Entscheidungsstichwort (Thema)
Anderweitige Vereinbarung zwischen Ehegatten über gesamtschuldnerische Haftung für gemeinsame Mietzahlungen
Leitsatz (amtlich)
Abweichend von der Grundregel der kopfteiligen Haftung von Gesamtschuldnern liegt eine anderweitige Vereinbarung vor, wenn während des Zusammenlebens einer der beiden Beteiligten allein gemeinsame Verbindlichkeiten von seinem eigenen Konto absprachegemäß zu begleichen hatte und auf dieses Konto zudem das Einkommen des Anderen geflossen ist.
Normenkette
BGB § 426 Abs. 1
Tenor
1. Dem Antragsteller wird von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist gewährt und hierfür auf die Senatsverfügung vom 3.4.2014 Bezug genommen.
2. Der Antrag des Antragstellers vom 20.12.2013 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
3. Der Senat beabsichtigt die Entscheidung im schriftlichen Verfahren und gibt hierfür Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von 2 Wochen.
Gründe
I. Die vormals miteinander verheirateten Beteiligten trennten sich im März 2008 durch den Auszug der Antragsgegnerin aus der angemieteten Wohnung in der ... Straße 1 in O. Die Ehescheidung ist am 29.9.2010 erfolgt (AG Oranienburg, Az. 35 F 81/09). Das Mietverhältnis über die ehemalige Wohnung ist mittlerweile gekündigt, der Antragsteller bewohnt seit längerem eine anderweitige Wohnung.
Wegen der Einzelheiten zu dem Wohnungsmietvertrag der vormals gemeinsam bewohnten Wohnung wird auf Blatt 84 ff. verwiesen.
Während ihres Zusammenlebens erzielten beide Beteiligten Einkünfte aus Erwerb. Wegen ausstehender Mieten für die Zeit von Januar 2006 bis Dezember 2008 sind Mietforderungen in einem Umfang von insgesamt 5.289,99 EUR aufgelaufen (Bl. 30 R), insoweit ist ein Vollstreckungsbescheid gegen den Antragsteller ergangen (Vollstreckungsbescheid vom 22.4.2010, AG Wedding, Geschäftszeichen 09-1034495-1-3, Bl. 30). Nachfolgend hat der Antragsteller mit dem Vermieter insoweit eine Rückzahlung in Umfange von 100 EUR monatlich als Stundungsvereinbarung erzielt.
Wegen rückständiger Rundfunkgebühren in der Zeit von Januar 2007 bis März 2008 erfolgte die Mahnung der GEZ, der Gesamtumfang beträgt inkl. 4,30 EUR Mahngebühren 341,50 EUR (Bl. 44). Für Versorgungsleistungen in der Zeit von Januar bis einschließlich Mai 2008 wurden zudem per Vollstreckungsbescheid insgesamt 211,23 EUR (Hauptforderung: 169,86 EUR) gegen den Antragsteller festgesetzt (Vollstreckungsbescheid des AG Wedding, Geschäftszeichen 09-2597210-2-4, Bl. 42).
Hinsichtlich der GEZ-Gebühren hat der Antragsteller behauptet, er habe im März 2009 eine Forderung gegen sich im Umfange von 379,17 EUR ausgeglichen. Ebenso habe er die Forderung der Stadtwerke im Umfang von 211,23 EUR ausgeglichen.
Parteien des Mietvertrages seien beide Beteiligte gewesen. Insoweit habe er nach seiner Auffassung aus sämtlichen vorgenannten Beträgen einen Gesamtschuldnerausgleichsanspruch gegen die Antragsgegnerin.
Der Antragsteller hat beantragt, die Antragstellerin zu verpflichten, an ihn 2.974,88 EUR nebst 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 15.4.2013 hieraus zu zahlen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag abzuweisen.
Sie hat gemeint, der Antragsteller sei alleiniger Mieter gewesen. Den Umfang bestehender Mietrückstände hat sie bestritten. Ferner sei sie auch nicht Vertragspartner der Stadtwerke O. gewesen. Da die genannten Forderungen zur Zeit des Zusammenlebens der Beteiligten im Wesentlichen zustande gekommen seien, scheiden ihrer Auffassung nach Gesamtschuldnerausgleichsansprüche des Antragstellers aus. Auch sei bei der Wohnungsbaugenossenschaft ein Genossenschaftsguthaben im Umfange von 1.789,50 EUR vorhanden gewesen.
Die Antragsgegnerin hat behauptet, ihr Einkommen sei auf das Konto des Antragstellers eingezahlt worden, dieser habe darüber verfügt und insbesondere die laufenden Kosten der Wohnung inkl. Medien beglichen.
Mit dem am 20.11.2013 verkündeten Beschluss (Bl. 77) hat das AG Oranienburg den Antrag des Antragstellers abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen; im Wesentlichen fußt die Begründung darauf, dass der Antragsteller die Erfüllung der jeweiligen Forderungen nicht ausreichend dargetan habe (Mietschulden, Versorgungsleistungen Stadtwerke) bzw. eine Gesamtschuld hinsichtlich der GEZ-Gebühren nicht ausreichend dargetan worden sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit der er unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens nunmehr im Einzelnen zu den von ihm auf die Mietschulden geleisteten Zahlungen (Raten) vorträgt. Hinsichtlich der GEZ-Gebühren vertritt er die Auffassung, dass bereits aufgrund des gemeinsamen Bewohnens entsprechende Kosten auch gemeinsam zu tragen seien.
Der Antragsteller beantragt, in Abänderung des angefochtenen Beschlusses die Antragsgegnerin zu verpflichten, an ihn 2.974,88 EUR nebst 5 % über dem jeweiligen Basiszin...