Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamkeit eines Ehevertrages über den Ausschluss von nachehelichem Unterhalt und die Durchführung des Versorgungsausgleichs; Ermittlung eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs
Normenkette
BGB § 138 Abs. 1, § 1573 Abs. 2, § 1578b Abs. 1, 2 S. 2; VersAusglG § 18 Abs. 1-2
Verfahrensgang
AG Strausberg (Beschluss vom 05.10.2011) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des AG Strausberg vom 5.10.2011 in seinem Ausspruch betreffend den Versorgungsausgleich und den nachehelichen Unterhalt (Ziff. III. und II. des Beschlusstenors) teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:
1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung ..., Versicherungsnummer 53 23025 ..., zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 8,9066 Entgeltpunkten (Ost) auf ihr Versicherungskonto Nr. 53 17065 ... bei der Deutschen Rentenversicherung R., bezogen auf den 31.3.2011, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung ..., Versicherungsnummer 53 23025 ..., zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 0,1570 Entgeltpunkten auf ihr Versicherungskonto Nr. 53 17065 ... bei der Deutschen Rentenversicherung R., bezogen auf den 31.3.2011, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung R., Versicherungsnummer 53 17065 ..., ein Anrecht i.H.v. 0,9361 Entgeltpunkten (Ost) zugunsten des Antragstellers auf sein Versicherungskonto 53 23025 ... bei der Deutschen Rentenversicherung ..., bezogen auf den 31.3.2011, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung R., Versicherungsnummer 53 17065 ..., ein Anrecht i.H.v. 0,0027 Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auf sein Versicherungskonto 53 230253 S 056 bei der Deutschen Rentenversicherung ..., bezogen auf den 31.3.2011, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der A.-AG, Versicherungsnummer 6/28 ... 71/83, zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 14.191,05 EUR nach Maßgabe des Tarifs STR8FRHMHKVB sowie der AVB GV109 und der Teilungsordnung in der Fassung vom 1.4.2012, bezogen auf den 31.3.2011, übertragen.
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der A.-AG, Mitgliedsnummer 6/34 ... 73/83 zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 29.018,50 EUR bei der Versorgungsausgleichskasse, bezogen auf den 31.3.2011, begründet.
Die A.-AG wird verpflichtet, den vorgenannten Ausgleichsbetrag zzgl. 4 % Zinsen ab dem 1.4.2011 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.
2. Der Antragsteller wird verpflichtet, an die Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt i.H.v. monatlich 700 EUR für die Zeit vom 7.3.2012 bis zum 31.12.2015 zu zahlen.
3. Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Beschwerdewert wird auf (3.895 EUR + 8.400 EUR =) 12.295 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten, die Eheleute waren, streiten über die Wirksamkeit eines notariellen Ehevertrages, durch den sie wechselseitig den Versorgungsausgleich und den nachehelichen Unterhalt ausgeschlossen haben.
Der 1953 geborene Antragsteller und die 1957 geborene Antragsgegnerin haben seit 1996 zusammengelebt und am 15.10.2002 geheiratet. Aus der Ehe, die für den Antragsteller die dritte und für die Antragsgegnerin die zweite war, ist die Tochter J., geboren am ... 10.1997, hervorgegangen.
Die Antragsgegnerin hat bis 8/2001 bei der T. GmbH in S. gearbeitet und ein Nettoeinkommen i.H.v. rund 1.300 EUR erzielt. Der Antragsteller ist beim D. beschäftigt. Im Jahr 2001 sind die Beteiligten - veranlasst durch die Berufstätigkeit des Antragstellers - von S. nach H ... umgezogen. Zuvor hatte der Antragsteller als Alleineigentümer ein Grundstück in H ... gekauft und darauf ein privates Wohnhaus errichtet. Da es für die Antragsgegnerin nach dem Umzug in 8/2001 im Raum Brandenburg/Berlin nicht zu einem neuen Anstellungsverhältnis gekommen ist, hat sie am 15.7.2002 in dem von der Familie bewohnten Haus in H ... eine Mangelstube eröffnet.
Vier Tage vor der Eheschließung haben die Beteiligten einen notariellen Ehevertrag abgeschlossen. Darin haben sie wechselseitig den Ausschluss des Versorgungsausgleichs (Gütertrennung) vereinbart sowie auf nachehelichen Unterhalt verzichtet. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 11.10.2002 Bezug genommen.
In 11/2002 ist die Mutter des Antragstellers in das Haus in H. mit eingezogen. Sie ist im Jahr 2003 pflegebedürftig geworden. Der Hauptteil der Pflegeleistungen ist durch die Antragsgegnerin geleistet worden. Laut Mitteilung der Bundesknappschaft vom 19.4.2004 sind für die Antragsgegnerin ab dem 1.12.2003 monatliche Beiträge zu...