Normenkette
EGBGB Art. 233, 11-12
Verfahrensgang
LG Potsdam (Aktenzeichen 10 O 522/00) |
Tenor
Der Antrag der Beklagten zu 1) und 3) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zugewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Das klagende Land (im Folgenden: „der Kläger”) begehrt die unentgeltliche Auflassung eines Grundstücks nach den Vorschriften über die Abwicklung der Bodenreform in Art. 233 §§ 11 ff. EGBGB.
Das Flurstück (vormals 90/35) der Flur … der Gemarkung L., gelegen zwischen S.-Weg und Sch.-Weg, Ackerfläche 79.764 m⊃2 stand ursprünglich im Eigentum des Rittergutsbesitzers A. von dem K. Dieser schloss am 18.6.1932 vor dem Notar K. von S. einen Kaufvertrag über die vorgenannte, seinerzeit noch unvermessene Teilfläche zu einem Preis von 15.000 Goldmark mit Herrn G.K. (Notariats-Register Nr. 85/1932). Am 29.1.1938 erklärten beide vor dem vorgenannten Notar die Auflassung der nun als Parzelle 90/35, Kartenbl. 5 bezeichneten Fläche (UR-Nr. 15/1938). Unter dem 4.2.1938 beantragte der Notar beim Grundbuchamt des AG T. die Eigentumsumschreibung (Bl. 47 d.A.). Unter dem 6.8.1940 wurde die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt.
G.K. und seine Ehefrau wurden am 22.4.1945 tot aufgefunden. Sie wurden durch ihre Enkel, die Beklagten zu 1) und 2), zu je 1/2 beerbt.
Unter dem 13.5.1947 teilte der Gemeindevorsteher von L. dem Katasteramt in T. mit, dass nachfolgend aufgeführte auf dem Grundstück des von dem K. (Bestandsbl. 64) nachgewiesene Flurstücke bereits früher auf Grund notarieller Verträge an andere Eigentümer übereignet worden seien. Aufgeführt wird dort auch das Grundstück Flur …, Flurstück 90/35 mit dem Vermerk „an K. jetzt Kü.”. Das Flurstück 90/35 war vormals im Grundbuch Rittergüter, Bd. II, Bl. 7 (Rittergut L.) verzeichnet. Dieses Grundbuchblatt ist nach Mitteilung des Brandenburgischen Landeshauptarchivs v. 23.1.2001 aus dem Grundbuchband vor dessen Abgabe an das Archiv herausgetrennt worden. Eine Grundakte zu diesem Grundbuch konnte dort nicht ermittelt werden.
Am 31.5.1948 wurde das Flurstück 90/35 der Flur im Grundbuch von L., Bd. III, Bl. 85 unter der laufenden Nr. 4 eingetragen. Auf diesem Grundbuchblatt waren die Grundstücke des G.K. und seiner Ehefrau E.K. verzeichnet. Die Eintragung der streitigen Parzelle enthält unter der Rubrik Bestand und Zuschreibungen den Vermerk: „Das Grundbuch ist auf das Reichskataster zurückgeführt am 31.5.1948”. In der ersten Abteilung enthält das Grundbuch zur Eintragung der Eigentümerstellung der Eheleute K. den Vermerk: „Auf Grund der Feinvermessung durch das Katasteramt eingetragen am 31.5.1948.” In Abteilung II wurde unter demselben Datum ein Vermerk aufgenommen: „Das Grundstück darf nach Art. VI Ziff. 1 der VO vom 8.9.1945 weder ganz noch teilweise veräußert, verpachtet oder verpfändet werden.”
Für das streitgegenständliche Grundstück, Flur …, Flurstück wurde im Jahr 1961 ein neues Grundbuchblatt angelegt, nämlich das Grundbuchblatt 190, später Bl. 196. Dort wurde unter dem 14.12.1961 Herr F.Kü., der zweite Ehemann der Mutter der Beklagten zu 1) und 2), als Eigentümer eingetragen. Als Grundlage der Eintragung benennt das Grundbuch: „Auf Grund des Nachtrags-Aufteilungsprotokolls des Rates des Kreises Z., Abt. Landwirtschaft vom 17.11.1961 eingetragen.” In Abt. II war unter demselben Datum ein Bodenreformsperrvermerk eingetragen.
F.Kü. verstarb Mitte der achtziger Jahre (Testamentseröffnung am 26.4.1985) und wurde durch seine Ehefrau E.Kü., geborene W., beerbt. Diese verstarb am 16.5.1988 und wurde zu je 1/3 durch die Beklagten zu 1) bis 3), ihre Söhne aus erster und zweiter Ehe, beerbt. Keiner der Beklagten war am Stichtag, 15.3.1990, in der Landwirtschaft tätig oder hatte zuvor 10 Jahre in der Landwirtschaft gearbeitet.
Mit seiner am 29.9.2000 bei Gericht eingegangenen und am 20.10.2000 allen Beklagten zugestellten Klage begehrt der Kläger die unentgeltliche Auflassung des Grundstücks.
Er hat die Ansicht vertreten, es handele sich bei dem Grundstück um Bodenreformland, die Beklagten seien ihm gegenüber nicht besser berechtigt und daher zur Auflassung verpflichtet.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, die Auflassung eines Miteigentumsanteils von je 1/3 hinsichtlich des Grundstücks, gelegen in L., Flur 5, Flurstück (Größe: 79.764 m²), verzeichnet im Grundbuch von L., Bl. des AG Z. zu erklären und darin einzuwilligen, dass der jeweilige Miteigentumsanteil an dem erwähnten Grundstück auf ihn, den Kläger, übergeht, sowie seine Eintragung gegenüber dem AG Z., Grundbuchamt, zu bewilligen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie haben die Ansicht vertreten, das Grundstück habe sich auf Grund der Auflassung aus dem Jahr 1938 sowie des nachfolgenden, erst nach Zahlung des Kaufpreises gestellten Eintragungsantrags nicht mehr im Vermögen des Großgrundbesitzers A. von dem K. befunden. Unzutreffend sei im Grundbuch als Grundlage der Eintrag...