Verfahrensgang
AG Cottbus (Aktenzeichen 97 F 49/24) |
AG Cottbus (Aktenzeichen 97 182/22) |
AG Cottbus (Aktenzeichen 97 F 56/21) |
AG Cottbus (Aktenzeichen 97 F 9/23) |
AG Cottbus (Aktenzeichen 97 F 57/21) |
Tenor
1. Die sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 20.08.2024 (insoweit mehrere Verfahren betreffend, vgl. die Aktenzeichen des Amtsgerichts im hiesigen Rubrum) richtende sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 04.09.2024 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin.
3. Der Beschwerdewert beträgt 10.000 EUR.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die gemäß §§ 6 Abs. 1 FamFG, 46 Abs. 2, 567 ff. ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg, sie ist unbegründet.
I. Für die mit dem ursprünglichen Ablehnungsgesuch vorgebrachten Gründe aus dem Schriftsatz vom 20.06.2024 folgt dies schon daraus, dass diese Gründe nicht rechtzeitig vorgebracht worden sind.
1. Gemäß § 44 Abs. 4 S. 2 ZPO ist ein Ablehnungsgesuch unverzüglich anzubringen. In Ansehung der damit bezweckten Vermeidung von Verfahrensverschleppungen ist an die Auslegung dieses Begriffes ein strenger Maßstab anzulegen. Unter Einbeziehung eines subjektiven Momentes bei den Verfahrensbeteiligten ist das Ablehnungsgesuch nicht mehr unverzüglich, nämlich nicht mehr "ohne schuldhafte Verzögerung" (§ 121 BGB), wenn der Beteiligte nach Ablauf einer ihm zuzubilligenden Überlegungsfrist mit dem Gesuch zuwartet, obwohl bei verspäteter Antragstellung eine unnötige Verfahrensverzögerung für ihn erkennbar und vermeidbar war. Die Dauer der zuzubilligenden Überlegungsfrist hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Sie kann sich bei komplexeren Sachlagen durchaus auf mehrere Tage erstrecken, wobei zwecks Vermeidung einer Verfahrensverschleppung insoweit eine Zeit von wenigen Tagen (OLG Hamburg FamRZ 2020, 1283 LG Stuttgart MDR 2021, 55) und daher üblicherweise 1 bis 2 Tage (Götsche, jurisPR-FamR 19/2020 Anm. 3), höchstens aber 3 bis 4 Tage (OLG Karlsruhe NJW-RR 2023, 1550; Senat FamRZ 2021, 1136; Brandenburgisches OLG FamRZ 2020, 1283; BeckOK ZPO/Wendtland, ZPO § 234 Rn. 9) zuzubilligen ist.
2. Ausweislich des Abvermerks Bl. 50 eA ist dem Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin die als (Teil)Akteneinsicht dienende CD unter dem 30.05.2024 übersandt worden. Damit ist erst mehr als zwei Wochen später das Befangenheitsgesuch und somit deutlich zu spät angebracht worden.
Die daraus folgende Verfristung erfasst auch die weiteren Ablehnungsgründe, die die Beschwerdeführerin in weiteren (dem Schriftsatz vom 20.06.2024 nachfolgenden) Schriftsätzen vorgebrachten hat. Anderes gilt nur für diejenigen Gründe, die auf den weiteren, dem Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin zur (vollständigen) Akteneinsicht übersandten Unterlagen beruhen (vgl. dazu die nachfolgenden Ausführungen).
II. Soweit dagegen insbesondere mit dem Schriftsatz vom 02.08.2024 sowie der hiesigen Beschwerdeschrift weitere Gründe vorgebracht werden, die sich auf die nachträgliche Akteneinsicht beziehen, können diese einen Erfolg der Ablehnung der erstinstanzlichen Richterin nicht begründen. Es sind keine objektivierbaren, die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigende Gründe erkennbar.
1. Nach §§ 6 Abs. 1 S. 1 FamFG, 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen.
Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich; es genügt schon der böse Schein, das heißt der Eindruck mangelnder Objektivität (BVerfG, NJW 2012, 3228). Entscheidend ist, ob ein Verfahrensbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände objektiv Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln. Diese Voraussetzung liegt vor, wenn ein Beteiligter bei verständiger Würdigung des Sachverhalts objektiv berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass der abgelehnte Richter eine Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann (BGH NJW-RR 2022, 209). Dazu zählen Verstöße gegen das verfahrensrechtliche Gleichbehandlungsgebot, eine negative Einstellung gegenüber einem Beteiligten unter Bevorzugung eines anderen Beteiligten, unsachliche Äußerungen oder die willkürliche Benachteiligung oder Behinderung eines Beteiligten in der Ausübung seiner Rechte (Brandenburgisches OLG NJW-Spezial 2021, 8). Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht eines verständigen Beteiligten berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit des abgelehnten Richters aufkommen lassen (st. Rspr. d. BGH, z.B. BGH NJW-RR 2023, 431 m.w.N.), während rein subjektive Vorstellungen oder Gedankengänge des Ablehnenden als Ablehnungsgründe ausscheiden (BGH NJW 2021, 385).
Keine tauglichen Ablehnungsgründe sind in aller Regel die Art und Weise der materiellen Verfahrensleitung, bloße Verfahrensverst...