Tenor
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lübben (Spreewald) vom 22.07.2024 - 30 F 140/24 - wird zurückgewiesen.
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 2.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die einstweilige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Rechts zur Entscheidung über die Schulwahl und Änderung des Krankenversicherungsschutzes für den betroffenen Jugendlichen, ihren Sohn, allein auf dessen Vater, den Antragsteller.
Die Antragsbeteiligten haben ihren Sohn L..., für den sie gemeinsam sorgeberechtigt sind, vom Zeitpunkt ihrer Trennung bis Ende Mai 2024 in einem Wechselrhythmus betreut, nach welchem L... bis April 2023 wöchentlich zwischen seinen Eltern pendelte und ab Mai 2023 - auf seinen Wunsch hin - eine Woche bei der Mutter und zwei Wochen beim Vater verbracht hat. Seit Juni 2024 hat L... - wiederum auf seinen Wunsch - seinen Lebensmittelpunkt im Haushalt des Vaters und nimmt 14-täglichen Wochenendumgang mit seiner Mutter wahr. L... hat bis zu den Sommerferien 2024 die 8. Klasse eines Gymnasiums am bisherigen Wohnort seiner Eltern besucht.
Die Mutter hat in dem seit Mai 2023 beim Amtsgericht Lübben (Spreewald) anhängigen Scheidungsverbundverfahren - 30 F 117/23 - mit Folgesachenantrag vom 05.09.2023 die gerichtliche Regelung von L...s Betreuung im Rahmen eines paritätischen Wechselmodells beantragt; eine Entscheidung liegt insoweit noch nicht vor. Die Eltern haben vor dem Güterichter des Amtsgerichts Bad Liebenwerda - 200 ARG 23/23 und 200 ARG 24/23 -, an den das Scheidungsverbundverfahren abgegeben worden war, am 29.02.2024 (Bl. 7) eine güterichterlich protokollierte Vereinbarung dergestalt getroffen, dass sie für eine Einigung über die L... betreffenden Angelegenheiten professionelle Elterngespräche wahrnehmen, die auch den Lebensmittelpunkt und den Umgang des Jungen umfassen, und bis dahin das derzeitige Betreuungsmodell weiterführen. Weiter haben sie vereinbart, sich über den vom Vater vorgeschlagenen Wechsel des Jungen in eine private Krankenversicherung auszutauschen.
Der Vater hat der Mutter in einem zweiten Güterichtertermin der Antragsbeteiligten am 19.04.2024 (Bl. 11) mitgeteilt, angelegentlich der beabsichtigten Veräußerung der im gemeinsamen Eigentum der Antragsbeteiligten stehenden, seit der Trennung von ihm allein bewohnten Immobilie zum dritten Quartal des Jahres 2024 mit L... in die deutlich über 100 km entfernte Stadt Bernau bei Berlin ziehen, L... den Besuch des dortigen Gymnasiums ermöglichen und den bisher über die Mutter gesetzlich krankenversicherten Jungen auf eigene Kosten zu dem ihm - als Beamten - zustehenden beihilferechtlichen Bedingungen in einer privaten Krankenkasse versichern zu wollen. Dem ist die Mutter unter Hinweis auf die im ersten Güterichtertermin getroffene Vereinbarung, eine Einigung im Rahmen der durchzuführenden Elterngespräche herbeizuführen, entgegen getreten.
Mit verfahrenseinleitendem Antrag vom 24.06.2024 (Bl. 1) hat der Vater beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht zur Umschulung des Jungen in das ... Gymnasium Bernau und das Recht zum Abschluss einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung bei dem Debeka Krankenversicherungsverein a. G. zu einem angemessenen Beihilfeergänzungstarif für L... auf sich allein zu übertragen. Die Mutter hat mit Schriftsatz vom 11.07.2024 (Bl. 45) die Abweisung der Anträge beantragt und dies im Wesentlichen auf die Gefahr einer Entfremdung des Jungen von ihr, einen seinem Wohl abträglichen Bruch der bisherigen räumlichen Kontinuität der Lebensverhältnisse und das Nichtvorliegen eines Bedürfnisses für einen Wechsel der Krankenversicherung und eine Entscheidung darüber im Wege der einstweiligen Anordnung gestützt.
Das Amtsgericht hat L... eine Verfahrensbeiständin bestellt (Bl. 25), den Jugendlichen in ihrem Beisein am 12.07.2024 (Bl. 55) und im Anschluss daran am selben Tag die erwachsenen Verfahrensbeteiligten sowie einen Vertreter des zuständigen Jugendamts persönlich angehört (Bl. 61).
Durch die angefochtene Entscheidung vom 22.07.2024 (Bl. 68) hat das Amtsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung unter Hinweis auf die Einschätzung der Verfahrensbeiständin und des Vertreters des Jugendamts, die den von L... in der persönlichen Anhörung vom 12.07.2024 ausdrücklich geäußerten Wunsch, im Haushalt des Vaters an dessen neuem Wohnort zu leben und dort die Schule zu besuchen, für beachtlich und berücksichtigungsbedürftig erachtet haben, die gemeinsame elterliche Sorge in Ansehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts aufgehoben und dieses, sowie die Entscheidungsbefugnisse zur Schulwahl und Wahl der Kranken- und Pflegeversicherung auf den Vater allein übertragen.
Unter dem 23.07.2024 ist L... vom Vater einwohnermelderechtlich unter der zukünftigen Anschrift des Vaters an dessen neuem Wohnort angemeldet worden (Bl. 6 der OLG-Akte, i...