Leitsatz (amtlich)

1. Die Festsetzung des Geschäftswerts i.S.v. § 31 Abs. 1 KostO ist nur dann gem. § 31 Abs. 3 KostO anfechtbar, wenn es sich um eine endgültige und nicht lediglich um eine vorläufige Festsetzung handelt.

2. Zur Zulässigkeit vorläufiger Festsetzungen des Geschäftswerts i.S.d. § 31 Abs. 1 KostO.

 

Verfahrensgang

AG Bad Liebenwerda (Beschluss vom 18.11.2003; Aktenzeichen 22 F 295/03)

 

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

 

Gründe

I. Die beteiligten Eltern streiten um die elterliche Sorge für ihren gemeinsamen Sohn. In dem noch laufenden Verfahren hat das AG auf Antrag der Prozessbevollmächtigten der beteiligten Kindesmutter vom 14.11.2003 mit Beschluss vom 18.11.2003 die Gegenstandswerte vorläufig festgesetzt (Sorgerecht: 3.000 Euro; einstweilige Anordnung: 1.000 Euro).

Der hiergegen gerichteten Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem LG Cottbus vom 9.12.2003 hat das AG mit Beschluss vom 18.12.2003 unter erneutem Hinweis auf die Vorläufigkeit der Wertfestsetzung nicht abgeholfen und die Beschwerde dem Brandenburgischen OLG zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die Beschwerde war als unstatthaft zu verwerfen, da hinsichtlich der vorläufigen Festsetzung des Geschäftswerts ein Rechtsmittel unstatthaft ist.

Dies folgt aus dem Umstand, dass § 31 Abs. 3 KostO - der einzigen für die Statthaftigkeit der Beschwerde in Betracht kommenden Rechtsnorm - die endgültige Festsetzung des Geschäftswerts i.S.v. § 31 Abs. 1 KostO voraussetzt. Die Fristgebundenheit der Beschwerde gem. § 31 Abs. 3 S. 2 KostO knüpft grundsätzlich an die Abänderungsmöglichkeit des § 31 Abs. 1 S. 3 KostO, d.h. an die Befugnis des Gerichts, die (endgültige) Festsetzung des Geschäftswertes nur innerhalb von sechs Monaten abändern zu können, an. Hat das Gericht dagegen den Geschäftswert lediglich vorläufig festgesetzt, so gilt die Einschränkung über die Abänderung nach § 31 Abs. 1 S. 3 KostO nicht. Die bloß vorläufige Annahme eines Wertes durch den Richter ist insoweit unschädlich (vgl. auch Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl. 2003, § 31 KostO Rz. 12) und hindert die spätere endgültige Festsetzung nicht, beinhaltet also insb. keine Bindungswirkung. Da es aber einer endgültigen Festsetzung des Wertes bedarf und den Betroffenen insoweit auch Rechtsmittel zur Verfügung stehen, bedarf es eines Schutzes der Betroffenen hinsichtlich der lediglich vorläufig erfolgten Festsetzung des Streitwertes nicht.

Dass das AG auch im Rahmen der Festsetzung des Geschäftswerts zu einer vorläufigen Festsetzung befugt ist, steht außer Bedenken.

Zwar fehlt in der Kostenordnung eine ausdrückliche Regelung über die vorläufige Festsetzung von Gegenstandswerten, wie sie beispielsweise § 25 Abs. 1 S. 1 GKG, für den Bereich des Zivilprozesses vorsieht. Die Systematik des § 31 Abs. 1 S. 1 KostO ist aber derjenigen des § 25 Abs. 1 S. 1 GKG im Wesentlichen nachgebildet, sodass die zu § 25 GKG geltenden Grundsätze auch für die Festsetzung des Geschäftswertes nach § 31 KostO grundsätzlich gelten (vgl. auch Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl. 2003, § 31 KostO Rz. 1). Damit sind Festsetzungen auch im Anwendungsbereich der Kostenordnung vorläufig zulässig (vgl. auch Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 15. Aufl., 2002, § 31 Rz. 39, 47).

Ist aber die Festsetzung lediglich vorläufig, so ist jedoch kein beschwerdefähiger Beschluss vorhanden und damit auch keine Möglichkeit einer Anfechtung gegeben. Für § 25 GKG ist dies allgemein anerkannt (OLG Köln JurBüro 1996, 194; Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl. 2003, § 25 GKG Rz. 56). Nichts anderes kann dann für die vorläufige Festsetzung des Geschäftswertes im Bereich der Kostenordnung gelten, erst recht unter Berücksichtigung der annähernd inhaltsgleichen Regelungen der §§ 25 GKG, 31 KostO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1163529

FamRZ 2005, 228

FamRB 2004, 359

OLGR-NBL 2004, 286

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