Verfahrensgang
LG Potsdam (Entscheidung vom 01.04.2009; Aktenzeichen 5 T 225/09) |
Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 01.04.2009 - 5 T 225/09 - wird der Beschluss des Landgerichts Potsdam aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
Die Betroffene wurde erstmals im Zeitraum vom 12.02.2007 bis zum 23.11.2007 stationär und teilstationär wegen einer schizo-affektiven Psychose mit manischen und gemischten Phasen im Klinikum B. behandelt. Aufgrund einstweiliger Anordnung des Amtsgerichts Potsdam vom 18.07.2008 war die Betroffene bis zum 29.08.2008 in einer geschlossenen Einrichtung untergebracht, weil die Betroffene die nach der stationären Behandlung ambulant weitergeführte Behandlung Mitte Juni 2008 abgebrochen hatte. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Landgericht Potsdam zurück. Mit Beschluss vom 28.08.2008 genehmigte das Amtsgericht auf Antrag der früheren Betreuerin die weitere Unterbringung der Betroffenen bis zum 08.10.2008 vormundschaftsgerichtlich. Zur Begründung war ausgeführt, dass die Betroffene nach dem Sachverständigengutachten des Herrn M. S. vom 08.08.2008 und der Einschätzung der behandelnden Oberärztin Frau Sch. dringend behandlungsbedürftig sei, um eine drohende Chronifizierung ihrer Erkrankung zu vermeiden. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde nahm die Betroffene im Rahmen des Anhörungstermins vor dem Landgericht am 02.09.2008 zurück. Mit Schreiben vom 06.11.2008 beantragte die vormalige Betreuerin die erneute Unterbringung der Betroffenen zum Zwecke der medizinischen Heilbehandlung. Zur Begründung führte sie aus, der gesundheitliche Zustand der Betroffenen habe sich seit ihrer Entlassung aus dem Klinikum am 27.09.2008 zur ambulanten Weiterbehandlung erheblich verschlechtert. Die manischen Verhaltensweisen hätten derart zugenommen, dass die Betroffene praktisch keine Ruhe mehr finde. Es sei zu befürchten, dass die Betroffene sich in dem Zustand der hypomanischen Aktivität nicht mehr ausreichend steuern könne, um gesundheitliche Schäden erheblichen Ausmaßes abzuwenden. Dem Antrag war eine Stellungnahme des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. H. vom 07.11.2008 beigefügt, der aufgrund einer nervenärztlichen Exploration im Rahmen eines Hausbesuches am 06.11.2008 die erneute Exazerbation einer schizomanischen Psychose diagnostiziert hatte. Unter Berücksichtigung der Angaben in dem Schreiben der Betroffenen vom 16.10.2008, überschrieben mit "meine letzte Ehre" müsse von einer krankheitsbedingten akuten Selbstgefährdung ausgegangen werden. Nervenärztlich empfehle sich eine längerfristige stationäre psychiatrische Behandlung, um eine Besserung der Störung mit einer Stabilisierung des Gesundheitsbildes zu ermöglichen. Das Amtsgericht Potsdam genehmigte mit einstweiliger Anordnung vom 07.11.2008 die Unterbringung der Betroffenen in einer geschlossenen Einreichung längstens bis zum 19.12.2008 vormundschaftsgerichtlich. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde wies das Landgericht durch Beschluss vom 21.11.2008 zurück.
Mit Schriftsatz vom 15.12.2008 beantragte die frühere Betreuerin beim Amtsgericht, die Unterbringung der Betroffenen bis zum Ablauf des 28.01.2009 zu verlängern. Sie nahm Bezug auf ein inzwischen eingeholtes psychiatrisch-neurologisches Gutachten des Sachverständigen M. S. vom 28.11.2008, aus dem sich ergebe, dass mindestens für die Dauer weiterer zwei Monate ab dem Tag der Gutachtenerstellung die weitere Unterbringung zum Zwecke der Fortsetzung der Heilbehandlung notwendig sei.
Mit Beschluss vom 18.12.2008 genehmigte das Amtsgericht im Hauptsacheverfahren die Unterbringung der Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung längstens bis zum 28.01.2009 vormundschaftsgerichtlich. Dagegen legte der Verfahrenspfleger sofortige Beschwerde ein und begründete diese damit, die Betroffene sei zwar mit dem Aufenthalt in der Klinik einverstanden, da sie von da aus eine Klärung anstrebe, sie sei aber nicht der Ansicht, dass sie an einer Erkrankung nach § 1906 Abs. 1 BGB leide. Seit dem 16.10.2006 werde ständig fehlerhaft diagnostiziert. Sie sei vom Sachverständigen S. nicht ordnungsgemäß begutachtet worden. Der Sachverständige habe sich nur 7 Minuten mit ihr unterhalten und sich im Übrigen mit den Krankenakten beschäftigt, er habe sich kein eigenes Bild von ihrer Person und ihrem Gesundheitszustand machen können. Im Übrigen werde sie im Krankenhaus auch nicht ordnungsgemäß medizinisch behandelt.
Das Landgericht wies mit Beschluss vom 15.01.2009 - 5 T 9/09 - die sofortige Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 18.12.2008 zurück. Zum Wohle der Beschwerdeführerin sei es erforderlich, sie in einer geschlossenen Einrichtung medizinisch zu behandeln und zu diesem Zweck unterzubringen. Zwar hätten die bisherigen Behandlungsmaßnahmen eine durchgreifende Änderung des schwerwiegend beeinträchtigten Gesundheit...