Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrenskostenhilfe -Beurteilungszeitpunkt der Hilfsbedürftigkeit; Trennungsunterhalt als einzusetzendes Einkommen
Leitsatz (amtlich)
1. Im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse regelmäßig zum Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung zu beurteilen (vgl. BGH NJW 2006, 1068, Rn. 19; Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 119 ZPO, Rn. 44, jew. m.w.N.).
2. Trennungsunterhalt stellt für die Dauer seines Empfangs Einkommen i.S.d. § 115 ZPO dar.
3. Der Trennungsunterhalt endet erst mit dem Tag vor Eintritt der Rechtskraft der Scheidung (vgl. Wendl/Bömmelburg, Unterhaltsrecht, § 4 Rn. 82 m.w.N.).
Verfahrensgang
AG Strausberg (Aktenzeichen 29 F 43/18) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 11.03.2019 wird zurückgewiesen.
Gründe
1. Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Anordnung einer Ratenzahlung für Verfahrenskostenhilfe in einem Scheidungsverfahren.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 11.03.2019, auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist (10 ff.), hat das Amtsgericht neben Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Scheidungsverfahren und Beiordnung einer Rechtsanwältin eine Ratenzahlung von 39 EUR angeordnet und hierbei Trennungsunterhalt von 350 EUR als Einkommen der Antragsgegnerin berücksichtigt. Der Scheidungsbeschluss vom 12.03.2019 wurde - soweit ersichtlich - einigen Beteiligten, unter ihnen Antragsteller und Antragsgegnerin, zwischen dem 26. und 28.03.2019 zugestellt.
Mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Ratenzahlungsanordnung vom 11.03.2019 beanstandet die Antragsgegnerin den Ansatz von Trennungsunterhalt, da dieser mit Rechtskraft der Ehescheidung entfalle.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde unter Hinweis auf den Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht abgeholfen und das Rechtsmittel dem Senat vorgelegt.
2. Die nach §§ 113 Abs. 1 S 2 FamFG, 127, 567 ff. ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Der Beschluss des Amtsgerichts, das das Fehlen jeglicher Wertangaben zu einem Fahrzeug der Antragsgegnerin (3) unbeanstandet gelassen und zu ihren Gunsten fälschlich einen Erwerbstätigenfreibetrag angesetzt hat (10r), lässt keine Fehler zulasten der Beschwerdeführerin erkennen.
Im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse regelmäßig zum Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung zu beurteilen (vgl. BGH NJW 2006, 1068, Rn. 19; Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 119 ZPO, Rn. 44, jew. m.w.N.). Zu diesem Zeitpunkt bestand, wovon die Antragsgegnerin selbst zutreffend ausgeht, ihr Trennungsunterhaltsanspruch, der Einkommen i.S.d. § 115 ZPO darstellt, da der Antragsteller ihn nach ihren Angaben (2) regelmäßig erfüllt.
Diese Einkommensverhältnisse bestehen zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung unverändert fort.
Der Trennungsunterhalt endet erst mit dem Tag vor Eintritt der Rechtskraft der Scheidung (vgl. Wendl/Bömmelburg, Unterhaltsrecht, § 4 Rn. 82 m.w.N.). Wann dieser Eintritt erfolgt, ist ungewiss, und dass mit ihm Ehegattenunterhalt ersatzlos wegfiele, hat die Antragsgegnerin, der das Amtsgericht Verfahrenskostenhilfe im Übrigen rückwirkend bewilligt hat und die sich auf die Verfahrenskosten hat einstellen können und müssen, schon nicht ausgeführt; abgesehen davon stünde ihr in diesem Fall das Abänderungsverfahren nach § 120a ZPO offen, auf das sie zu verweisen wäre.
Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nicht zu entscheiden (§§ 113 Abs. 1 S 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO).
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§§ 113 Abs. 1 S 2 FamFG, 574 Abs. 2, Abs. 3 ZPO), besteht nicht.
Fundstellen
FamRZ 2019, 1632 |
FuR 2019, 672 |
JurBüro 2019, 433 |