Verfahrensgang

AG Neuruppin (Aktenzeichen 52 F 17/16)

 

Tenor

Unter Zurückweisung der Beschwerde des Antragstellers im Übrigen wird der am 03.09.2019 verkündete Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin - 52 F 17/16 - wie folgt abgeändert:

Unter Abweisung des Antrags im Übrigen wird der Antragsteller verpflichtet, an die Antragsgegnerin nachfolgend genannten Ehegattenunterhalt jeweils zum Ersten des Monats im Voraus zu zahlen:

Vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2020 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 531,- EUR,

vom 01.01.2021 bis zum 30.06.2021 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 200,- EUR.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Antragsteller 67 % und die Antragsgegnerin 33 % zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 9.456,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Ehegattenunterhalt nach der Scheidung.

Die Antragsbeteiligten heirateten im April 1988 und trennten sich im Januar 2015. Sie sind Eltern eines 1991 geborenen Sohns. Das Scheidungsverbundverfahren ist seit 04.10.2016 rechtshängig (Bl. 9). Die Ehe wurde unter Durchführung des Versorgungsausgleichs mit dem ausweislich des Verkündungsprotokolls vom 03.09.2019 (Bl. 68) am 03.09.2019 verkündeten Beschluss, dessen Erlassvermerk der Urkundsbeamtin - irrtümlich - den 03.09.2018 ausweist (Bl. 76) und den Antragsbeteiligten jeweils am 05.09.2019 zugestellt wurde (Bl. 91, 92), geschieden. Die Beschwerde richtet sich nur gegen die Folgesache nachehelicher Unterhalt.

Aufgrund außergerichtlicher Vereinbarung zahlte der Antragsteller von Oktober 2016 bis Oktober 2017 monatlich einen Betrag von 1314,- EUR und nach seinem von der Antragsgegnerin unbestrittenen Vorbringen in der Beschwerdebegründung von November 2017 bis Dezember 2019 monatlich einen Betrag von 1.050,- EUR Trennungsunterhalt an die Antragsgegnerin (Bl. 126).

Der Antragsteller verdiente im Jahr 2017/2018 monatlich durchschnittlich 2.678,42 EUR (Bl. 111 ff. SH UE) nach Abzug von Steuern, Sozialversicherung und Solidaritätszuschlag für seine vollschichtige Tätigkeit in dem Unternehmen, in dem er auch gegenwärtig beschäftigt ist. Wie bereits vor der Trennung in ähnlicher Höhe, zahlt er aufgrund eines im April 2018 abgeschlossenen Kaufvertrags über einen PKW seit Mai 2018 monatliche Raten in Höhe von 202,05 EUR bis zum 01.04.2022 (Bl. 128 SH UE). Der Antragsteller fährt wochentäglich mit dem kreditfinanzierten PKW zu der 15 km von seinem Wohnort entfernten Arbeitsstätte (Bl. 112).

Die Antragsgegnerin hat im Jahr 1983 den Schulabschluss der 8. Klasse erworben, danach eine Ausbildung zur Helferin in der Papierverarbeitung absolviert und diese von September 1989 bis Januar 1990 berufsbegleitend zum Abschluss der Ausbildung zur Facharbeiterin für buchbinderische Verarbeitung, Spezialisierung Einzelbogenbearbeitung, erweitert. Sie arbeitete in ihrem Ausbildungsbetrieb von 1985 bis zu dessen wendebedingter Schließung im Mai 1991. Im Anschluss daran war sie bis Mai 2000 im Einvernehmen mit dem Antragsteller nicht erwerbstätig, sondern versorgte den ehelichen Haushalt und das gemeinsame Kind. Seit Mai 2000 ist sie teilzeitbeschäftigt als Hausmeisterin, was ihr seit dem Jahr 2016 monatlich rund 200,- EUR einbringt (Bl. 16ff. SH UE). Im Jahr 2016 hat sie sich erfolglos um eine Beschäftigung als Busfahrerin bemüht (Bl. 159).

Die Antragsgegnerin unterzog sich im Februar 2017 einer Hämorrhoiden-Operation. Seitdem leidet sie unter Durchfall, Stuhlinkontinenz und Schmerzen bei der Defäkation. Mehrfache Arztbesuche im Jahr 2017 (Bl. 66 - 69) und invasive Untersuchungen im Jahr 2018 (Bl. 104 ff.) erbrachten im Oktober 2018 die Feststellung entzündlicher Veränderungen in Speiseröhre und Magen. Am 13.02.2019 wurde aufgrund einer Computertomographie die Verdachtsdiagnose einer entzündlichen Darmerkrankung des Dickdarms gestellt (ärztl. Bescheinigung vom 13.02.2019, Anlage im GA-SH). Seit Mai 2017 unterzieht sich die Antragsgegnerin einer Langzeit-Psychotherapie (Bl. 156).

Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, sie sei wegen ihrer andauernden Erkrankung, ihrer langjährigen Hausfrauentätigkeit und ihres Alters nur zur Erzielung eines Monatseinkommens in Höhe von 500,- EUR nach Abzügen in der Lage.

Die Antragsgegnerin hat beantragt (Bl. 9 SH UE),

den Antragsteller zu verpflichten, zu Händen der Antragsgegnerin mit Rechtskraft der Ehescheidung einen nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 1.136,- EUR zu zahlen, zahlbar jeweils bis zum ersten des laufenden Monats.

Der Antragsteller hat beantragt (Bl. 29 SH UE),

den Antrag abzuweisen,

hilfsweise, den Ehegattenunterhalt zeitlich zu begrenzen und auf den angemessenen Bedarf herabzusetzen.

Er hat das Vorliegen ehebedingter Nachteile und einer Erwerbsunfähigkeit der Antragsgegnerin bestritten.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 06.11.2018 (Bl. 48) Beweis erhoben über die krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit der Antragsgegnerin durch Einholung e...

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