Verfahrensgang
AG Bad Liebenwerda (Aktenzeichen 22 F 45/21) |
Tenor
Die Beschwerde der Mutter gegen den (Kosten-)Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 31. August 2021 - Az. 22 F 45/21 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Mutter zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf bis 4.000 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
1. In dem zugrunde liegenden Verfahren hatte der Vater im Februar 2021 um (erstmalige) gerichtliche Regelung des Umgangs mit seinem Sohn nachgesucht. Nach der Trennung der Beteiligten im Herbst 2019 hatten sie sich auf eine Umgangsregelung verständigt, die nach Pfingsten/im Sommer 2020 faktisch ausgesetzt wurde, nachdem es Streit zwischen Vater und Sohn gegeben hatte und V... seither jegliche Kontakte zum Vater verweigerte.
Die Mutter ist dem Antrag unter Hinweis auf die verfestigte Weigerungshaltung ihres Sohnes, die sie spätestens mit Blick auf die Eskalation am Pfingstwochenende für sachlich nachvollziehbar hält, entgegen getreten.
Das Gericht hat einen Verfahrensbeistand bestellt, der empfahl, über begleitete Umgänge und gemeinsame Elterngespräche die unbestreitbar bestehende Konfliktlage und die - von der Mutter ausdrücklich mitgetragene - ablehnende Haltung des Kindes aufzulösen ernsthaft zu versuchen, ggf. einen Umgangspfleger einzusetzen bzw. ein entsprechendes Sachverständigengutachten einzuholen. Auch das Jugendamt empfahl, im Wege begleiteter Umgänge bzw. über ein Sachverständigengutachten nach Lösungsmöglichkeiten zu suchen. Die Mutter lehnte jeden Versuch, eine Annäherung auf diesen Wegen zu erreichen, ab. Das Familiengericht hat sodann ein Sachverständigengutachten beauftragt. Die Untersuchungen waren bereits fortgeschritten, als der Vater Anfang August 2021 erklärte, seinen Umgangsregelungsantrag zurückzunehmen. Der Verfahrensbeistand und das Jugendamt betonten, dass die Wiederbelebung von Umgangskontakten weiterhin sinnvoll, die amtswegige Fortsetzung des Verfahrens allerdings nicht notwendig sei.
Mit Beschluss vom 31. August 2021 hat das Amtsgericht das Umgangsverfahren beendet und - ohne jede Darlegung der diese Entscheidung tragenden Ermessenserwägungen - die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben.
Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich die am 10. September 2021 eingegangene Beschwerde der Mutter, die meint, der Vater sei zur alleinigen Kostentragung zu verpflichten, weil sein Antrag von vornherein ohne jede Aussicht auf Erfolg gewesen sei und er dies habe erkennen müssen.
Der Vater verteidigt die angefochtene Entscheidung mit näheren Ausführungen.
2. Die gemäß §§ 58 f., 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 FamFG zulässige und insbesondere von der Kostenbeschwer unabhängige Beschwerde (vgl. dazu BGH FamRZ 2013, 1876) der Mutter hat in der Sache keinen Erfolg.
Im hier vorliegenden Fall einer Erledigung des zugrunde liegenden Kindschaftsverfahrens in sonstiger Weise (§ 83 Abs. 2 FamFG) richtet sich die Kostenentscheidung nach § 81 FamFG. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht die Kosten des Verfahrens, also die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen, § 80 FamFG, den Beteiligten nach billigem Ermessen ganz oder zum Teil auferlegen oder von der Erhebung von Kosten absehen. Der - als weitere Tatsacheninstanz - zu einer eigenen Ermessensentscheidung berufene Beschwerdesenat (vgl. dazu BGH FamRZ 2014, 744 - Rdnr. 17 bei juris; FamRZ 2017, 50 - Rdnr. 34 bei juris) tritt der Kostenentscheidung des Amtsgerichts, die allerdings rechtsfehlerhaft nicht begründet worden ist, bei. Für eine alleinige Kostenbelastung des Vaters mit den Gerichtskosten und/oder auch eine Übernahme der der Mutter außergerichtlich entstandenen Kosten liegen im Streitfall tatsächlich keine tragfähigen Gründe vor.
Richtig ist allein, dass nach § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise demjenigen Beteiligten auferlegt werden sollen, wenn dessen Antrag von vornherein keinerlei Aussicht auf Erfolg beizumessen war und er dies hätte erkennen müssen. Damit aber lässt sich schon aus Rechtsgründen die begehrte Kostenentscheidung zugunsten der Mutter nicht begründen, und zwar unabhängig davon, ob die Voraussetzungen vorliegen, was allerdings auch nicht der Fall ist.
Die Regelung des § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG findet nämlich von vornherein keine Anwendung, weil sie nur in "echten" Antragsverfahren gilt, Umgangsverfahren jedoch Amtsverfahren im Sinne von § 24 FamFG sind, mögen sie auch auf Anregung eines Elternteils - nichts anderes war der Antrag des Vaters vom 19. Februar 2021 - eingeleitet worden sein (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 12. Juli 2017, Az. XII ZB 350/16; OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. Februar 2021, Az. 8 UF 175/20; KG, Beschluss vom 28. Januar 2021, Az. 16 WF 1170/20; Prütting/Helms, FamFG, 5. Auflage 2020, § 81 Rdnr. 23; Zöller-Feskorn, ZPO, 33. Aufl., § 81 FamFG Rdnr. 9).
Nur höchst vorsorglich ist festzustellen, dass die Voraussetzungen dieses Regelbeispiels tatsächlich au...