Verfahrensgang
AG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 20.10.2005; Aktenzeichen 5.0 F 342/05) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. Oktober 2005 in seinem Ausspruch über den Versorgungsausgleich (Nummer III des Tenors) teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst.
Von dem Versicherungskonto Nummer ... der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung ... wird eine angleichungsdynamische Rentenanwartschaft (Ost) in Höhe von monatlich 23,88 EUR, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31. Mai 2005, auf das Versicherungskonto Nummer ... des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung B... übertragen.
Zu Lasten der für die Antragstellerin beim Kommunalen Versorgungsverband ... zur Versicherungsnummer ... bestehenden Versorgungsanwartschaft wird eine nichtangleichungsdynamische Rentenanwartschaft in Höhe von 12,12 EUR monatlich, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31. Mai 2005, auf dem Versicherungskonto Nummer ... des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung B... begründet.
Der Monatsbetrag der zu übertragenden angleichungsdynamischen Anwartschaften ist in Entgeltpunkte (Ost), der Monatsbetrag der zu begründenden nichtangleichungsdynamischen Anwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Wegen der weitergehenden Anwartschaften der Antragstellerin auf eine betriebliche Altersversorgung in Form der Direktversicherung bei der A... LebensversicherungsAG und auf eine Leibrente aus dem Lebensversicherungsvertrag bei der F... Lebensversicherung bleibt der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.
Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die gemäß §§ 629 a Abs. 1, 621 e ZPO zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 1. ist begründet. Dem Antragsgegner sind gemäß §§ 1587 a Abs. 1, 1587 b Abs. 1 BGB, 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b, 3 Abs. 1 Nr. 4 VAÜG Rentenanwartschaften in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zu übertragen bzw. zu begründen. Der Senat entscheidet ohne die in § 53 b Abs. 1 FGG vorgesehene mündliche Verhandlung. Den Beteiligten ist rechtliches Gehör gewährt worden, der Sachverhalt ist hinreichend aufgeklärt und eine Einigung nicht zu erwarten, sodass von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann (vgl. Keidel/Weber, FGG, 15. Aufl., § 53 b, Rz. 5).
Ausweislich der Auskunft der Beteiligten zu 2. vom 6.10.2005 hat der Antragsgegner in der Ehezeit vom 1.8.1991 bis zum 31.5.2005 eine angleichungsdynamische Anwartschaft von monatlich 298,76 EUR und eine nichtangleichungsdynamische Anwartschaft von monatlich 1,66 EUR erworben.
Demgegenüber hat die Antragstellerin nach der Auskunft der Beteiligten zu 3. vom 5.9.2005 eine auf die Ehezeit entfallende angleichungsdynamische Anwartschaft in Höhe von monatlich 346,52 EUR erlangt. Ferner hat die Antragstellerin nach der Auskunft der Beteiligten zu 1. vom 18.8.2005 ein auf die Ehezeit entfallendes Anrecht aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von monatlich 39,10 EUR erworben. Das entspricht einem Jahresbetrag von 469,20 EUR. Die Versorgungsanrechte der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst sind, was das Amtsgericht nicht beachtet hat, im Anwartschaftsstadium als statisch, im Leistungsstadium jedoch als volldynamisch zu beurteilen (BGH, FamRZ 2004, 1474). Das hat zur Folge, dass der Ehezeitanteil der Versorgungsanwartschaft der Antragstellerin bei der VBL gemäß §§ 1587 a Abs. 3 Nr. 2, 1587 a Abs. 4 BGB mit Hilfe der Tabelle 1 der Barwert-Verordnung in der seit dem 1.6.2006 geltenden Fassung (BGBl. 2006 I, S. 1144) unter Berücksichtigung von Anmerkung 2 in eine volldynamische Rentenanwartschaft umzurechnen ist. Bei einem Lebensalter der am ... 1965 geborenen Antragstellerin von 40 Jahren bei Ehezeitende am 31.5.2005 beträgt der Faktor 3,8. Der Jahresbetrag der ehezeitbezogenen Anrechte der Antragstellerin bei der VBL von 469,20 EUR multipliziert mit dem erhöhten Barwertfaktor 5,7 (= 3,8 + 50 % gemäß Anmerkung 2 zu Tabelle 1 der Barwertverordnung) ergibt einen Barwert von 2.674,44 EUR.
Dieser Barwert ist fiktiv als Beitrag in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen. Die erforderliche Umrechnung beruht auf § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB und führt notwendig zur Ermittlung einer entsprechenden nichtangleichungsdynamischen Rentenanwartschaft (West), unabhängig davon, ob die Betriebsrentenanwartschaft im Beitrittsgebiet erworben ist oder nicht. Denn ihr Wert ändert sich in der Angleichungsphase bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im gesamten Bundesgebiet nicht mehr, sodass die Umrechnung in eine nichtangleichungsdynamische Anwartschaft (West) in jedem Fall ihren heute tatsächlich bereits vorhandenen und bleibenden Wert widerspiegelt (vgl. hierzu Senat, FamRZ 2001, 489, 490; Götsche, FamRZ 2002, 1235, 1239).
Die Umrechnung erfolgt, indem der Barwert mit Hilfe des für das Ehezeitende am 31...