Verfahrensgang
AG Lübben (Entscheidung vom 18.10.2011) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Lübben - Grundbuchamt - vom 18. Oktober 2011 - Gz. ... Blatt 368 - aufgehoben.
Gründe
I. Eingetragener Eigentümer des im Grundbuch von S... Blatt 368 verzeichneten Grundstücks Gemarkung S..., Flur 2 Flurstück 201 war bis zum 26. Juni 2002 der bereits am 24. April 1971 verstorbene H... S.... Aufgrund der in dem notariellen Übertragungsvertrag vom 6. September 2000 beurkundeten Auflassung (Urkundenrolle Nr. 1056/2000 der Notarin ... in C...) wurde am 26. Juni 2002 der Antragsteller als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen. In diesem Übertragungsvertrag hatte der Antragsteller als durch den Landkreis D... am 2. August 2000 bestellter gesetzlicher Vertreter des eingetragenen Eigentümers gemäß Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB namens der unbekannten Eigentümer die Auflassung an sich selbst erklärt. In § 1 des Übertragungsvertrages ist ausgeführt, dass es sich bei dem Grundstück um ein solches aus der Bodenreform handelt und der Antragsteller gegenüber den Erben des zuletzt im Grundbuch eingetragenen Eigentümers vorrangig berechtigt ist. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sei ein besserberechtigter Erbe nicht bekannt. Aus diesem Grund werde der Grundbesitz an das Land Brandenburg übertragen und aufgelassen. Der Landkreis D... genehmigte den Übertragungsvertrag am 19. September 2000.
Mit Urteil vom 7. Dezember 2007 (Az. V ZR 65/07; NJW 2008, 1225) entschied der Bundesgerichtshof, dass die Erklärung eines nach Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB zum Vertreter des unbekannten Eigentümers eines Grundstücks aus der Bodenreform bestellten Landes, das Grundstück an sich selbst aufzulassen, wegen Missbrauchs der verliehenen Vertretungsmacht für sittenwidrig und nichtig, wenn das Bestehen eines Anspruches auf Auflassung nicht geprüft worden sei.
Unter Bezugnahme auf diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 25. Januar 2011 u. a. die Berichtigung des Grundbuchs von S... Blatt 368 dahingehend, dass unter Anerkennung des Berichtigungsanspruches der ursprünglich eingetragene Eigentümer H... S... wieder als Eigentümer eingetragen wird. Hilfsweise regte der Antragsteller die Eintragung eines Amtswiderspruchs an. Mit Schreiben vom 21. September 2011 änderte der Antragsteller seinen Berichtigungsantrag dahingehend, dass die unbekannten Erben nach H... S... als Eigentümer für das verfahrensgegenständliche Grundstück eingetragen werden.
Mit Schreiben vom 30. September 2011 stellte der Antragsteller weiter klar, dass sich der Antrag ausschließlich auf eine Grundbuchberichtigung wegen nachgewiesener Unrichtigkeit beziehe.
Mit der angegriffenen Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2011 wies das Grundbuchamt den Antragsteller darauf hin, dass der beantragten Berichtigung Hindernisse entgegenstehen. Wegen des Charakters einer Einzelfallentscheidung genüge die vorgelegte Entscheidung des Bundesgerichtshofes nicht den Anforderungen an den Nachweis der Unrichtigkeit in Urkundenform. Es bedürfe eines urkundlichen Nachweises, dass auch im konkreten Fall das Vertreterhandeln rechtsmissbräuchlich gewesen ist. Alternativ zum Unrichtigkeitsnachweis könne auch eine Berichtigungsbewilligung des Antragstellers und die Zustimmung aller einzutragenden Eigentümer in der Form des § 29 GBO, ggf. mit entsprechenden Erbnachweisen, vorgelegt werden. Die Eintragung unbekannter Berechtigter im Grundbuch sei nur ausnahmsweise zulässig, wenn die namentliche Angabe unmöglich oder mit ungewöhnlichen, nicht zumutbaren Schwierigkeiten verbunden sei.
Mit Schreiben vom 8. November 2011 führte der Antragsteller weiter aus, die Richtigkeit der Erklärung eines Betroffenen, die ihm selbst ungünstig sei, beweise mangels entgegenstehender Umstände die Richtigkeit ihres Inhaltes; die entsprechende Erklärung des Antragstellers insbesondere in dem Schreiben vom 11. Januar 2011 sei eine der Form des § 29 GBO genügende Geständniserklärung. Fernliegende Möglichkeiten seien nicht durch formgerechten Nachweis auszuschließen. Ein Berichtigungsantrag dürfe nur abgelehnt werden, wenn das Grundbuchamt auf Tatsachen begründete sichere Kenntnis habe, dass eine Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht gegeben sei oder das Grundbuch durch die beantragte Eintragung nicht richtig würde.
Im Beschwerdeverfahren macht der Antragsteller weiter geltend, die an den Unrichtigkeitsnachweis zu stellenden Anforderungen dienten dazu, am Verfahren nicht beteiligte Personen vor Schädigungen zu schützen. Die angestrebte Berichtigung des Grundbuchs sei für den wieder einzutragenden Eigentümer aber in keinem Fall schädigend. Falls der Hinweis auf die Pflicht zur Anhörung des einzutragenden Eigentümers zuträfe, wäre die gesetzliche Ausnahmebestimmung in § 22 Abs. 2 GBO verfassungsrechtlich bedenklich, weil der Eigentümer in jedem Fall vor der Berichtigung anzuhören wäre. Zudem wäre dann die Eintragung unbekannter Berechtigter im Grundbuch grds. n...