Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsausgleich: Ausgleich von Anwartschaften bei der Berliner Ärzteversorgung und von Betriebsrentenanwartschaften

 

Leitsatz (amtlich)

Anwartschaften bei der Berliner Ärzteversorgung sind volldynamisch.

 

Normenkette

BGB § 1587a Abs. 3

 

Verfahrensgang

AG Oranienburg (Urteil vom 17.04.2007; Aktenzeichen 31 F 25/07)

 

Tenor

Auf die befristete Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird das Urteil des AG Oranienburg vom 17.4.2007 - Az. 31 F 25/07 zu Ziff. II (Versorgungsausgleich) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners bei der Beteiligten zu 2. (Mitgliedsnummer ...) werden durch Realteilung für die Antragstellerin bei der Beteiligten zu 2. (Mitgliedsnummer ...) Rentenanwartschaften von monatlich 154,63 EUR, bezogen auf den 30.6.2006, begründet.

Zu Lasten der bei der Beteiligten zu 1. bestehenden Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners (VNR...) werden auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Beteiligten zu 3. (Versicherungsnummer ...) Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 10,83 EUR, bezogen auf den 30.6.2006, begründet.

Der Monatsbetrag der zu begründenden Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Es bleibt bei der Kostenentscheidung des ersten Rechtszuges.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Beschwerdewert wird auf 2.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die gem. §§ 629a Abs. 2 i.V.m. § 621e Abs. 1 ZPO zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 1. ist begründet. Das AG hat den Versorgungsausgleich fehlerhaft durchgeführt.

1. Nach Auskunft der Beteiligten zu 2. hat die Antragstellerin auf die Ehezeit i.S.d. § 1587 Abs. 2 BGB - dies ist die Zeit vom 1.7.1999 bis zum 30.6.2006 - entfallende monatliche Rentenanwartschaften i.H.v. 421,45 EUR erworben.

Darüber hinaus hat sie nach Auskunft der Beteiligten zu 1. vom 21.8.2006 keine unverfallbare Anwartschaft auf Betriebsrente und gemäß Auskunft der Beteiligten zu 3. vom 13.9.2006 keine auf die Ehezeit entfallenden Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung erworben.

Aufgrund der Auskunft der Beteiligten zu 1. vom 20.9.2006 steht fest, dass der Antragsgegner eine auf die Ehezeit entfallende Anwartschaft auf Betriebsrente i.H.v. 175,99 EUR monatlich erworben hat. Außerdem hat er gemäß Auskunft der Beteiligten zu 2.auf die Ehezeit entfallende monatliche Rentenanwartschaften von 703,11 EUR erworben. In der gesetzlichen Rentenversicherung entfallen nach Auskunft der Beteiligten zu 4. vom 25.9.2006 keine Anwartschaften auf die Ehezeit.

Die Beteiligte zu 2. hat weiterhin mitgeteilt, dass sie eine öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtung ist und dass ihre Satzung vorsieht, dass sowohl die Anwartschaften auf Rente als auch die gewährten Renten in ähnlicher Weise wie in der gesetzlichen Rentenversicherung der Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst werden. Die Anwartschaften sind nicht angleichungsdynamisch und die Realteilung ist innerhalb des Versorgungswerks zulässig.

2.a) Die Anwartschaften bei der Berliner Ärzteversorgung sind volldynamisch.

Entscheidend für die Annahme einer Dynamik ist, dass die Entwicklung einer laufenden Versorgung mit den Anpassungen der gesetzlichen Rentenversicherung oder Beamtenversorgung Schritt hält (BGH FamRZ 2004, 1474/1475). Sonstige Versorgungen sind dann als dynamisch anzusehen, wenn Anpassungen in einem angemessenen Vergleichszeitraum zu Wertsteigerungen geführt haben, die mit der Entwicklung einer Vergleichsrente Schritt halten konnten, und dies auch für die Zukunft erwartet werden kann (zur Leistungsdynamik von Betriebsrenten: BGH FamRZ 2007, 23; Entscheidung v. 17.1.2007 - XII ZB 168/01, zitiert nach juris; OLG Nürnberg FamRZ 2005, 813). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. In den Jahren 1997 bis 2006 betrug die jährliche Anpassung der gesetzlichen Rentenversicherung durchschnittlich 1,02 %, die der Beamtenversorgung 1,38 % (BGH, a.a.O.; Gutdeutsch, FuR 2006, 19). Die von der Berliner Ärzteversorgung vorgenommenen Anpassungen betrugen von 1997 bis 2006 für die laufenden Renten 1,45 % und 1,28 % für die Anwartschaften. Im Durchschnitt ist die Versorgung daher mindestens im gleichen Maße gestiegen.

b) Da der Wert der Anrechte des Antragsgegners auf die Betriebsrente bei der VBL in der Anwartschaftsphase nach Auskunft der Beteiligten zu 1. nicht in gleicher Weise wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung steigt, ab Rentenbeginn jedoch jährlich um 1 von Hundert, sind die Anrechte der VBL im Anwartschaftsstadium als statisch, im Leistungsstadium dagegen als volldynamisch zu bewerten (BGH FamRZ 2004, 1474 ff.; OLG Naumburg OLGReport Naumburg 2007, 13, 14; vgl. auch OLG Brandenburg FamRZ 2005, 37). Daher ist der Wert gem. § 1587a Abs. 4; Abs. 3 Nr. 2 BGB unter Anwendung der BarwertVO i...

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