Tenor
1. Der Antrag der Antragsgegnerin vom 13. Mai 2019 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Es wird die schriftliche Entscheidung gemäß § 68 Abs. 2 S. 2 BGB angekündigt und insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von vier Wochen gewährt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist zurückzuweisen, da der Beschwerde nach derzeitigem Stand die notwendige Erfolgsaussicht fehlt, §§ 113 Abs. 1 FamFG, 114,119 Abs. 1 ZPO. Das Amtsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung mit zutreffenden Erwägungen dem Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin eine monatliche Nutzungsentschädigung von 325 EUR für die Zeit von November 2015 bis einschließlich April 2018 zuerkannt. Die dagegen mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe verfangen nicht.
1. Mit der Beschwerde wird zunächst nicht mehr in Abrede gestellt, dass - was auch im Übrigen angesichts der beiderseitigen Interessenlage ein sachgerechtes, den tatsächlichen gelebten Verhältnissen entsprechendes Ergebnis der angefochtenen Entscheidung war - zwischen den Beteiligten eine konkludent geschlossene Verwaltungsregelung zustande gekommen war, nach deren Inhalt der Antragsteller nicht zur Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung berechtigt, wohingegen die Antragsgegnerin zur Tragung der entsprechenden Kostenlast verpflichtet war. Nur vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass gerade in solchen wie der hier vorliegenden Konstellation die Rechtsprechung regelmäßig von zumindest konkludent getroffenen Absprachen ausgeht (vgl. z.B. BGH FamRZ 2015, 1275).
Soweit dagegen die Antragsgegnerin davon ausgeht, die Absprache hätte als Dauerschuldverhältnis außerordentlich gekündigt werden müssen bzw. zumindest hätte eine ordentliche Kündigungsfrist von neun Monaten vorgeherrscht, erschließt sich dies nicht.
Insoweit wird erkennbar verkannt, dass es sich vorliegend um eine Miteigentümergemeinschaft gemäß den §§ 741 ff. BGB als Bruchteilsgemeinschaft handelt. Hinsichtlich der Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Gegenstandes ist insoweit die Norm des § 745 BGB als vorrangige gemeinschaftsrechtliche Regelung anzuwenden. Soweit daher insbesondere die Normen der 741 ff. BGB eingreifen, haben diese Vorrang vor sonstigen Allgemeinregelungen des Schuldrechts, wie sie von der Antragsgegnerin für ihre Rechtsauffassung herangezogen werden. Für Eheleute, die zugleich Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft i.S.d. §§§§ 741 ff BGB an der Ehewohnung sind, verdrängt für die Frage einer zu zahlenden Nutzungsentschädigung nur die die Trennungszeit betreffende Regelung des § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB die ansonsten geltende Regelung des § 745 Abs. 2 BGB (vgl. nur BGH FamRZ 2017, 693).
Die Regelung einer Nutzungsvergütung ergibt sich also grundsätzlich infolge einer Verwaltungsregelung (oder eines Mehrheitsbeschlusses) nach § 745 Abs. 2 BGB. Die Norm ist auch im vorliegenden Fall anzuwenden, was die Antragsgegnerin verkennt. Nach § 745 Abs. 2 BGB kann jeder Teilhaber, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen. Die Norm ist nicht allein dann anzuwenden, wenn eine Vereinbarung oder ein Mehrheitsbeschluss fehlen. Sie betrifft also nicht allein den Fall einer erstmaligen Verwaltungsregelung. § 745 Abs. 2 BGB greift vielmehr auch dann ein, wenn eine vorliegende Regelung oder ein Mehrheitsbeschluss lückenhaft oder eine Änderung der Sachlage eingetreten ist und im Anschluss daran keine Vereinbarung oder Mehrheitsentscheidung zustande kommt (Aderhold in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 745 BGB Rn. 6). Auch bei einer nachträglichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse kann also eine Änderung der bestehenden Regelungen in Betracht kommen, sofern eine Neuregelung durch Vertrag oder Beschluss misslingt (BGH FamRZ 2007, 135; Gregor in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 745 BGB Rn. 4 m.w.N.).
Im Übrigen ist mit anwaltlichem Schreiben vom 5. November 2015 - wie das Amtsgericht zutreffend ausführt - für die Antragsgegnerin erkennbar eine Änderung der bislang gelebten Verwaltungsregelung durch den Antragsteller verlangt worden. Ein solcher Änderungsanspruch besteht, wenn die beschlossene Regelung nach billigem Ermessen dem Interesse aller Teilhaber nicht (mehr) entspricht (OLG Bremen, OLGR 2006, 785, 786; vgl. auch Gregor in: Herberger/Martinek/Rüßmann /Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 745 BGB Rn. 4). Das insoweit aus Sicht beider Beteiligter ein billiges Ermessen für eine solche Änderung bestand, liegt auf der Hand: Die zu ändernde Regelung beruhte maßgeblich darauf, dass der Einwohnende (= die Antragsgegnerin) alleine nutzt und die Kostenlast alleine trägt, während der auswärtig Wohnende (= der Antragsteller) keine Nutzungsentschädigung verlangt. Da im September 2014 ein wesentlicher Teil der Kostenlast (die Kredi...