Verfahrensgang
LG Neuruppin (Beschluss vom 30.07.2001; Aktenzeichen 5 T 308/00) |
AG Neuruppin (Beschluss vom 24.06.2000; Aktenzeichen 15 IN 125/99) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 30. Juli 2001 wird zugelassen.
Auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1. werden der Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 30. Juli 2001 und der Beschluß des Amtsgerichts Neuruppin – Insolvenzgericht – vom 24. Juni 2000 aufgehoben.
Zur erneuten Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts Neuruppin – Insolvenzgericht – vom 24. Juni 2000 wird die Sache an das Amtsgericht Neuruppin – Insolvenzgericht – zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens der Erstbeschwerde des Beteiligten zu 1., soweit das Landgericht nicht über die Kosten des Erstbeschwerdeverfahrens im Verhältnis zum Beteiligten zu 2. rechtskräftig befunden hat, und der weiteren Beschwerde wird dem Amtsgericht übertragen.
Tatbestand
I.
Durch Beschluß des Amtsgerichts Neuruppin vom 15.04.1999 (Bl. 76–78 d.A.) wurde der Beteiligte zu 1. zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Er wurde durch den am 03.08.1999 ergangenen Eröffnungsbeschluß (Bl. 158, 159 d.A.) auch zum Insolvenzverwalter bestellt. In der Gläubigerversammlung vom 29.10.1999 wurde der Beteiligte zu 1. abgewählt und der Beteiligte zu 3. zum neuen Insolvenzverwalter gewählt (Bl. 458 d.A.).
Durch Beschluß vom 23.11.1999 (Bl. 529 d.A.) setzte das Amtsgericht die Vergütung des Beteiligten zu 1., wie von ihm beantragt (Bl. 223 d.A.), für die vorläufige Verwaltung auf 61.302,40 DM fest. Dem Vergütungsantrag vom 10.08.1999 (Bl. 222–224 d.A.) lag ein vom Beteiligten zu 1. nach Maßgabe seines Ermittlungsberichts vom 02.08.1999 (Bl. 176/200 d.A.) festgestellter Berechnungswert von 2.309.690,12 DM (Gesamtsumme der Aktiva – Bl. 200 d.A.) zugrunde.
Mit Schriftsatz vom 02.11.1999 (Bl. 488–490 d.A.) beantragte der Beteiligte zu 1. die Festsetzung seiner Vergütung für die Tätigkeit als Insolvenzverwalter auf 214.731,76 DM. Seine Vergütung berechnete er ausgehend von einer Teilungsmasse von 2.228.103,65 DM, die er aus dem der Verwaltung unterliegenden Aktivvermögen von 2.237.481,25 DM (erfaßt auf Seite 25 des Berichts vom 24.09.1999 zur Gläubigerversammlung vom 06.10.1999 – Bl. 383 d.A.) abzüglich der Gebühren nach § 5 InsVV von 9.377,60 DM ermittelte; den sich danach ergebenden Regelsatz von 100.062,07 DM erhöhte er um 244 % wegen der Besonderheiten des Verfahrens (Prüfung von Aus- und Absonderungsrechten, aufwendigen Besprechungen, Mitwirkung an der Erstellung eines Insolvenzplans). Von der so errechneten Vergütung von 244.151,45 DM brachte er 25 % in Abzug wegen der vorzeitigen Beendigung seiner Verwaltertätigkeit; ferner berechnete er seine Auslagen mit 2.000,00 DM und setzte die Umsatzsteuer hinzu.
Das Amtsgericht setzte durch Beschluß vom 24.06.2000 (Bl. 713 d.A.) die Vergütung auf 137.478,24 DM fest. Die Festsetzung beruhte auf zwei Berechnungsgrundlagen: zum einen in Höhe von 293.664,11 DM entsprechend der „Schlußrechnung” des Beteiligten zu 1. vom 10.11.1999, nämlich der errechneten Summe der Einnahmen (Bl. 514 d.A.), zum anderen in Höhe von 4.151.889,12 entsprechend der von dem Beteiligten zu 1. prognostizierten Teilungsmasse (Bl. 277 d.A.).
Das Landgericht hat die dagegen erhobene sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1. durch Beschluß vom 30.07.2001 (Bl. 781 d.A.) zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sei nur eine – einheitliche – Berechnungsgrundlage heranzuziehen; Grundlage der Berechnung sei die von dem – vorzeitig ausgeschiedenen – Verwalter gelegte Schlußrechnung mit der Folge, daß die Vergütung sich entsprechend der vom Amtsgericht angestellten Berechnung auf 77.180,08 DM belaufe, also unterhalb des vom Amtsgericht festgesetzten Betrages liegen würde; mit Rücksicht auf das zugunsten des Beteiligten zu 1. anzuwendenden Verschlechterungsverbotes könne es dahinstehen, ob Zu- oder Abschläge gem. § 3 InsVV zu berücksichtigen seien.
Der Beteiligte zu 1. hat beantragt, die sofortige weitere Beschwerde zuzulassen, und die sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
Entscheidungsgründe
II.
Der Senat läßt die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1. gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO zu.
1.
Das Rechtsmittel als solches ist statthaft (§§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 InsO). Der Beschluß über die Festsetzung der Vergütung und Auslagen unterliegt der sofortigen Beschwerde (§ 64 Abs. 3 InsO), so daß mit der von dem Beteiligten zu 1. angegriffenen Beschwerdeentscheidung eine den Rechtsmittelzug des § 7 InsO eröffnende Ausgangsentscheidung vorliegt Der Beschwerdewert ist erreicht (§ 64 Abs. 3 Satz 2 InsO i.V.m. § 567 Abs. 2 ZPO).
2.
Die sofortige weitere Beschwerde und der Antrag auf ihre Zulassung sind form- und fristgerecht eingereicht (§§ 4,7 InsO, §§ 569,577...