Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Bestimmung des Mehrwertes eines Vergleichs über nicht anhängige Gegenstände
Leitsatz (amtlich)
1. Im Wertfestsetzungsverfahren nach § 55 Abs. 2 FamGKG hat das Gericht den Wert für gerichtlich zu erhebende Gebühren festzusetzen, also soweit Gerichtsgebühren anfallen und wertabhängig sind.
2. Der Vergleichswert für die Gebühr der Nr. 1500 FamGKG-KV bestimmt sich nach dem Wert der verglichenen nicht anhängigen Gegenstände und ist gleichfalls nach den Wertvorschriften des FamGKG (§§ 33 bis 52 FamGKG) zu ermitteln (vgl. Schneider NZFam 2017, 299).
Verfahrensgang
AG Zossen (Aktenzeichen 6 F 232/17) |
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Verfahrenswertfestsetzung im Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 08.08.2018 wird zurückgewiesen.
Gründe
1. Der Beschwerdeführer, Verfahrensbevollmächtigter des Antragsgegners in einem Zugewinnausgleichsverfahren, beanstandet die Wertfestsetzungen des Amtsgerichts für das Verfahren und für einen Vergleich als untersetzt.
Die Antragstellerin hatte auf einen Zugewinnausgleichsanspruch von knapp 49.000 EUR angetragen (55). Nach Auftauchen weiterer Vermögensgegenstände im Endvermögen des Antragsgegners hat sie ihren Anspruch in Höhe von knapp 69.500 EUR errechnet, ohne ihren Antrag zu erweitern (147). Die Beteiligten haben das Verfahren durch einen gerichtlich festgestellten Vergleich beendet, nach dem der Antragsgegner der Antragstellerin 140.000 EUR zahlt zum Ausgleich etwaiger Zugewinnausgleichsansprüche und zum Ausgleich eines hälftigen Miteigentumsanteils der Antragstellerin an einer Wohnimmobilie (165). Den hälftigen Wert der Wohnimmobilie hatte der Antragsgegner zuletzt mit 70.000 EUR beauskunftet (136).
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Wert für das Verfahren auf 48.879 EUR festgesetzt und den Mehrwert für den Vergleich auf 91.121 EUR (166).
Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde erstrebt der Beschwerdeführer die Heraufsetzung des Verfahrenswertes auf 69.482, 16 EUR und des Vergleichswertes auf 140.000 EUR.
2. Die nach § 59 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 57 FamGKG sowie § 32 Abs. 2 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Die Wertfestsetzungen des Amtsgerichts sind nicht zu beanstanden. Nach § 55 Abs. 2 FamGKG hat das Gericht den Wert für gerichtlich zu erhebende Gebühren festzusetzen, also soweit Gerichtsgebühren anfallen und wertabhängig sind.
Für das erstinstanzliche Güterrechtsverfahren fallen nach Nr. 1220 ff FamGKG-KV wertabhängige Gebühren an, für den dortigen Vergleich über nicht anhängige Ansprüche nach Nr. 1500 FamGKG-KV.
Den Verfahrenswert für die bei ihm anhängige Güterrechtssache hat das Amtsgericht zutreffend nach §§ 34, 35 FamGKG ermittelt und die Voraussetzungen einer Antragserweiterung mit Recht verneint.
Der Vergleichswert für die Gebühr der Nr. 1500 FamGKG-KV bestimmt sich nach dem Wert der verglichenen nicht anhängigen Gegenstände und ist gleichfalls nach den Wertvorschriften des FamGKG (§§ 33 bis 52 FamGKG) zu ermitteln (vgl. Schneider NZFam 2017, 299).
Der Wert ist mit 91.121 EUR zutreffend bemessen (§ 35 FamGKG); neben dem verglichenen, anhängigen Zugewinnausgleichsanspruch lagen der Vereinbarung weitere, noch nicht anhängig gemachte Ansprüche mit Wertvorstellungen der Beteiligten in dieser Gesamtgrößenordnung zugrunde. In Ansehung des Zugewinnausgleichsanspruchs hatte die Ausgleichsgläubigerin eine Forderung in einer Größenordnung von 20.000 EUR noch nicht anhängig gemacht. In Ansehung des Grundstücksgeschäfts lag diesem nach der letzten Auskunft des Antragsgegners ein hälftiger Wert der Immobilie von 70.000 EUR zugrunde (143).
Der mitverglichene Zugewinnausgleichsanspruch über knapp 49.000 EUR ist entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht in den Vergleichswert einzurechnen. Er ist schon von den Wertgebühren der Nr. 1220ff FamGKG-KV erfasst und von der Nr. 1500 FamGKG-KV ausdrücklich ausgenommen, da er bereits anhängig war. Für eine Doppelerfassung bietet das FamGKG keine Grundlage.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 59 Abs. 3 FamGKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §§ 59 Abs. 1 S 5, 57 Abs. 7 FamGKG.
Fundstellen
FamRZ 2019, 305 |
AGS 2018, 508 |
NZFam 2018, 1105 |