Tenor
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Landesregulierungsbehörde ... bei dem Ministerium für Wirtschaft vom 11.12.2008 - 34 EVO-2/2/2008 AG - wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Sie hat außerdem die außergerichtlichen Kosten der Landesregulierungsbehörde und der Bundesnetzagentur zu erstatten.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin betreibt ein Gasverteilernetz. Die Beschwerdegegnerin ist die für das Land ... zuständige Landesregulierungsbehörde (LRB). Weiter am Beschwerdeverfahren beteiligt ist die Bundesnetzagentur.
Die LRB legte für die Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 11.12.2008 (Bl. 5-36 d. A.) die Erlösobergrenzen für die erste Regulierungsperiode, die Jahre 2009 bis 2012, wie folgt fest:
Kalenderjahr 2009: |
2.587.535 € |
Kalenderjahr 2010: |
2.584.122 € |
Kalenderjahr 2011: |
2.580.836 € |
Kalenderjahr 2012: |
2.577.673 €. |
Dabei legte sie die in der Netzentgeltgenehmigung vom 26.3.2008 festgelegte Ausgangsbasis zugrunde. Mit dem Bescheid lehnte die LRB die Anträge auf Einbeziehung eines pauschalierten Investitionszuschlages ab. Der Bescheid enthält des Weiteren einen Auflagenvorbehalt zur Mehrerlösabschöpfung.
Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 13.12.2008, einem Samstag, zugestellt. Am 15.1.2009 ging beim Brandenburgischen Oberlandesgericht ein zweiseitiges Telefax ein, mit dem von einer Stadtwerke ... GmbH gegen den Bescheid der LRB vom 11.12.2008 - Az. 34-EVO-2/2/2008 AG - Beschwerde eingelegt wurde. Das Original der Beschwerdeschrift ging am 19.1.2009 beim Oberlandesgericht ein. Diesem war eine Vollmacht der Beschwerdeführerin und der an die Beschwerdeführerin gerichtete Bescheid in Kopie beigefügt. Mit bei Gericht am 10.2.2009 eingegangenen Schriftsatz hat die Beschwerdeführerin ihre Bezeichnung in der Beschwerdeschrift korrigiert und ihr Unternehmen richtig benannt.
Die Beschwerdeführerin hat ihr Rechtsmittel durch am 16.4.2009 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem die Beschwerdebegründungsfrist auf jeweils fristgerecht gestellte Anträge bis zu diesem Tag verlängert worden war.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
den Bescheid der LRB vom 11.12.2008 - 34 EVO-2/2/2008 AG - aufzuheben und die LRB zu verpflichten, die Erlösobergrenze der 1. Regulierungsperiode (Jahre 2009 bis 2012) für die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bestimmen,
In der mündlichen Verhandlung hat sie weiter beantragt, den Auflagenvorbehalt zur Mehrerlösabführung aufzuheben. Diesen Beschwerdeantrag hat sie mit Schriftsatz vom 7.1.2010 zurückgenommen.
Die LRB und die Bundesnetzagentur beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die LRB meint, die Beschwerde sei unzulässig, weil sie von der richtigen Beschwerdeführerin erst nach Ablauf der Beschwerdefrist erhoben worden sei. Im Übrigen sei sie auch unbegründet.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze und auf die Vergabeakten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der Senat ist in seiner abschließenden Beratung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beschwerde nicht fristgerecht gemäß § 78 Abs. 1 EnWG eingelegt worden ist.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zum Berufungsrecht gehört zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift die Angabe, für und gegen welche Partei das Rechtsmittel eingelegt wird. Aus der Berufungsschrift muss entweder für sich allein oder mit Hilfe weiterer Unterlagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen sein, wer Berufungskläger und wer Berufungsbeklagter sein soll (BGH, Beschluss vom 22.9.2009, VI ZB 76/08, m. w. N., zitiert nach Juris).
Dabei richten sich die Anforderungen an die zur Kennzeichnung der Rechtsmittelparteien nötigen Angaben nach dem prozessualen Zweck dieses Erfordernisses, also danach, dass im Falle einer Berufung, die einen neuen Verfahrensabschnitt vor einem anderen als dem bisher mit der Sache befassten Gericht eröffnet, insbesondere die Person des Rechtsmittelführers zweifelsfrei erkennbar sein muss (BGH, aaO.). Dabei muss sowohl für das Berufungsgericht als auch den Gegner der Berufungskläger in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise erkennbar sein (BGH, Beschluss vom 15.11.2001, I ZR 75/99, NJW-RR 2002, 1075, zitiert nach Juris Rn 11). Die Zulässigkeit der Berufung darf nur dann nicht an unvollständigen oder fehlerhaften Bezeichnungen der Parteien des Berufungsverfahrens scheitern, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen (BGH, Beschluss vom 22.9.2009, VI ZB 76/08, m. w. N., zitiert nach Juris Rn 6).
Diese Grundsätze gelten auch im energiewirtschaftlichen Beschwerdeverfahren. Zwar handelt es sich bei der Beschwerde i. S. v. § 75 Abs. 1 EnWG nicht um ein Rechtsmittel gegen eine gerichtliche Entscheidung. Gegenstand der Beschwerde ist eine behördliche Entscheidung in e...