Verfahrensgang
AG Bad Liebenwerda (Entscheidung vom 19.11.2010; Aktenzeichen 21 F 31/10) |
Tenor
Die Beschwerde des Betreuungsvereins gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Liebenwerda vom 19.11.2010 - Az.: 21 F 31/10 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Betreuungsverein auferlegt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Beschwerdewert: 800 €.
Gründe
I. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 26.01.2010 die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für die Kinder A... und E... auf sich beantragt und zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 04.02.2010 Herrn M... K..., einen Mitarbeiter des Betreuungsvereins L... e.V., zum Verfahrensbeistand für die genannten Kinder bestellt und festgestellt, dass die Verfahrensbeistandschaft berufsmäßig ausgeübt wird. Die Bestellung ist mit dem erweiterten Aufgabenkreis nach § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG erfolgt.
Das Amtsgericht hat sodann einen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 11.02.2010 anberaumt und die Kindeseltern, ihre Verfahrensbevollmächtigten, das Jugendamt und den Verfahrensbeistand geladen. In der Sitzung vom 11.02.2010 haben die Kindeseltern eine Vereinbarung zur elterlichen Sorge und zum Umgangsrecht geschlossen. Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die Kindsmutter zurückgenommen.
Mit Schreiben vom 23.04.2010 hat der Betreuungsverein für die Tätigkeit seines Mitarbeiters eine Gesamtvergütung in Höhe von 2.200 € nach § 158 Abs. 7 Satz 3 FamFG in Rechnung gestellt. Die zuständige Rechtspflegerin hat nach Anhörung des Bezirksrevisors durch Beschluss vom 19.11.2010 nur die (kleine) Pauschale von 350 € für jedes Verfahren und jedes Kind, insgesamt 1.400 €, festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Betreuungsvereins vom 09.12.2010, mit der eine antragsgemäße Festsetzung erstrebt wird.
II. Die Beschwerde ist zulässig. Der Beschluss vom 19.11.2010 über die Vergütungsfestsetzung ist eine Endentscheidung i.S. des § 38 FamFG, gegen die gemäß §§ 58 ff. FamFG die Beschwerde eröffnet ist. Die eingelegte Beschwerde wahrt alle Form- und Fristerfordernisse. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt auch 600 EUR (§ 61 Abs. 1 FamFG).
In der Sache hat die Beschwerde aber keinen Erfolg. Der Betreuungsverein (Beschwerdeführer) kann für die Tätigkeit seines Mitarbeiters M... K... im vorliegenden Sorgerechtsverfahren und im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht die erhöhte Fallpauschale nach §§ 158 Abs. 7 Satz 3, 277 Abs. 4 Satz 1 FamFG verlangen.
Gemäß § 158 Abs. 1 FamFG hat das Gericht dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Nach Absatz 4 dieser Norm hat der Verfahrensbeistand das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren. Soweit nach den Umständen des Einzelfalls ein Erfordernis besteht, kann das Gericht gemäß § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG dem Verfahrensbeistand die zusätzliche Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken. Nach § 158 Abs. 7 Satz 2 FamFG erhält der Verfahrensbeistand für die Wahrnehmung der in Absatz 4 genannten Aufgaben in jedem Rechtszug jeweils eine einmalige Vergütung in Höhe von 350 €, wenn die Verfahrensbeistandschaft berufsmäßig geführt wird. Im Falle der Übertragung von Aufgaben nach § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG erhöht sich die Vergütung auf 550 €.
Soweit die Rechtspflegerin des Amtsgerichts dem Verfahrensbeistand für jedes Kind und jedes Verfahren die (kleine) Pauschale von 350 € nach § 158 Abs. 7 Satz 2 FamFG, insgesamt 1.400 €, bewilligt hat, gibt das keinen Grund zur Beanstandung.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung erhält der Verfahrensbeistand in einem Kindschaftsverfahren, in dem er für mehrere Kinder - wie hier - bestellt ist, für jedes der von ihm betreuten Kinder die Pauschalgebühr nach § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG (BGH, Beschlüsse vom 15. September 2010 - XII ZB 209/10 - FamRZ 2010, 1891; - XII ZB 268/10 - FamRZ 2010, 1896; - XII ZB 260/10 und XII ZB 289/10 - jeweils juris). Ferner hat der Bundesgerichtshof für die vorliegende Fallkonstellation, dass der Verfahrensbeistand im Hauptsacheverfahren und parallel hierzu im einstweiligen Anordnungsverfahren bestellt worden ist, entschieden, dass die Pauschalen für jedes dieser Verfahren anfallen und nicht aufeinander anzurechnen sind (BGH, FamRZ 2011, 199). Die Rechtspflegerin hat diese Maßgaben bei der angefochtenen Vergütungsfestsetzung berücksichtigt.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die festgesetzte Vergütung auch der Höhe nach gerechtfer...