Verfahrensgang
AG Brandenburg (Entscheidung vom 06.02.2019; Aktenzeichen 25a OWi 266/18) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 6. Februar 2019 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Brandenburg an der Havel zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 45 km/h zu einer Geldbuße in Höhe von 160,00 € verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat Dauer unter der Gestaltungsmöglichkeit des § 25 Abs. 2a StVG verhängt.
Den in der Hauptverhandlung schriftlich gestellten Beweisantrag hat das Amtsgericht mit folgender Begründung abgelehnt:
"Der Antrag auf Einholung eines SV-Gutachtens wird gem. § 77 OWiG zurückgewiesen."
Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen.
II.
Die gemäß § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 OWiG statthafte und auch ansonsten zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat in der Sache zumindest einen vorläufigen Erfolg. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils mit den zugrunde liegenden Feststellungen und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht.
Das Rechtsmittel dringt mit der erhobenen Verfahrensrüge des Verstoßes gegen § 77 Abs. 3 OWiG durch, da das Amtsgericht den schriftlich gestellten Beweisantrag in der Weise verfahrensfehlerhaft abgelehnt hat, dass es lediglich auf den § 77 OWiG verweist und eine Begründung gänzlich vermissen lässt.
Ausführungen zur Ablehnung des Beweisantrages finden sich in den Urteilsgründen nicht.
Auch im Bußgeldverfahren darf ein nicht lediglich hilfsweise gestellter Beweisantrag jedoch nur durch begründeten Beschluss gemäß § 244 Abs. 6 StPO abgelehnt werden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 7. Februar 2014 - 2RBs 6/14 -; OLG Köln, VRS 74, 372; Bayerisches Oberstes Landegericht, VRS 71, 198). Lediglich bei der Ablehnung eines Beweisantrags nach OWiG § 77 Abs. 2 Nr. 1 kann die Begründung in der Regel darauf beschränkt werden, dass die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 25. Februar 1994 - Ss 51/94 (Z) -).
Da das Amtsgericht ausschließlich auf § 77 OWiG ohne Benennung des Absatzes abstellt, kann nicht geprüft werden, ob die Ablehnung rechtsfehlerfrei erfolgte.
Auf diesem Verfahrensfehler beruht das angefochtene Urteil auch.
Es ist nicht auszuschließen, dass bei gesetzmäßiger Begründung des den Beweisantrag ablehnenden Beschlusses auf Einholung eines Sachverständigengutachtens ein weiterer Beweisantrag gestellt worden wäre, dem das Gericht dann zu Gunsten des Betroffenen im Rahmen seiner Aufklärungspflicht hätte nachgehen müssen.
Die aufgezeigten Begründungsmängel führen daher zur Aufhebung des Urteils mit den getroffenen Feststellungen. Eine eigene Sachentscheidung nach § 79 Abs. 6 OWiG war dem Senat verwehrt. Die Sache war daher unter Aufhebung des Urteils mit den getroffenen Feststellungen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Brandenburg an der Havel zurückzuverweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 13190471 |
ZfS 2020, 110 |