Verfahrensgang

LG Cottbus (Entscheidung vom 28.04.2006; Aktenzeichen 3 O 323/05)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 28.4.2006 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Gegen die Schuldnerin wird zur Erzwingung der im vorläufig vollstreckbaren Teilversäumnisurteil des Landgerichts Cottbus vom 4.11.2005, Az.: 3 O 323/05, erfolgten Verurteilung ein Zwangsgeld in Höhe von 200 EUR und ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 100 EUR ein Tag Zwangshaft festgesetzt, soweit sie zur Erteilung von Auskunft über Zahlungen aus dem Vermögen der A...-G... GmbH in der Zeit ab 10.2.2003 bis 12.8.2003 und zum Beleg der Auskunft durch Vorlage geeigneter Geschäftsunterlagen, insbesondere des Kassenbuchs und sämtlicher Bankkontoauszüge der A...-G... GmbH für die Zeit ab 10.2.2003 bis 12.8.2003, verurteilt worden ist. Die Vollstreckung des Zwangsmittels entfällt, soweit die Schuldnerin der Verpflichtung nachkommt.

Im Übrigen wird der Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes zurückgewiesen.

Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Schuldnerin. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Gläubiger zu 3/5 und die Schuldnerin zu 2/5.

 

Gründe

I.

Die Schuldnerin ist durch Teilversäumnisurteil des Landgerichts Cottbus vom 4.11.2005 verurteilt worden, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche Zahlungen aus dem Vermögen der A...-G... GmbH ab dem 10.2.2003 vorgenommen worden sind und diese Auskunft durch Vorlage geeigneter Geschäftsunterlagen, insbesondere des Kassenbuchs und sämtlicher Bankkontoauszüge der A...-G... GmbH ab 10.2.2003, zu belegen.

Unter dem 23.12.2005 hat der Gläubiger die Festsetzung eines - nicht näher bezifferten - Zwangsgelds gegen die Schuldnerin beantragt. Das Landgericht hat durch Beschluss des Einzelrichters vom 28.4.2006 die Schuldnerin mit einem Zwangsgeld in Höhe von 500 EUR, für den Nichtbeitreibungsfall ersatzweise ein Tag Zwangshaft für jeweils 100 EUR, belegt. Gegen diesen Beschluss, der ihr am 5.5.2006 zugestellt worden ist, hat die Schuldnerin am 11.5.2006 sofortige Beschwerde eingelegt.

Das Landgericht hat durch Beschluss vom 6.6.2006 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet.

Die allgemeinen Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung aus dem Teilversäumnisurteil des Landgerichts Cottbus vom 4.11.2005 sind gegeben.

Gleichwohl ist ein Zwangsgeld gegen die Schuldnerin nur insoweit zu verhängen, als sie für die Zeit bis 12.8.2003 die Erteilung von Auskünften und Vorlage von Belegen schuldet; für die Zeit danach kommt eine solche Maßnahme gemäß § 888 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Schuldnerin insoweit zur Erteilung von Auskünften und Vorlage von Belegen in der Lage ist.

Die Durchführung der Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO setzt voraus, dass die geschuldete Handlung vom Schuldner - noch - vorgenommen werden kann (OLG Köln MDR 2003, 114; NJW-RR 1992, 633, 634; OLG Jena OLG-NL 2002, 116, 118; OLG Celle MDR 1998, 923, 924; OLG Koblenz NJW-RR 1997, 1337, 1338; OLG Hamm FamRZ 1997, 1094, 1095; NJW-RR 1988, 1087, 1088; Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 888, Rn. 2, 11; Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 888, Rn. 7). Dabei ist der Schuldner, soweit die Vornahme der Handlung der Mitwirkung eines Dritten bedarf, verpflichtet, jene, gegebenenfalls unter Erhebung einer Klage gegen den Dritten, einzufordern (OLG Frankfurt/Main, NJW-RR 1997, 567; Zöller/ Stöber, a.a.O., § 888, Rn. 2). Den Einwand, dass ihm die Vornahme der geschuldeten Handlung nicht möglich sei, hat im Vollstreckungsverfahren der Schuldner substantiiert und nachprüfbar darzulegen (OLG Köln a.a.O.; OLG Celle a.a.O.; OLG Koblenz a.a.O.; OLG Hamm a.a.O.; Zöller/Stöber, a.a.O., § 888, Rn. 11). Geschieht dies, so hat der Gläubiger das Gegenteil zu beweisen (OLG Hamm a.a.O.; Zöller/Stöber a.a.O.).

Nach diesen Grundsätzen ist die Erfüllung der Verpflichtung aus dem Teilversäumnisurteil vom 4.11.2005 für die Zeit bis 12.8.2003 als der Schuldnerin möglich anzusehen, nicht hingegen für die Zeit ab 13.8.2003.

Für den letztgenannten Zeitraum folgt dies daraus, dass die Schuldnerin durch notariellen Vertrag vom 12.8.2003 ihre Geschäftsanteile an der A...-G... GmbH an den Erwerber L... veräußert hat und an demselben Tag sie als Geschäftsführerin mit sofortiger Wirkung abberufen und entlassen worden ist. Das hat sie unter Vorlage einer vollständigen und leserlichen Ablichtung der Urkunde der Notarin N... in F... vom 12.8.2003, Urk.-Nr.: 0753/2003, in der mündlichen Verhandlung am 10.3.2006 hinreichend substantiiert dargetan. Im Einklang damit steht ihr weiterer Vortrag, dass sie anlässlich der Veräußerung der Geschäftsanteile die Geschäftsunterlagen der A...-G... GmbH dem Erwerber L... übergeben habe. In der Beschw...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?