Verfahrensgang

AG Bernau (Beschluss vom 21.03.2014)

 

Tenor

Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des AG Bernau bei Berlin vom 21.3.2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Eltern streiten um das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das gemeinsame Kind T. A. F., geboren am ... 4.2007.

Die Eltern waren nicht miteinander verheiratet. Durch Urkunde des Bezirksamtes Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin vom 14.8.2007 erklärten sie nach der Anerkennung der Vaterschaft, die elterliche Sorge für A. gemeinsam zu übernehmen. Die Eltern trennten sich bereits im Jahr 2008. A. lebt seither im Haushalt der Mutter in B. Die Mutter lebt mit ihrem Lebensgefährten, dem Zeugen T., zusammen. Aus dieser Verbindung ist der gemeinsame Sohn M., geboren im Jahr 2012, hervorgegangen. Der Vater lebt mit seiner Tochter L., geboren 1990, und seinem Sohn La., geboren 1991, in einer Eigentumswohnung in Be. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Im Hinblick auf die vorangegangenen gerichtlichen Auseinandersetzungen der beteiligten Eltern hat der Senat die Akten 159 F 5969/08 des AG Tempelhof-Kreuzberg sowie 60 F 232/09, 60 F 308/10 des AG Bad Freienwalde sowie 6 F 634/12 und 6 F 327/14 des AG Bernau bei Berlin beigezogen.

Das AG hat im vorliegenden Verfahren zunächst Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. In seinem Beweisbeschluss vom 8.4.2013 hat das AG die Sachverständige H. M. auch damit beauftragt, zunächst zu versuchen, mit den Eltern und dem Kind eine einvernehmliche Regelung zu finden. Die Sachverständige hat in einem "lösungsorientierten Gutachten" vom 15.1.2013 Stellung genommen und ihre Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem AG vom 27.1.2014 ergänzt.

Durch den angefochtenen Beschluss vom 21.3.2014 hat das AG das Aufenthaltsbestimmungsrecht für A. auf die Mutter allein übertragen und die weiter gehenden Anträge, nämlich denjenigen der Mutter, ihr die gesamte elterliche Sorge allein zu übertragen, und die Anträge des Vaters (Hauptantrag, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen; Hilfsantrag, das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf einen vom Gericht zu bestimmenden Amtsvormund zu übertragen), zurückgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Vater mit der Beschwerde.

Er trägt vor:

Die Mutter habe in der Vergangenheit deutliche Defizite hinsichtlich der Bindungstoleranz gezeigt. Sie sei nicht willens, die elterliche Sorge für A. gemeinsam mit ihm, dem Vater, auszuüben. Sie informiere ihn nicht konsequent, wolle ihn auf einen "Wochenendvater" reduzieren und nehme an Vermittlungsgesprächen mit ihm nicht teil.

Gemeinsame Gespräche mit Lehrern habe sie konsequent abgelehnt. Nachdem A. zwischenzeitlich unter erheblichen Konzentrationsstörungen gelitten habe und deshalb wohl die erste Klasse nicht schaffen werde, habe die Schulleiterin der evangelischen Grundschule in B. die Eltern zu einem Gespräch am 12.5.2014 gebeten. Die Mutter sei zu einem gemeinsamen Gespräch nicht bereit gewesen, weshalb er das Gespräch mit drei Lehrerinnen allein geführt habe. Die Mutter habe wohl danach auch mit den Lehrerinnen gesprochen.

Er habe vorgeschlagen, dass A. für zwei Jahre eine psychologische Betreuung bekomme und ein Weg gefunden werden solle, wie die Eltern gemeinsam für A. Wohl sorgen. Mit Hilfe eines Vermittlers sollten die grundsätzlichen Angelegenheiten, die A. betreffen, gemeinsam besprochen werden. Wenn die Mutter behaupte, sie sei ebenfalls an vermittelnden Gesprächen interessiert, seien das bisher reine Lippenbekenntnisse gewesen.

A. Situation sei nur äußerlich betrachtet akzeptabel. Er lebe zwar mit wohlsituierten Eltern, aber ständig unter extremen emotionalen Spannungen. Permanent müsse er sich mit Eifersucht und Herrschsucht seiner Mutter auseinandersetzen. Die mehrfachen Ermahnungen des Gerichts, an den Schwierigkeiten zu arbeiten, seien bislang ohne Konsequenz geblieben.

Er habe nicht vor, A. vorzuschreiben, dass er bei ihm leben müsse, habe aber eindeutig den Eindruck, dass dies bereits heute A. Wunsch sei. Seiner Überzeugung nach sollten grundsätzlich beide Eltern für das Kind verantwortlich sein und deshalb die elterliche Sorge gemeinsam ausüben. Die Eltern sollten sich darauf einigen, dass A., wenn er es wolle, ab dem nächsten Schuljahr bei ihm, dem Vater, leben dürfe. Ein intensiver Kontakt des Kindes zur Mutter werde dann in jedem Fall aufrechterhalten.

Da die Mutter A. gegenüber die Befürchtung äußere, sie und der kleine Bruder könnten ihn nicht wiedersehen, wenn er beim Vater lebe, entziehe sich A. jeder verantwortlichen Positionierung gegenüber dem Gericht und der Sachverständigen. Wenn A. es wolle, könne er zu ihm, dem Vater, nach Be. ziehen. Von seiner liebevoller Zuwendung und derjenigen der großen Geschwister würde A. profitieren.

Anders als die Mutter es in der Vergangenheit getan habe, wolle er ...

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