Leitsatz (amtlich)

Ist das Verfahren gerichtsgebührenfrei ist, findet die Vorschrift des § 8 Abs. 2 BRAGO Anwendung. Diese Vorschrift gilt auch für die Bestimmung des Geschäftswerts von Vermittlungsverfahren nach § 52a FGG.

 

Verfahrensgang

AG Cottbus (Beschluss vom 17.06.2003; Aktenzeichen 52 F 26/03)

 

Tenor

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Zwischen den beteiligten Kindeseltern war ein Vermittlungsverfahren wegen Umgangs gem. § 52a FGG anhängig, welches in der mündlichen Verhandlung vom 17.6.2003 auf Grund einer zwischen den Kindeseltern getroffenen Einigung beendet wurde. Mit Beschluss vom selben Tage bestimmte das AG den Geschäftswert des Vermittlungsverfahrens auf 1.000 Euro. Dagegen hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 30.6.2003 Beschwerde eingelegt und unter Hinweis auf § 8 Abs. 2 S. 2 BRAGO und § 30 Abs. 2 KostO die Festsetzung eines Geschäftswertes von 3.000 Euro begehrt. Dem hat sich der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom 11.7.2003 angeschlossen.

Mit Beschluss vom 4.8.2003 hat das AG den Beschwerden nicht abgeholfen und das Verfahren dem Brandenburgischen OLG zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die eingelegten Beschwerden sind gem. § 31 Abs. 3 S. 1 KostO statthaft und in zulässiger Weise eingelegt.

In der Sache selbst sind sie jedoch unbegründet. Das AG hat den Geschäftswert zutreffend auf 1.000 Euro festgesetzt.

Für das gerichtliche Vermittlungsverfahren ist im Interesse der Förderung der einvernehmlichen Konfliktlösung die Erhebung von Gerichtsgebühren nicht vorgesehen. Die für die außergerichtlichen Kosten der Prozessbevollmächtigten maßgebende Vorschrift des § 8 Abs. 1 BRAGO, die an den Gegenstandswert des gerichtlichen Verfahrens anknüpft, findet insoweit keine Anwendung. Auch eine analoge Anwendung der das Umgangsrecht betreffenden Vorschriften über den Geschäftswert (§§ 30 Abs. 2, 94 Abs. 2 KostO) kommt insoweit nicht in Betracht, da – wie zuvor dargestellt – das Gesetz Gerichtskostenfreiheit vorsieht. In den Fällen, in denen das Verfahren gerichtsgebührenfrei ist, findet vielmehr die Vorschrift des § 8 Abs. 2 BRAGO Anwendung (vgl. Hartmann, Kostengesetz, 32. Aufl. 2003, § 8 BRAGO Rz. 11 m.w.N.).

Da hier ein Fall des § 8 Abs. 2 S. 1 BRAGO nicht gegeben ist, ist der Gegenstandswert gem. § 8 Abs. 2 S. 2 BRAGO nach billigem Ermessen, bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen auf 4.000 Euro zu bestimmen, je nach Lage des Falles auch niedriger oder höher. Hieran ist der Geschäftswert des Vermittlungsverfahrens des § 52a FGG zu bemessen. Da das Gesetz insoweit keine Regelungslücke enthält, kommt auch die analoge Anwendung der das Umgangsrecht betreffenden Vorschriften der §§ 30 Abs. 2, Abs. 3, 94 Abs. 2 KostO nicht in Betracht (andere Ansicht wohl Madert/Müller/Rabe, Kostenhandbuch Familiensachen, 2001, Rz. 35).

Der in § 8 Abs. 2 S. 2 BRAGO enthaltene Wert von 4.000 Euro ist kein Regelwert, sondern ein bloßer Hilfswert (Hartmann, Kostengesetz, 32. Aufl. 2003, § 8 BRAGO Rz. 18). Das insoweit auszuübende pflichtgemäße Ermessen hat dabei sämtliche Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Hier hat das AG zutreffend die Sache als einfach gelagertes Verfahren bestimmt. Bis zur verfahrensabschließenden Einigung der beteiligten Eltern nahm die Verfahrensakte einen Umfang von 26 Seiten ein, wovon 14 Seiten das gerichtliche Verfahren (Zustellungen, Verfügungen usw.) betrafen und lediglich 10 Seiten die Sache selbst. Insgesamt fehlt es an einem eingehenden Vortrag zur Sache selbst mit Ausnahme des bloßen Hinweises, das Umgang gem. der bereits getroffenen Regelung nicht gewährt wird. Auch ausweislich des Protokolls der Anhörung der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 17.6.2003 ist das Verfahren nicht als besonders streitig einzuschätzen, vielmehr als einfach gelagertes Verfahren, da die beteiligten Eltern nach dem Eindruck des Protokolls, was auch dem durch den Amtsrichter in der Nichtabhilfeentscheidung geäußerten Eindruck entspricht, sich zügig geeinigt haben. Ebensowenig ist keine besondere Belastung auf Seiten des betroffenen Kindes erkennbar; allein der Hinweis, dass der betroffene Sohn bei seiner Anhörung bedrückt wirkte, entspricht bedauerlicherweise dem üblichen Zustand von Kindern, die Gegenstand der gerichtlichen Auseinandersetzungen ihrer Eltern sind.

Nach alle dem stellt sich das Verfahren als sehr einfach gelagert dar, weshalb Ermessensfehler bei der Festsetzung auf 1.000 Euro nicht erkennbar sind.

Götsche

 

Fundstellen

Haufe-Index 1103856

FamRZ 2004, 895

AGS 2004, 301

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