Tenor
1. Im Umfang der Beschwerderücknahme hat die Antragsgegnerin ihr Rechtsmittel der Beschwerde verloren.
2. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin, soweit sie noch weiterverfolgt wird, wird der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 27. August 2019 in Ziffer 7 abgeändert:
Der Antragsteller wird verpflichtet, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung bis zum 31. Mai 2021 monatlich jeweils zum 1. Tag eines jeden Monats im Voraus einen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 135 EUR zu zahlen.
Der weitergehende Antrag auf Zahlung nachehelichen Unterhalts wird abgewiesen.
3. Im Übrigen werden die weitergehende Beschwerde der Antragsgegnerin und die Anschlussbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 27. August 2019 zurückgewiesen.
4. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Antragsteller 1/10 und die Antragsgegnerin 9/10 zu tragen.
5. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 18.582 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Aus der am ... Juni 2009 geschlossenen Ehe der Beteiligten ist ein am ... Dezember 2009 geborenes Kind hervorgegangen. Seit April 2017 leben die Beteiligten voneinander getrennt. Das gemeinsame Kind hat bis Ende 2019 im Wechselmodell gelebt. Seit Januar 2020 lebt es bei der Antragsgegnerin.
Der Antragsgegner arbeitet vollschichtig als Beamter bei der ... Feuerwehr, was ihm im Zeitraum von März 2018 bis Februar 2019 ein Gesamtnettoeinkommen von 35.079 EUR eingebracht hat, darin enthalten ein Zuschlag wegen Mehrarbeit in Höhe von brutto 618,98 EUR (Bl. 33 UE) und eine Jubiläumszahlung in Höhe von brutto 350 EUR (Bl. 30 UE). Monatlich wendet er 245 EUR für die für ihn selbst und seine Tochter abgeschlossene Krankenversicherung (Bl. 37 UE), 10 EUR für eine Unfallversicherung der Tochter (Bl. 38 UE) sowie Raten in Höhe von 317 EUR zur Rückzahlung eines am 1. Februar 2018 auf 20.000 EUR aufgestockten Darlehens auf (Bl. 39 UE).
Die Antragstellerin ist bis zum 23. Juli 2009 als medizinisch-technische Assistentin mit einer Arbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich im Institut für Pathologie beim W... in B... angestellt gewesen. Nach Beschäftigungsverbot, Mutterschutz und Erziehungsurlaub im Hinblick auf die Geburt der gemeinsamen Tochter am ... Dezember 2009 hat sie diese Tätigkeit am 12. Februar 2011 in einem Arbeitszeitumfang von wöchentlich 30 Stunden wieder aufgenommen. Sie trägt vor, nur aufgrund ihres Erziehungsurlaubs habe sie nicht zur Laborleiterin mit einem Arbeitszeitvolumen von 40 Stunden aufsteigen können (Bl. 52 UE). Inzwischen sei eine Aufstockung der Arbeitszeit auf 40 Stunden nicht möglich, weil bei ihrem Arbeitgeber kein Bedarf an Mehrarbeit bestehe. Um vergleichbare Beschäftigungen an anderen Standorten habe sie sich bemüht. Von einem Wechsel habe sie im Hinblick auf die Nachteile höherer Fahrzeiten und/oder Gehaltseinbußen abgesehen.
Die Antragsgegnerin hat in der Folgesache Ehegattenunterhalt beantragt,
den Antragsteller zu verpflichten, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung monatlich jeweils zum ersten Tage eines jeden Monats einen nachehelichen Unterhalt von 461 EUR zu zahlen.
Der Antragsteller hat in der Folgesache Ehegattenunterhalt beantragt,
den Antrag der Antragsgegnerin zurückzuweisen.
Das Amtsgericht hat die Beteiligten persönlich angehört (Bl. 53; 61) und durch den angefochtenen Beschluss, auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug nimmt, die Ehe der Beteiligten geschieden, den Antragsteller zur Zahlung von Ehegattenunterhalt in Höhe von 103 EUR für die Dauer eines Jahres verpflichtet und Entscheidungen in den Folgesachen Güterrecht und Versorgungsausgleich getroffen.
Mit ihrer Beschwerde erstrebt die Antragsgegnerin einen höheren und unbefristeten nachehelichen Unterhalt. Ihre zuerst auch gegen den Scheidungsausspruch gerichtete Beschwerde hat sie zurückgenommen (Bl. 219).
Ihr bereinigtes Nettoeinkommen betrage 1.481 EUR. Ein fiktives Einkommen von weiteren 400 EUR dürfe ihr nicht angerechnet werden. Aus einer Teilzeitbeschäftigung könnte sie gerade einmal ein Nettoeinkommen von 200 EUR erzielen. Für zusätzliche Fahrten hätte sie wöchentlich einen Zeitaufwand von 15 Stunden für 10 Stunden Arbeitszeit. Dies sei unverhältnismäßig, sie benötige die Zeit für die Kinderbetreuung. Für Arbeitnehmerinnen ihrer Qualifikation stünden im weiteren Umkreis Berlins nur sehr wenige Vollzeitstellen zur Verfügung. Mehrere Bewerbungen hätten mit der Feststellung geendet, dass mit einem Wechsel in eine Vollzeitstelle hohe Gehaltsminderungen einher gegangen wären.
Die Antragsgegnerin habe ehebedingte Nachteile. Während ihres bis Februar 2011 in Anspruch genommenen Erziehungsurlaubes sei das Labor an ihrem Arbeitsort umgestaltet worden. Ein Teil des Labors sei zu einem selbstständigen Teil umgestaltet worden. Die vormalige Laborleiterin sei die Leiterin dieses Teils geworden, ihre Stellvertreterin sei in ihre Position aufgerückt (Bl. 191). Wäre sie nicht im Erziehungsurlaub gewesen, wäre vermutlich di...