Entscheidungsstichwort (Thema)
Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer unvertretbaren Handlung - strenge Anforderungen an den Einwand der Unmöglichkeit
Leitsatz (amtlich)
1. Die Zwangsvollstreckung wegen einer nicht vertretbaren Handlung i.S. von § 888 Abs. 1 ZPO ist grundsätzlich nicht schon dann ausgeschlossen, wenn ein Dritter an der Handlung mitwirken muss. Die Festsetzung von Zwangsgeld oder Zwangshaft ist nur dann nicht möglich, wenn eindeutig feststeht, dass der Vollstreckungsschuldner - erfolglos - alle zumutbaren Maßnahmen einschließlich eines gerichtlichen Vorgehens unternommen hat, um den Dritten zur Duldung der vorzunehmenden Handlung zu veranlassen (vgl. BGH NJW-RR 09, 443, Rn. 13; NJW 2009, 2308, Rn. 21, jew. m.w.N.). Die Voraussetzungen für diesen Ausnahmetatbestand hat der Vollstreckungsschuldner im Einzelnen darzulegen (vgl. BGH NJW-RR 09, 443; Rn. 13 m.w.N.).
Verfahrensgang
AG Neuruppin (Aktenzeichen 52 F 56/17) |
Tenor
Die Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 09.01.2019 wird zurückgewiesen.
Der Schuldner trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
1. Der Schuldner wendet sich gegen die Verhängung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung eines Auskunftsanspruchs der Gläubigerin in einer Zugewinnausgleichssache.
Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung auf Grund der vollstreckbaren Ausfertigung des rechtskräftigen Beschlusses des Amtsgerichts Neuruppin vom 28.05.2018 - 52 F 56/17 -, der dem Schuldner zugestellt worden ist (Hülle Bl. 5).
Gegenüber dem Festsetzungsantrag der Gläubigerin hat der Schuldner geltend gemacht, die Beschaffung von Kontoauszügen aus 2001 gestalte sich schwierig und ein Zugewinnausgleichsanspruch werde der Gläubigerin voraussichtlich nicht zustehen.
Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist (11 ff.), hat das Amtsgericht wegen Unterlassens der geschuldeten Handlung ein Zwangsgeld von 500 EUR festgesetzt.
Mit seiner hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde verweist der Schuldner auf seine bisherigen Erfüllungsbemühungen und macht geltend, Buchhaltungsunterlagen aus 2001 bei der B... V... eG als Bürge eingereicht zu haben, die sie ihm mangels Kreditnehmerstellung nicht mehr herauszugeben bereit sei.
Das Amtsgericht hat das Beschwerdevorbringen, das in Ansehung einer Auskunftserteilung für Trennungs- und Endvermögen jeder Begründung entbehre, für nicht durchgreifend erachtet und das Rechtsmittel dem Senat vorgelegt.
2. Die gemäß §§ 120 Abs. 1 FamFG, 888, 793, 567 ff. ZPO statthafte und zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Der Senat verweist zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Zwangsgeldbeschluss und im Nichtabhilfebeschluss.
Auch der hier ergänzend noch zu erörternde Einwand der Unmöglichkeit greift nicht durch.
Die Zwangsvollstreckung wegen einer nicht vertretbaren Handlung i.S. von § 888 Abs. 1 ZPO ist grundsätzlich nicht schon dann ausgeschlossen, wenn ein Dritter an der Handlung mitwirken muss. Die Festsetzung von Zwangsgeld oder Zwangshaft ist nur dann nicht möglich, wenn eindeutig feststeht, dass der Vollstreckungsschuldner - erfolglos - alle zumutbaren Maßnahmen einschließlich eines gerichtlichen Vorgehens unternommen hat, um den Dritten zur Duldung der vorzunehmenden Handlung zu veranlassen (vgl. BGH NJW-RR 09, 443, Rn. 13; NJW 2009, 2308, Rn. 21, jew. m.w.N.). Die Voraussetzungen für diesen Ausnahmetatbestand hat der Vollstreckungsschuldner im Einzelnen darzulegen (vgl. BGH NJW-RR 09, 443; Rn. 13 m.w.N.).
Die danach erforderlichen Schritte gegen die Geldinstitute hat der Schuldner ebenso wenig ausgeführt, wie deren fehlende Verpflichtung zur Auskunftserteilung trotz Kontovereinbarungen und Kreditsicherungsabreden.
Die Höhe des Zwangsgeldes ist außerordentlich maßvoll gewählt und im Übrigen nicht angegriffen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 120 Abs. 1 FamFG, 891, 97 Abs. 1 ZPO.
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§§ 120 Abs. 1 FamFG, 793, 574 Abs. 2, Abs. 3 ZPO), besteht nicht.
Die Festsetzung eines Verfahrenswertes ist nicht veranlasst (Nr. 1912 KV FamGKG).
Fundstellen
Haufe-Index 13059892 |
FamRZ 2019, 1267 |