Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Schwedt/Oder vom 27.11.2019 - 4 F 26/19 - dahingehend abgeändert, dass der Antrag des Antragstellers auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge abgewiesen wird.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die seit 2008 getrennt lebenden, nicht miteinander verheirateten Eltern streiten über die elterliche Sorge für ihr einziges gemeinsames Kind.
Da beide Eltern zum Zeitpunkt ihrer Trennung drogenabhängig waren, wurde das Mädchen vom Jugendamt in Obhut genommen und fremd untergebracht. Mit Sorgeerklärungen vom 14.07.2009 (Bl. 11 VKH) gegenüber dem Jugendamt des Landkreises ... übernahmen die Eltern die gemeinsame elterliche Sorge für ihre Tochter. Da sich der Vater wieder stabilisieren konnte, zog das Kind im Jahr 2010 mit Zustimmung der Mutter in seinen Haushalt, in dem es bis heute lebt. Mit privatschriftlicher Vereinbarung vom 16.10.2009 (Bl. 13 VKH) regelten die Eltern den Umgang dergestalt, dass das Kind jedes zweite Wochenende mit Übernachtung und die Hälfte der Sommerferien bei der Mutter verbringt. Bis zum Jahr 2011 nahm die Mutter indes nur drei Umgänge mit ihrer Tochter wahr und brach sodann wegen psychischer Instabilität den Kontakt zu Tochter und Vater für die Dauer von neun Jahren komplett ab. Das Kind hat seine Mutter erstmals im Rahmen der erstinstanzlichen Anhörung im hiesigen Verfahren wieder gesehen. Seit 2017 lebt die Mutter drogenabstinent, steht unter gesetzlicher Betreuung und ist arbeitssuchend.
Der Vater hat die Übertragung der elterlichen Sorge auf sich allein beantragt (Bl. 5). Seit dem Kontaktabbruch der Mutter zum Kind nehme er faktisch die elterliche Sorge allein wahr. Er habe der Mutter Umgang angeboten, den sie nicht wahrgenommen habe. Sie zeige keinerlei Interesse an ihrer Tochter. Mit dem Wechsel des Kindes auf die weiterführende Schule stünden sorgerechtsrelevante Entscheidungen an. Weder objektive Kommunikationsfähigkeit noch subjektive Kommunikationsbereitschaft lägen vor. Die Mutter sei aufgrund ihrer Drogenabhängigkeit und ihrer mangelnden Kenntnis in Bezug auf das Kind außerstande zur Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung (Bl. 50).
Die Mutter hat die Abweisung des Antrags beantragt (Bl. 21). Sie sei zur Kommunikation mit dem Vater und zur Wahrnehmung gemeinsamer Elternverantwortung bereit. Sie habe aufgrund psychischen Stresses die Umgänge damals nicht weiter wahrgenommen und sich aus dem Leben ihrer Tochter zurückgezogen, aber versucht, ihre Tochter heimlich im öffentlichen Raum zu erspähen.
Die Verfahrensbeiständin hat schriftlich Stellung genommen; zu den Einzelheiten wird auf die Schreiben vom 08.05.2019 (Bl. 34) und 17.06.2019 (Bl. 52) verwiesen. Die Beteiligten, insbesondere das betroffene Kind, sind angehört worden. Das Mädchen hat wiederholt geäußert, zur Mutter derzeit keinen Kontakt zu pflegen, sich den Zeitpunkt der Kontaktaufnahme in der Zukunft vielmehr selbst aussuchen zu wollen und sich die alleinige Erziehungshoheit des Vaters zu wünschen. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Anhörungsprotokolle vom 04.04.2019 (Bl. 28) und 20.08.2019 (Bl. 57) Bezug genommen.
Mit dem angefochtenen Beschluss (Bl. 61) hat das Amtsgericht die elterliche Sorge auf den Vater allein übertragen unter Hinweis auf das Fehlen der Bereitschaft des Vaters zur Wiederaufnahme der Kommunikation mit der Mutter, deren mangelnder Erziehungseignung sowie den Willen des Kindes.
Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Mutter die Abweisung des Antrags weiter. Allein das Nichtvorliegen von Umgängen über einen längeren Zeitraum hinweg rechtfertige nicht die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge, wenn - wie hier - die Aussicht bestehe, dass der bisher abwesende Elternteil in absehbarer Zeit seine elterliche Verantwortung wieder wahrzunehmen bereit und imstande sei. Der diesbezügliche Unwille des Vaters sei nicht gerechtfertigt.
Die Mutter beantragt (Bl. 82),
der Beschluss des Amtsgerichts Schwedt/Oder vom 27.11.2019 zum Aktenzeichen 4 F 26/19 wird aufgehoben.
Der Vater beantragt (Bl. 97),
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zwischen der Mutter und ihm sowie dem Kind bestehe auch nach wie vor keinerlei Kommunikation.
Die Verfahrensbeiständin hat mit Schreiben vom 13.02.2020 Stellung genommen (Bl. 86). Das Jugendamt hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
Der Senat entscheidet über die Beschwerde - wie angekündigt - ohne Durchführung eines Termins, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG. Der umfangreiche erst- und zweitinstanzliche Schriftwechsel, die ausführlichen Stellungnahmen der Verfahrensbeiständin und die anschaulichen Protokolle der erstinstanzlichen Anhörungen vom 04.04.2019 und 20.08.2019 vermitteln dem Senat ein umfassendes Bild der Beteiligten und ihrer Positionen. Es ist nicht zu erwarten, dass eine weitere Anhörung zusätzliche Erkenntnisse bringen könnte.
II. 1. Die Beschwerde ist begründet. Die Aufhebung der gemeinsame...