Leitsatz (amtlich)

Zur Beachtlichkeit des Willens eines 12jährigen Jungen, aus dem Haushalt der Mutter in den Haushalt des Vaters zu wechseln.

 

Normenkette

BGB § 1671

 

Verfahrensgang

AG Eisenhüttenstadt (Beschluss vom 19.11.2014; Aktenzeichen 3 F 6/14)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des AG Eisenhüttenstadt vom 19.11.2014 wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen die Eltern jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. J. wurde außerhalb einer Ehe am... 4.2002 geboren. Im März 2006 trennten sich die Eltern, nachdem sie etwa zehn Jahre zusammen gelebt hatten. J. lebt seitdem bei seiner Mutter, die von Beruf Krankenschwester ist.

Der Umgang des Vaters mit J. ist zunächst in einer vom AG Eisenhüttenstadt gebilligten Umgangsvereinbarung vom 3.7.2006 - 7 F 83/06 - geregelt worden, die durch Beschluss des AG vom 5.3.2007 (7 F 226/06) abgeändert und durch eine vom Senat gebilligte Umgangsvereinbarung vom 29.10.2009 - 10 UF 110/09; 7 F 178/09 AG Eisenhüttenstadt - hinsichtlich des Ferienumgangs erweitert worden ist. Der regelmäßige Umgang findet danach alle 14 Tage von freitags, 17.00 Uhr, bis sonntags, 17.00 Uhr statt. Die Schulferien und die Feiertage verbringt J. jeweils zu gleichen Teilen bei Vater und Mutter.

Die Mutter hat einen neuen Partner, Herrn E. A., mit dem sie im Juli 2013 die Ehe geschlossen hat. Aus dieser Beziehung ist ein weiterer Sohn, Ja.., hervorgegangen, der am... 8.2008 geboren wurde.

Der Vater lebt in E. allein. Er ist im Umfang von 12 Stunden wöchentlich bei einem Taxiunternehmen in E. beschäftigt.

Mit dem am 10.1.2014 eingereichten Antrag auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge sowie des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf ihn allein hat der Vater das vorliegende Verfahren eingeleitet.

Zur Begründung hat er vorgetragen: Er habe ein gutes Verhältnis zu J. und sehe ihn regelmäßig zum Umgang, werde von der Mutter aber in die J. betreffenden Entscheidungen nicht einbezogen. J. habe ihm gegenüber und gegenüber der Großmutter mütterlicherseits den Wunsch geäußert, bei ihm leben zu wollen. Die Mutter unterbinde eine flexible Handhabung des Umgangs und mache J. Vorgaben, wenn er ihn, den Vater, besuche. So dürfe er seine Schulsachen und seine Gitarre nicht zum Umgang mitnehmen und müsse abgetragene Kleidung anziehen. Die Mutter habe J. auch untersagt, ihn mit dem Handy anzurufen und habe sehr heftig reagiert, als sie von J.s Wunsch, bei ihm zu leben, erfahren habe. J. befürchte, wegen dieses Wunsches von der Mutter benachteiligt zu werden. Bei dem gemeinsamen Besuch eines Stadtfestes habe sie J. untersagt, sich zu ihm zu begeben. Er fördere J. auch in Bezug auf die Schule und habe sich um ihn nach einer überstandenen Operation gekümmert.

Die Mutter ist dem Antrag entgegengetreten und hat vorgetragen: Sie fördere entgegen der Darstellung des Vaters den Umgang mit dem Vater. So dürfe J. freitags regelmäßig bereits um 14.00 Uhr und nicht, wie in der Umgangsvereinbarung vorgesehen, erst um 17.00 Uhr zum Vater gehen. Der Vater habe sich, nachdem er zu einer ärztlichen Behandlung hinzugezogen worden war, später nicht mehr für deren Ergebnis interessiert. Beim Besuch des Stadtfestes habe sie J. keine Vorgaben gemacht, wie er sich gegenüber dem Vater verhalten solle; vielmehr sei J. auf dem Fest mit einem Freund zusammen selbständig unterwegs gewesen. Die Eltern beider Jungen hätten sich in größerem Abstand zu ihren Kindern aufgehalten. Es habe in der Vergangenheit Auseinandersetzungen wegen eines vom Vater übergebenen Handys gegeben, da J. es sich angewöhnt habe, den Vater von zu Hause aus anzurufen, um sich über sie und ihren Partner zu beklagen. Sie habe das Gespräch mit J. gesucht und sei mit ihm übereingekommen, dass J. ein Handy von ihr erhalte, es aber nicht nutze, um den Vater von zu Hause aus anzurufen. Daran halte J. sich. Das vom Vater übergebene Handy sei ihm aufgrund dieser Vereinbarung zurückgegeben worden. Der Vater beeinflusse J. und erzähle ihm, dass er bald bei ihm leben und auch sein Nachname geändert werden solle. Auch habe er versucht, ihn hinsichtlich der Schulwahl zu beeinflussen, obwohl J. den Wunsch gehabt habe, auf das Gymnasium zu wechseln.

Das AG hat eine Stellungnahme des von ihm bestellten Verfahrensbeistandes eingeholt und die beteiligten Eltern und das Jugendamt angehört. Durch den angefochtenen Beschluss hat es das Sorgerecht auf die Eltern gemeinsam übertragen und den Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater allein zurückgewiesen.

Gegen die Entscheidung wendet sich der Vater mit der Beschwerde, zu deren Begründung er vorträgt: Das AG habe den von J. geäußerten Wunsch, bei ihm zu leben, nicht ausreichend gewürdigt. Die Mutter äußere sich negativ über ihn, den Vater, und belaste J., indem sie dem Jungen die unterhaltrechtlichen Auswirkungen eines Umzugs zu ihm darstelle und die Befürchtung äußere, das Haus, in dem die F...

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