Leitsatz (amtlich)

Eine zu niedrige Festsetzung des Streitwerts führt regelmäßig nicht zu einer Beschwer der Partei, sodass sie eine mit dem Ziel der Festsetzung eines höheren Streitwerts für sie erhobene Streitwertbeschwerde unzulässig ist.

 

Verfahrensgang

LG Potsdam (Beschluss vom 16.12.2003; Aktenzeichen 2 O 396/03)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Streitwertbeschluss der 2. Zivilkammer des LG Potsdam vom 16.12.2003 wird als unzulässig verworfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Nachdem die Klägerin die auf die Gewährung von Akteneinsicht betreffend das 1997 durchgeführte Vergabeverfahren "Erwerb und Sanierung der Wohnsiedlung W. in W." gerichtete Klage zurückgenommen hat, hat die 2. Zivilkammer des LG Potsdam durch Beschluss des Einzelrichters vom 16.12.2003 den Streitwert für den Rechtsstreit auf 20.000 Euro festgesetzt. Dagegen hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 23.12.2003, beim LG eingegangen am 29.12.2003, sofortige Beschwerde eingelegt.

Das LG hat durch Beschluss vom 26.1.2004 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 4.5.2004 hat die Beklagte die sofortige Beschwerde begründet.

II. Die als Beschwerde gem. § 25 Abs. 3 GKG als das statthafte Rechtsmittel auszulegende sofortige Beschwerde ist unzulässig. Denn es fehlt an einer Beschwer der Beschwerdeführerin.

Das Rechtsmittel ist nicht im eigenen Namen des Prozessbevollmächtigten der Beklagten, sondern für die Beklagte selbst eingelegt worden. In der Beschwerdeschrift ist insoweit ausdrücklich und unmissverständlich ausgeführt, dass die Beschwerde "namens der Beklagten" erhoben werde. Aus der Beschwerdebegründung vom 4.5.2004 ist zu ersehen, dass mit der Beschwerde die Festsetzung eines höheren Streitwerts als im Beschluss vom 16.12.2003 geschehen begehrt wird.

Eine Beschwer des Rechtsmittelführers, die auch für die Streitwertbeschwerde nach § 25 Abs. 4 GKG erforderlich ist, ist für die Partei jedoch nur durch eine zu hohe Wertfestsetzung gegeben, nicht aber dann, wenn - wie hier in der Beschwerdebegründung vertreten - eine zu niedrige Bemessung des Streitwerts vorgenommen worden ist (BGH NJW-RR 1986, 737; OLG Koblenz JurBüro 202, 310; Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl., § 25 GKG Rz. 59; vgl. auch OLG Zweibrücken GRUR-RR 2001, 285). Dies gilt insb. und jedenfalls dann, wenn - wie hier nach der Klagerücknahme durch die Klägerin - der Rechtsstreit endgültig abgeschlossen ist. Besondere Umstände, die demgegenüber eine Beschwer der Beklagten an der ihrer Ansicht nach zu niedrigen Streitwertfestsetzung begründen könnten, sind nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 25 Abs. 4 GKG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1241280

NJW-RR 2005, 80

MDR 2005, 47

RVG-Letter 2004, 132

www.judicialis.de 2004

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