sich die Berufungsbegründung nicht auseinander. Ähnlich verhält es sich mit den in Rede stehenden Telefonkosten des B. K.; unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes für Nebenpflichtverletzungen aus dem Reiseversicherungsvertrag - früher als positive Forderungs- oder Vertragsverletzung bezeichnet - hat die Zivilkammer (sogar vorrangig) die Entstehung eines wirtschaftlichen Nachteils bei der Klägerin verneint, da die finanziellen Aufwendungen bei deren Lebensgefährten angefalle...