Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg - Familiengericht - vom 30.01.2023 (Az.: 35 F 57/22) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Beschwerdewert wird auf 4.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die verheirateten Antragsteller (von Beruf Pflegefachkraft und Pflegehelfer) sind Adoptiveltern des am ... 2018 geborenen Kindes ("Name01") ("Nachname01"), die seit ihrer Geburt im Haushalt der Antragsteller lebt. Das Kind ("Name02") ("Nachname02") ist ein leibliches Geschwisterkind von ("Name01"). Auch ("Name02") sollte durch die Antragsteller adoptiert werden. Der Antragsteller zu 2. hielt sich seit der Geburt von ("Name02") am ...2021 mit dem Kind in der Entbindungsklinik auf. Der Junge wurde am 20.12.2021 den Antragstellern als Pflegevätern übergeben und lebte gemeinsam mit ("Name01") in deren Familie. Am 02.02.2022 berichteten die Antragsteller der Pflegestelle, dass ("Name02") sein linkes Bein nicht richtig bewegen könne. Am 08.02.2022 wurde ("Name02") durch den Hausarzt ins Krankenhaus überwiesen, wo u.a. aufgrund einer Röntgenuntersuchung vom 10.02.2022 mehrere Knochenbrüche des Kindes festgestellt wurden. Die Kinderschutzambulanz des Klinikums Berlin-Buch teilte dem Jugendamt unter dem 15.02.2022 mit, bei dem Säugling seien eine frische Fraktur sowie mehrere ältere Frakturen an Ober- und Unterschenkel rechts, Unterarm links sowie an seitlichen und hinteren Rippen festgestellt worden, die auf Misshandlung hindeuten könnten. Dies wurde auch den Pflegevätern am 21.02.2022 mitgeteilt. Das Kind verblieb zunächst im Krankenhaus.
Das Jugendamt eröffnete daraufhin ein Kinderschutzverfahren und erteilte den Antragstellern Auflagen im Hinblick auf beide Kinder, die sie erfüllten. Untersuchungen von ("Name01") ergaben keine Auffälligkeiten. Bei ("Name02") wurde eine Genetikuntersuchung vorgenommen, die zum Ausschluss einer möglichen Glasknochenerkrankung führte. Am 24.03.2022 wurde durch die Klinik im Beisein einer Helferrunde und der Pflegeväter erläutert, dass die Frakturen 21 bis 42 Tage alt seien. Das Jugendamt äußerte den Verdacht, dass ("Name02") die Knochenbrüche durch unsachgemäße Behandlung durch die Pflegeväter erlitten habe, was diese vehement bestritten. Diese vermuteten, die Brüche könnten vorgeburtlich oder unter der Geburt entstanden sein.
Das Jugendamt hat am 24.03.2022 die Inobhutnahme des Kindes ("Name02") ausgesprochen und ("Name02") in einer Bereitschaftspflegestelle untergebracht.
Nachdem die leiblichen Eltern von ("Name02") am 28.03.2022 gegenüber dem Jugendamt ihre Zustimmung zur Adoption durch die Antragsteller zurückgenommen hatten, hat das Jugendamt eine neue Adoptionspflegefamilie für ("Name02") organisiert und dies den Pflegevätern am 05.04.2022 mitgeteilt. Die Adoptionspflege der Antragsteller wurde zum 08.04.2022 förmlich beendet. Seit 09.04.2022 befindet sich ("Name02") bei der neuen Pflegefamilie; inzwischen steht die Adoption unmittelbar bevor.
In einer schriftlichen Stellungnahme des Klinikums Berlin-Buch vom 19.04.2022 (Bl. 89 ff GA) ist ausgeführt, dass am 23.03.2022 davon ausgegangen wurde, dass die Rippenfrakturen ab der 2. Lebenswoche entstanden seien; eine peripartale bzw. pränatale Entstehung erscheine ausgeschlossen. Nach Zusatzbefund vom 01.06.2022 sei davon auszugehen, dass die Frakturen an Oberschenkel und Schienbein (Femurschaft und Tibiaschaft) am 08.02.2022 frisch gewesen seien. Die Fraktur des Unterarmes (Radiusschaft) sei am 10.02.2022 9 bis 21 Tage alt gewesen. Das genaue Alter der Rippenfrakturen könne nicht ermittelt werden. Insgesamt sei von einer Kindesmisshandlung auszugehen.
Eingehend am 11.05.2022 haben die Antragsteller die Rückführung des Kindes ("Name02") ("Nachname02") in ihren Haushalt gemäß § 1632 Abs. 4 BGB beantragt. Sie machen geltend, dass sie die Fürsorge für ("Name02") wie auch für ("Name01") in vollem Umfang sorgfältig wahrgenommen und insbesondere keine Misshandlungen des Kindes ("Name02") verschuldet hätten. Sie verweisen auf umfängliche Betreuung durch eine Hebamme und Wahrnehmung von U-Untersuchungen, die sämtlich unauffällig gewesen seien. Sie berufen sich auf Art. 6 GG und verweisen auch auf den notwendigen Schutz der Geschwisterbeziehung zwischen ("Name01") und ("Name02"), die bei anderweitig anonymer Adoption völlig unterbunden würde.
Das Amtsgericht hat nach Anhörung der Beteiligten in Übereinstimmung mit dem Jugendamt und den Ausführungen der Verfahrensbeiständin mit Beschluss vom 30.01.2023 den Antrag zurückgewiesen. Wegen der Begründung wird auf den Inhalt des Beschlusses verwiesen. Gegen die am 02.02.2023 zugestellte Entscheidung haben die Antragsteller mit am 21.02.2023 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt, mit der sie ihren Antrag unter Aufrechterhaltung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens weiter verfolgen.
Das Jugendamt und die Verfahrensbeiständin verteidigen die angefochtene Entscheidung als zutreffend. Sie weisen zusätzlich darauf hin,...