Verfahrensgang

AG Zossen (Aktenzeichen 6 F 507/22)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Vollstreckungsgläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 27.02.2023 im Tenor über die Festsetzung des Verfahrenswertes aufgehoben.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes für ein Zwangsgeldverfahren im Zugewinnausgleichsverfahren.

Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den der Senat wegen des weiteren Sach- und Streitstands verweist, hat das Amtsgericht zur Erzwingung der Auskunft des Antragsgegners über sein Vermögen gegen diesen ein Zwangsgeld in Höhe von 250 EUR, ersatzweise Zwangshaft festgesetzt, dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auferlegt und den Verfahrenswert auf 250 EUR festgesetzt. Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin hat die Festsetzung der Verfahrenskosten auf der Grundlage eines Verfahrenswertes von 62.600 EUR sowie die Festsetzung des Gegenstandes der anwaltlichen Verfahrensgebühr auf diesen Wert beantragt.

Mit Beschluss vom 04.08.20233 hat das Amtsgericht der als Beschwerde gegen den Beschluss vom 27.02.2023 ausgelegten Eingabe nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die Beschwerde ist nach § 59 Abs. 1 S 1 FamGKG statthaft und zulässig, da der angefochtene Beschluss auch ohne Bindungswirkung jedenfalls einen zu beseitigenden Rechtsschein einer - auch für die Rechtsanwaltsgebühren - maßgeblichen Wertfestsetzung setzt (vgl. Senat, Beschluss vom 11. April 2019 - 13 WF 81/19 -, Rn. 4, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, NJW-Spezial 2017, 221; OLG Nürnberg MDR 2019, 61, jew. m.w.N.).

Bei der Entscheidung des Amtsgerichts handelt es sich eine Verfahrenswertfestsetzung nach den Vorschriften des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG). Das ergibt sich daraus, dass ein Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG zu diesem Zeitpunkt noch nicht gestellt, der Verfahrenswert im Tenor des Beschlusses festgesetzt und sich die Rechtsbehelfsbelehrung auf § 59 FamGKG und nicht auf § 33 Abs. 3 S. 3 RVG bezieht (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 16. Februar 2022 - 3 W 351/22 -, Rn. 6, juris).

Die Beschwerde führt zur - deklaratorischen - Aufhebung der Verfahrenswertfestsetzung. § 55 FamGKG eröffnet dem Gericht eine Festsetzungskompetenz nur für wertabhängige Gerichtsgebühren (vgl. Senat aaO. Rn. 5; Senat FamRZ 2019, 305); demgegenüber statuiert das FamGKG für - wie hier - Vollstreckungen nach Buch 1 Abschnitt 8 des FamFG in Anlage 1 Hauptabschnitt 6 Festgebühren (vgl. 1600 ff KV FamGKG).

Eine Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren ist nicht veranlasst, ebenso wenig eine Wertfestsetzung, § 59 Abs. 3 FamGKG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§§ 59 Abs. 1 S 5, 57 Abs. 7 FamGKG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI16014955

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