Leitsatz (amtlich)

1. Die Annahme einer Neuregelung der Verwaltung iSv. Zahlung bis zur Veräußerung (§ 745 Abs. 2 BGB) wird regelmäßig ausscheiden.

2. Eine ohne Neuregelung der Verwaltung erfolgte Untervermietung des gemeinsamen Hauses durch den alleinnutzenden Ehegatten führt dazu, dass diesem im Verhältnis der Teilhaber zueinander der volle Wohnnutzen zugerechnet wird.

 

Verfahrensgang

AG Bernau (Aktenzeichen 6 F 8/19)

 

Tenor

Der Senat erteilt - vorbehaltlich der noch ausstehenden Beschwerdeerwiderung - die nachfolgenden Hinweise, kündigt die schriftliche Entscheidung an und gibt Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von vier Wochen.

 

Gründe

Die Beteiligten streiten in der Beschwerdeinstanz noch um die Zahlung von Nutzungsentschädigung und Gesamtschuldnerausgleichsansprüche.

I. Die 2006 geschlossene Ehe der Beteiligten wurde in 2013 rechtskräftig geschieden. Bei Trennung im Jahr 2011 zog der Antragsteller aus dem im gemeinsamen Miteigentum stehenden Familienheim in der Karl-Schweitzer-Str. 7A in Wandlitz aus, die Antragsgegnerin blieb dort zunächst weiterhin wohnen. Mit Schreiben vom 17. Januar 2012 begehrte der Antragsteller von der Antragsgegnerin erstmals die Zahlung einer Nutzungsentschädigung. Gleichzeitig stritten die Beteiligten um die Auseinandersetzung und dabei insbesondere um den (freihändigen) Verkauf der Immobilie.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Bernau vom 7. Mai 2015 (Az. 6 UF 623/14, Bl. 17) wurde die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller bis einschließlich Juni 2014 eine Nutzungsentschädigung von zuletzt 625 EUR monatlich zu zahlen; auf die Gründe der Entscheidung wird Bezug genommen.

Die Antragsgegnerin zahlte dem Antragsteller auch in der Folgezeit ab Juli 2014 die monatlichen 625 EUR. Zudem hatte die Antragsgegnerin ihren Sohn Norbert Hilbig in das Haus aufgenommen. Unter dem 1. Mai 2014 schloss sie mit ihrem Sohn ein unbefristetes Mietverhältnis über Teile des Hauses ab; wegen der Einzelheiten wird auf den zur Akte gereichten Mietvertrag (Bl. 29 ff.) Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 1. Januar 2015 (Bl. 80) teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, aus der Immobilie ausgezogen zu sein und künftig keine Nutzungsentschädigung mehr zu zahlen. Nachfolgend beantragte sie die Teilungsversteigerung. Mit Schriftsatz vom 27. Januar 2015 teilte der Antragsteller über seinen Verfahrensbevollmächtigten mit, dass er bei einer Besichtigung des Hauses am 9. Januar 2015 den tatsächlichen Auszug der Antragsgegnerin festgestellt habe. Unstreitig befanden sich zu dieser Zeit noch diverse Gegenstände (Mobiliar usw.) beider Beteiligter im Haus. Insoweit forderte insbesondere die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, ihre und die ihres Sohnes im Haus befindlichen persönlichen Sachen nicht anzurühren bzw. nicht zu beräumen.

Zum 18. Februar 2016 erfolgte die Teilungsversteigerung des vormaligen Familienheims, die Antragsgegnerin erhielt den Zuschlag.

Der Antragsteller hat die Auffassung vertreten, die Antragsgegnerin schulde ihm bis zur erfolgten Teilungsversteigerung weitere Nutzungsentschädigung. Insoweit hat er behauptet, die Antragsgegnerin habe die Nutzung tatsächlich nie aufgegeben, sich vielmehr weiterhin dort aufgehalten zu haben - gemeinsam mit ihrem Sohn.

Ferner hat der Antragsteller behauptet, für 2015 sowie für das erste Quartal 2016 die Grundsteuer und die Gebäudehaftpflichtversicherung bezahlt zu haben. Hinsichtlich der Grundsteuer reklamiert er insoweit einen Ausgleichsanspruch i.H.v. 165,66 EUR, auf den die Antragsgegnerin unstreitig bereits 135,72 EUR gezahlt hat; hinsichtlich der Gebäudehaftpflichtversicherung reklamiert er insoweit einen Ausgleichsanspruch i.H.v. 125,25 EUR, auf den die Antragsgegnerin unstreitig bereits 101,18 EUR gezahlt hat. Insoweit hat der Antragssteller seine ursprünglich gestellten Anträge betreffend Gesamtschuldnerausgleich i.H.v. 236,90 EUR zurückgenommen (Bl. 32).

Der Antragsteller hat zuletzt beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, an ihn

1. folgende Gegenstände herauszugeben:

- insoweit wird Bezug genommen auf S. 3 der angefochtenen Entscheidung, Bl. 274 unter 1. -

2. für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis einschließlich 17. Februar 2016 einen Betrag in Höhe von insgesamt 8.427,50 EUR nebst gestaffelten Zinsen zu zahlen

3. für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31. März 2016 einen Betrag von 54,01 EUR nebst Zinsen zu zahlen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Sie hat behauptet, ab Januar 2015 das Haus nicht mehr genutzt zu haben und insoweit auf ihren neuen Mietvertrag (vergleiche Bl. 85) verwiesen. Ferner hat sie bestritten, dass der Antragsteller die betreffend Gebäudehaftpflicht und Grundsteuern geltend gemachten Beträge verauslagt hat.

Mit dem am 10. Oktober 2019 verkündeten Beschluss hat das Amtsgericht Bernau den Anträgen des Antragstellers betrifft der Zahlung von Nutzungsentschädigung (mit gestaffelten Zinsen) sowie auf Gesamtschuldnerausgleich (nebst Zinsen) nahezu vollumfänglich stattgegeben; im Übrigen (insbesonde...

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