Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässige Beschwerde der Partei gegen zu niedrige Streiwertfestsetzung

 

Normenkette

GKG § 68

 

Verfahrensgang

LG Potsdam (Beschluss vom 26.01.2007; Aktenzeichen 6 O 209/05)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Streitwertbeschluss der 6. Zivilkammer des LG Potsdam vom 26.1.2007 wird als unzulässig verworfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Nachdem die Klägerin die auf die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Beseitigung von Mängeln an dem Bauvorhaben ... gerichtete Klage zurückgenommen hat, hat die 6. Zivilkammer des LG Potsdam durch Beschluss der Einzelrichterin vom 26.1.2007 den Streitwert für den Rechtsstreit auf 24.128,00 EUR festgesetzt.

Dagegen hat die Klägerin am 13.2.2007 Beschwerde eingelegt.

Das LG hat durch Beschluss vom 5.4.2007 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die nach § 68 GKG statthafte Beschwerde ist unzulässig, da es an einer Beschwer der Beschwerdeführerin fehlt.

Das Rechtsmittel ist nicht nach § 32 Abs. 2 RVG im eigenen Namen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, sondern für die Klägerin eingelegt worden. In der Beschwerdeschrift vom 13.2.2007 ist ausdrücklich und unmissverständlich ausgeführt, dass "die Klägerin gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss vom 26.1.2007 Beschwerde" einlegt. Aus der Begründung der Beschwerde sowie dem weiteren Schriftsatz vom 30.3.2007 ist zu ersehen, dass mit der Beschwerde die Festsetzung eines höheren Streitwerts als im Beschluss vom 26.1.2007 geschehen begehrt wird.

Eine Beschwer des Rechtsmittelführers, die auch für die Streitwertbeschwerde nach § 68 GKG erforderlich ist, ist für die Partei jedoch nur durch eine zu hohe Wertfestsetzung gegeben, nicht aber dann, wenn - wie hier in der Beschwerde vertreten - eine zu niedrige Bemessung des Streitwerts vorgenommen worden ist (BGH NJW-RR 1986, 737; OLG Brandenburg, [7. Zivilsenat] NJW-RR 2005, 80; OLG Koblenz JurBüro 2002, 3110; Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., § 68 GKG, Rz. 5; vgl. auch: OLG Zweibrücken GRUR-RR 2001, 285). Das gilt insb. und jedenfalls dann, wenn - wie hier nach der Klagerücknahme durch die Klägerin - der Rechtsstreit endgültig abgeschlossen ist. Besondere Umstände, die dem demgegenüber eine Beschwer der Klägerin an der ihrer Ansicht nach zu niedrigen Streitwertfestsetzung begründen könnten, sind nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1848658

OLGR-Ost 2008, 267

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