Verfahrensgang

AG Eberswalde (Entscheidung vom 23.01.2006; Aktenzeichen 3 F 347/98)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Eberswalde vom 23. Januar 2006 abgeändert.

Der Antragstellerin wird auch für die Folgesache über das eheliche Güterrecht unter Beiordnung von Rechtsanwältin B... in T... zu den Bedingungen einer ortsansässigen Anwältin Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit sie Zahlung von insgesamt 127.973 EUR begehrt.

Der weitergehende Prozesskostenhilfeantrag und die weitergehende Beschwerde werden zurückgewiesen.

Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist überwiegend begründet. Der Antragstellerin ist Prozesskostenhilfe auch für die Folgesache über das eheliche Güterrecht in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zu bewilligen. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet insoweit hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.

Aufgrund der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung (vgl. Zöller/ Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 114, Rz. 19) ergibt sich für die Antragstellerin ein Ausgleichsanspruch gemäß § 40 FGB/DDR von 53.000 EUR und ein Zugewinnausgleichsanspruch gemäß § 1378 Abs. 1 BGB von 74.973 EUR, also ein Zahlungsanspruch von insgesamt 127.973 EUR.

Voraussetzung für einen Ausgleichsanspruch gemäß § 40 Abs. 1 FGB/DDR, Art. 234 § 4 Abs. 4 EGBGB ist, dass der Ehegatte wesentlich zur Vergrößerung oder Erhaltung des Vermögens des anderen beigetragen hat. Ein solcher Beitrag kann in einer mittelbaren Entlastung des anderen Ehepartners durch Leistungen im Haushalt und bei der Erziehung der Kinder gesehen werden (vgl. BGH, FamRZ 1993, 1048; OLG Brandenburg, 1. Familiensenat, FamRZ 2003, 452 ff). Die Antragstellerin, die zusammen mit dem Antragsgegner und den gemeinsamen Kindern in dem vom Antragsgegner geerbten Haus in L... gelebt hat, hat dargestellt, dass sie den Haushalt geführt, die beiden Töchter betreut und darüber hinaus Gemüse und Tabak angebaut sowie Tiere gezüchtet hat, zunächst einige Jahre berufstätig, später bis zum Jahr 1988 nur im häuslichen Bereich gearbeitet hat, sodass ein solcher Beitrag der Antragstellerin angenommen werden kann, und zwar unabhängig davon, ob die Kinder - stundenweise - die Krippe und später den Kindergarten besucht haben oder nicht.

Für das summarische Prozesskostenhilfeverfahren ist von den von der Antragstellerin genannten Werten auszugehen, die im Hauptsacheverfahren im Hinblick auf das Bestreiten des Antragsgegners durch ein Wertermittlungsgutachten eines Sachverständigen festzustellen sind. Der Wert des gesamten Grundvermögens des Antragsgegners einschließlich des Wohnhauses hatte nach den Angaben der Antragstellerin am 3.10.1990 einen Wert von rd. 212.000 EUR. Da der Höchstwert eines Anspruchs gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 FGB/DDR bei der Hälfte des Wertes des Vermögens des anderen Ehegatten liegt, kann die Antragstellerin ein Viertel dieses Wertes (vgl. dazu Schael, NJ 2004, 289 ff., 294; s. a. OLG Dresden, FamRZ 2000, 885, 887; FamRZ 2001, 761, 762; OLG Brandenburg - 1. Senat für Familiensachen -, FamRZ 2003, 452, 454; FamRZ 2004, 630; Götsche, FamRB 2003, 256, 258), also einen Betrag von 53.000 EUR, verlangen.

Im Prozesskostenhilfeverfahren kann der Berechnung des Ausgleichsanspruchs die gesamte Grundfläche zu Grunde gelegt werden, unabhängig davon, dass die landwirtschaftlichen Flächen von einer LPG genutzt worden sind. Denn die Beurteilung der Frage, ob diese Nutzung wie diejenige eines Betriebes zu beurteilen ist (vgl. dazu Ministerium der Justiz (Hrsgb.), Kommentar zum FGB der DDT, 5. Aufl., § 40, Anm. 1.1.) oder ob eine Erhaltung oder Vergrößerung dieses Vermögens nicht angenommen werden kann, weil der LPG ein dauerndes und umfassendes Nutzungsrecht zustand, welches jegliche Bewirtschaftung des Grundstücks einschließlich des Rechts zur Errichtung von Bauten und baulichen Veränderungen umfasste (vgl. dazu Rohde u. a., Bodenrecht, 1989, S. 103 f) und damit das Grundvermögen im Ergebnis dem Einfluss des Eigentümers entzogen hat, stellt eine, soweit ersichtlich, bisher nicht erörterte und entschiedene Rechtsfrage dar, die wegen ihrer Bedeutung im Prozesskostenhilfeverfahren nicht abschließend zu Lasten der Prozesskostenhilfe begehrenden Partei entschieden werden darf (vgl. dazu Zöller/Philippi, a.a.O., § 114, Rz. 21).

Ferner hat die Antragstellerin einen Zugewinnausgleichsanspruch nach § 1378 Abs. 1 BGB in Höhe von 75.500 EUR schlüssig vorgetragen.

Sie selbst hat neben dem oben ermittelten Anspruch gemäß § 40 FGB/DDR in Höhe von 53.000 EUR kein Anfangsvermögen. Bereinigt man dieses Anfangsvermögen um den Kaufkraftschwund mit dem Faktor von 98,6 : 80,6 (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 65. Aufl., § 1376, Rz. 30), ergibt sich ein Betrag von rd. 64.836 EUR (= 53.000 EUR x 98,6 : 80,6). Das Endvermögen der Antragstellerin besteht nur aus dem Anspruch aus § 40 FGB, sodass sich kein Zugewinn ergibt.

Bei der Ermittlung des Zugewinns des A...

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