Verfahrensgang

AG Cottbus (Entscheidung vom 12.04.2011)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Cottbus - Grundbuchamt - vom 12. April 2011 - Gz. K... Blatt 285-5 - aufgehoben.

 

Gründe

I. Eingetragener Eigentümer des im Grundbuch von K... Blatt 285 verzeichneten Grundstücks Flur 1 Flurstück 299 (alt; mittlerweile zerlegt in die Flurstücke 629, 630 und 631) war bis zum 20. Juni 2002 W... S... aus K.... Aufgrund der in dem notariellen Übertragungsvertrag vom 11. September 2000 beurkundeten Auflassung (Urkundenrolle Nr. 1279/2000 der Notarin ... in C...) wurde am 20. Juni 2002 der Antragsteller als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen. In diesem Übertragungsvertrag hatte der Antragsteller als durch den Landkreis S... am 5. September 2000 bestellter gesetzlicher Vertreter des eingetragenen Eigentümers gemäß Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB namens der unbekannten Eigentümer die Auflassung an sich selbst erklärt. In § 1 des Übertragungsvertrages ist ausgeführt, dass es sich bei dem Grundstück um ein solches aus der Bodenreform handelt und der Antragsteller gegenüber den Erben des zuletzt im Grundbuch eingetragenen Eigentümers vorrangig berechtigt ist. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sei ein besserberechtigter Erbe nicht bekannt. Aus diesem Grund werde der Grundbesitz an das Land Brandenburg übertragen und aufgelassen. Der Landkreis S... genehmigte den Übertragungsvertrag am 29. September 2000.

Eingetragener Eigentümer des im Grundbuch von K... Blatt 300 eingetragenen Grundstücks Flur 1, Flurstück 294 (alt; mittlerweile zerlegt in die Flurstücke 644, 645 und 646) war bis zum 24. Juni 2002 H... R... aus K.... Mit gleichlautendem Übertragungsvertrag vom 18. September 2000 (Urkundenrolle Nr. 2029/2000 der Notarin ... in C...) ließ der Antragsteller, handelnd als gesetzlicher Vertreter der unbekannten Erben des eingetragenen Eigentümers (Bestallungsurkunde des Landkreises S... vom 7. September 2000), an sich selbst auf. Der Antragsteller wurde, nachdem der Landkreis S... zuvor den Übertragungsvertrag am 2. Oktober 2000 genehmigt hatte, am 24. Juni 2002 als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen.

Mit Urteil vom 7. Dezember 2007 (Az. V ZR 65/07; NJW 2008, 1225) entschied der Bundesgerichtshof, dass die Erklärung eines nach Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB zum Vertreter des unbekannten Eigentümers eines Grundstücks aus der Bodenreform bestellten Landes, das Grundstück an sich selbst aufzulassen, wegen Missbrauchs der verliehenen Vertretungsmacht für sittenwidrig und nichtig, wenn das Bestehen eines Anspruches auf Auflassung nicht geprüft worden sei.

Unter Bezugnahme auf diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 22. Dezember 2010 bzw. vom 16. Dezember 2010 u.a. die Berichtigung der Grundbücher von K... Blatt 285 und Blatt 300 dahingehend, dass unter Anerkennung des Berichtigungsanspruches des Eigentümers die ursprünglich eingetragenen Eigentümer W... S... und H... R... wieder als Eigentümer eingetragen werden. Hilfsweise regte der Antragsteller die Eintragung eines Amtswiderspruchs an.

Mit der angegriffenen Zwischenverfügung vom 12. April 2011 wies das Grundbuchamt den Antragsteller darauf hin, dass der beantragten Berichtigung Hindernisse entgegenstehen. Wegen des Charakters einer Einzelfallentscheidung genüge die vorgelegte Entscheidung des Bundesgerichtshofes nicht den Anforderungen an den Nachweis der Unrichtigkeit in Urkundenform. Es bedürfe eines urkundlichen Nachweises, dass auch im konkreten Fall das Vertreterhandeln rechtsmissbräuchlich gewesen ist. Alternativ zum Unrichtigkeitsnachweis könne auch eine Berichtigungsbewilligung des Antragstellers und die Zustimmung aller einzutragenden Eigentümer in der Form des § 29 GBO, ggf. mit entsprechenden Erbnachweisen, vorgelegt werden.

Die Voraussetzungen für die Eintragungen eines Amtswiderspruchs seien nicht gegeben.

Mit Schreiben vom 26. Mai 2011 teilte der Antragsteller mit, dass sich alle Anträge allein auf eine Berichtigung wegen nachgewiesener Unrichtigkeit beziehen. Die Richtigkeit der Erklärung eines Betroffenen, die ihm selbst ungünstig sei, beweise mangels entgegenstehender Umstände die Richtigkeit ihres Inhaltes. Fernliegende Möglichkeiten seien nicht durch formgerechten Nachweis auszuschließen. Ein Berichtigungsantrag dürfe nur abgelehnt werden, wenn das Grundbuchamt auf Tatsachen begründete sichere Kenntnis habe, dass eine Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht gegeben sei oder das Grundbuch durch die beantragte Eintragung nicht richtig würde. Die Richtigkeit der Erklärung eines Betroffenen, die ihm selbst ungünstig sei, beweise mangels entgegenstehender Umstände die Richtigkeit ihres Inhaltes; seitens des Antragstellers liege eine den Formerfordernissen des § 29 GBO genügende Geständniserklärung vor.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde des Antragstellers durch Beschluss vom 21. Juni 2011 nicht abgeholfen und zur Begründung ergänzend ausgeführt, die Erklärung des Antragstellers...

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