Tenor
1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts N... vom 08.03.2024 - 21 F 13/24 - wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsgegner hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 4.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsgegner wendet sich gegen die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für seine beiden Töchter auf deren Mutter, die Antragstellerin, allein.
Seit der Trennung ihrer - für beide Kinder gemeinsam sorgeberechtigten - Eltern im Januar 2023 leben die beiden Mädchen im Haushalt der Mutter. R... hat keinen, A... sporadischen Kontakt zum Vater.
Nachdem die Antragstellerin den Antragsgegner vorgerichtlich vergeblich um Zustimmung zu einem beabsichtigten Umzug der beiden Mädchen mit ihr nach H... / B... zum Ende des Schuljahrs 2024 gebeten hat, hat sie mit verfahrenseinleitendem Antrag vom 16.01.2024 (Bl. 1) die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sich allein geltend gemacht. Sie wolle in die Nähe ihres neuen Lebenspartners ziehen, habe in H... Aussicht auf Wohnraum und Arbeit, und die beiden Mädchen hätten signalisiert, gerne mit ihr nach dorthin umziehen zu wollen.
Der Antragsgegner ist dem mit Schriftsatz vom 20.02.2024 (Bl. 19) entgegen getreten. Mit dem beabsichtigten Umzug würde sein und der Kinder Wohnort rund 170 km auseinander liegen, was gegenseitige Besuche erheblich erschweren und zu einer Entfremdung zwischen ihm und den Kindern führen würde. Auch werde sich der Schulwechsel und die Entwurzelung der Mädchen aus ihrem gewohnten Umfeld in N... nachteilig auf ihr Wohl auswirken.
Das Amtsgericht hat den beiden Mädchen eine Verfahrensbeiständin bestellt und sie in deren Anwesenheit am 29.02.2024 persönlich angehört. Wegen des Inhalts der Anhörung wird auf den Vermerk vom selben Tag (Bl. 31) verwiesen.
Durch die angefochtene Entscheidung vom 08.03.2024 (Bl. 36) hat das Amtsgericht - der Empfehlung der Verfahrensbeiständin in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 19.02.2024 (Bl. 15), die sie im Anhörungstermin der erwachsenen Verfahrensbeteiligten und des Jugendamts vom 21.02.2024 (Bl. 24) vertieft hat, folgend, die gemeinsame elterliche Sorge der Eltern in Ansehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die beiden Mädchen aufgehoben und auf die Mutter allein übertragen. Angesichts des tiefgreifenden Dissenses der Eltern betreffend den Lebensmittelpunkt der beiden Mädchen sei die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge insoweit erforderlich. Da die Mädchen seit der Trennung ausschließlich in der Obhut der Antragstellerin lebten, keinen oder kaum Kontakt zum Antragsgegner pflegten, diesen auch - wie beide in ihrer persönlichen Anhörung mitgeteilt hätten - nicht zu treffen wünschten, und überdies den Wunsch geäußert hätten, mit der Mutter nach H... umzuziehen, diene die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter allein dem Kindeswohl am besten.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners vom 22.04.2024 (Bl. 48), die er weder innerhalb der vom Senat mit Verfügung vom 26.04.2024 (Bl. 3 der Akte des OLG, im Folgenden: OLG) gesetzten Frist, noch in der Folge begründet hat.
Die Antragstellerin beantragt die Zurückweisung der Beschwerde (Bl. 8 OLG). Die Mädchen seien in ihrem Haushalt fest verankert und ihr Wunsch, mit der Mutter nach H... zu ziehen, sei stabil.
Die Verfahrensbeiständin spricht sich in ihrer Stellungnahme vom 09.07.2024 (Bl. 12) für die Aufrechterhaltung der angefochtenen Entscheidung aus. Der ausdrückliche Wunsch der beiden Mädchen, im Haushalt ihrer Mutter zu verbleiben und mit dieser in H... zu leben, sei zu berücksichtigen. Dieser Wunsch sei während einer langen destruktiven Beziehung zu ihrem Vater entstanden. Die Mutter sei für beide Mädchen die Hauptbezugsperson.
Das zuständige Jugendamt hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
Der Senat entscheidet, wie angekündigt (Bl. 6 OLG), über die Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG. Der erst- und zweitinstanzliche Schriftwechsel der Beteiligten, die ausführlichen Anhörungsvermerke des Amtsgerichts und die beiden ergiebigen schriftlichen Stellungnahmen der Verfahrensbeiständin vermitteln dem Senat ein umfassendes und anschauliches Bild der Positionen der Beteiligten, insbesondere auch der beiden Mädchen. Es ist angesichts dessen nicht ersichtlich, welchen zusätzlichen Erkenntnisgewinn die Durchführung eines Anhörungstermins dem Senat verschaffen könnte.
II. Die nach §§ 58 ff. FamFG statthafte und in zulässiger Weise erhobene Beschwerde des Antragsgegners ist in der Sache unbegründet.
Die angefochtene Entscheidung, die angesichts des Nichtvorliegens einer nicht zwingend einzureichenden (§ 65 Abs. 1 FamFG) Beschwerdebegründung durch den Senat amtswegig überprüft wird, ist ohne Verfahrensfehler und in der Sache rechtmäßig.
Das Amtsgericht hat nach der persönlichen Anhörung der beiden Mädchen am 27.02.2024 und der erwachsenen Beteiligten sowie des Jugendamts am 21.02.2024 und un...