Leitsatz (amtlich)
1. Ist ein Anrecht auf Verlangen des Versorgungsträgers extern zu teilen, entfällt ein wesentlicher Teil des vom Gesetzgeber in den Blick genommenen Verwaltungsaufwandes, so dass ein Absehen vom Ausgleich gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG regelmäßig ausscheidet.
2. Der zum Vollzug der externen Teilung nach § 14 Abs. 4 VersAusglG i.V.m. § 222 Abs. 3 FamFG von dem Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten an die Zielversorgung zu zahlende Ausgleichsbetrag ist ab Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu verzinsen. Der Anordnung der Verzinsung steht im Beschwerdeverfahren nicht das Verschlechterungsverbot entgegen. Das Verschlechterungsverbot gilt, wenn der Versorgungsträger Beschwerdeführer ist, nur eingeschränkt. Dem Interesse an einer sachlichen richtigen Entscheidung gebührt der Vorrang, es sei denn, die Entscheidung kann sich nur zum Nachteil des Versorgungsträgers auswirken.
Normenkette
FamFG § 69; VersAusglG § 18
Verfahrensgang
AG Eisenhüttenstadt (Beschluss vom 08.11.2013; Aktenzeichen 3 F 317/12) |
Tenor
Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 3. gegen den Beschluss des AG Eisenhüttenstadt vom 8.11.2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Entscheidung zum Versorgungsausgleich hinsichtlich des Anrechts bei der Beteiligten zu 3. wie folgt lautet:
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der E. Lebensversicherung AG (Versicherungsnummer:...) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht i.H.v. 1.596,63 EUR, bezogen auf den 31.12.2012, auf dem für ihn bei der Deutschen Rentenversicherung B. eingerichteten Versicherungskonto (Versicherungsnummer:...) begründet.
Die E. Lebensversicherung AG wird verpflichtet, einen Kapitalbetrag i.H.v. 1.596,63 EUR zzgl. 2,75 % Zinsen ab dem 1.1.2013 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an die Deutsche Rentenversicherung B. zu zahlen.
Im Übrigen bleibt es bei der Entscheidung des AG zum Versorgungsausgleich.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin.
Der Beschwerdewert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Auf den am 31.1.2013 zugestellten Scheidungsantrag hat das AG durch Beschluss vom 8.11.2013 die am 20.9.1991 geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Es hat auf Antrag der weiteren Beteiligten zu 3. hinsichtlich des bei dieser erworbenen Anrechts der Antragsgegnerin die externe Teilung angeordnet. Gegen diese Entscheidung wendet sich die weitere Beteiligte zu 3. mit der Beschwerde. Sie macht geltend, das bei ihr erworbene Anrecht der Antragsgegnerin sei geringfügig. Daher sei der Beschluss vom 8.11.2013 dahin zu ändern, dass der Versorgungsausgleich nicht stattfinde.
II. Die gemäß den §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 3. ist nicht begründet. Zu Recht hat das AG hinsichtlich des bei der weiteren Beteiligten zu 3. erworbenen Anrechts der Antragsgegnerin die externe Teilung zugunsten des Antragstellers angeordnet. Der Senat entscheidet nach Gewährung rechtlichen Gehörs ohne die in § 221 Abs. 1 FamFG vorgesehene Erörterung in einem Termin.
1. Bezüglich der Anrechte bei den weiteren Beteiligten zu 1. und 2. verbleibt es bei der Entscheidung des AG, ohne dass es hierzu weiterer Ausführungen bedarf. Die weitere Beteiligte zu 3. hat ihre Beschwerde auf den Ausgleich des Anrechts beschränkt, das die Antragsgegnerin aus einem Rentenversicherungsvertrag bei der weiteren Beteiligten zu 3. erworben hat. Eine solche Teilanfechtung ist zulässig, weil bei mehreren Anrechten der Ehegatten die Teilung innerhalb der einzelnen Versorgung erfolgt und die Entscheidungen zu den jeweiligen Anrechten nicht voneinander abhängig sind (vgl. hierzu BGH FamRZ 2011, 547, Rz. 17). Daher beschränkt sich die Überprüfung des Senats auf den angefochtenen Teil der Entscheidung.
2. Zutreffend ist das AG von einer Ehezeit gem. § 3 Abs. 1 VersAusglG vom 1.9.1991 bis zum 31.12.2012 ausgegangen.
3. Das AG hat zu Recht das von der Antragsgegnerin während der Ehezeit bei der weiteren Beteiligten zu 3. erworbene Anrecht aus privater Rentenversicherung ausgeglichen. Dieser Ausgleich ist gem. § 14 Abs. 1, 2 Nr. 2 VersAusglG im Wege der von der weiteren Beteiligten zu 3. verlangten externen Teilung zugunsten des Antragstellers vorzunehmen. Für das in der Ehezeit erworbene Anrecht aus privater Rentenversicherung ergeben sich nach der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 3. vom 11.4.2013 folgende Werte:
Ehezeitanteil 3.193,25 EUR
Ausgleichswert 1.596,63 EUR
Dem Ausgleich steht § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht entgegen. Der Ausgleichswert für das Anrecht übersteigt zwar die Bagatellgrenze zum Ehezeitende von 3.150 EUR nicht (120 % der Bezugsgröße von 2.625 EUR als Kapitalwert; vgl. Schürmann, Tabellen zum Familienrecht, 34. Aufl., S. 27). Der Ausgleich ist aber gleichwohl durchzuführen.
Bei der Ausübung des Ermessens über die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 18 Abs. 2 VersAu...