Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schwedt/Oder vom 19.07.2024 - 4 F 129/24 (2) - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 2.000 EUR festgesetzt.
Gründe
1. Der Antragsteller hat unter dem 09.05.2024 (Bl. 1) beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung die elterliche Sorge in Ansehung des Rechts zur Regelung der schulischen Angelegenheiten und der Anmeldung eines Hauptwohnsitzes, hilfsweise die diesbezüglichen Entscheidungsbefugnisse für das betroffene Kind, für das er und die Antragsgegnerin gemeinsam sorgeberechtigt sind, auf ihn allein zu übertragen.
Die Eltern streiten in einem Hauptsacheverfahren vor dem Amtsgericht Schwedt/Oder (4 F 144/23) über die Zuordnung der elterlichen Sorge. In jenem Verfahren ist nach Eingang eines schriftlichen Gutachtens der Sachverständigen Frau Dipl.-Psych. ("Name 02") vom 07.06.2024 eine mündliche Verhandlung für den 12.09.2024 anberaumt worden. Ein wesentlicher, die unterschiedlichen Auffassungen über ("Name 01")s zukünftigen Lebensmittelpunkt bestimmender Streitpunkt der Eltern betrifft den von der Mutter auch nach der im Juli 2021 erfolgten staatsanwaltschaftlichen Einstellung eines auf ihre Anzeige hin geführten Ermittlungsverfahrens (379 Js 20891/21) weiterhin geäußerten, vom Vater in Abrede gestellten Vorwurf, der Vater habe aufgrund bei ihm bestehender pädophiler Neigungen ("Name 01") als Kleinkind sexuell missbraucht. Die Sachverständige kommt in dem vom Senat aus dem Hauptsacheverfahren beigezogenen Gutachten vom 07.06.2024 zu der Einschätzung, dass die von der Mutter geäußerten Verdachtsmomente den von ihr gezogenen Rückschluss nicht zulassen (GA S. 68).
("Name 01") lebt seit rund 2,5 Jahren mit identischen Betreuungsanteilen in einem Übernachtungsrhythmus von 2-2-5-5- bei beiden Eltern und besuchte bislang die am Wohnort der Mutter gelegene Kita. Über die Grundschule, in die das Kind Anfang September 2024 eingeschult werden wird, sind sich die Eltern uneins; der Vater befürwortet die Einschulung in der an seinem Wohnort gelegenen Grundschule, die Mutter wünscht, dass ("Name 01") in der an ihrem Wohnort gelegenen Grundschule, an der sie selbst als Lehrerin tätig ist, eingeschult wird. An beiden Grundschulen ist ("Name 01") mittlerweile erfolgreich angemeldet worden.
Der Vater hat sich erstinstanzlich im wesentlichen darauf gestützt, dass ("Name 01") in der Grundschule, in der die Mutter tätig ist, mit den von ihr - auch gegenwärtig und gegenüber Dritten - geäußerten Vorwürfen eines erfolgten sexuellen Missbrauchs in kindeswohlschädlicher Weise konfrontiert werden könnte. Die Mutter hat sich darauf berufen, dass ("Name 01") die Grundschule, an der sie tätig ist, an einem Schnuppertag bereits kennengelernt und sich auf die dort bevorstehende Einschulung in eine nicht von ihr unterrichtete erste Klasse eingestellt habe. Sie habe die Vorwürfe, die sie gegen den Vater tatsächlich nach wie vor hege, nicht an der Grundschule verbreitet; die Kollegen wüssten nichts.
Das Amtsgericht hat ("Name 01") eine Verfahrensbeiständin bestellt (Bl. 7) und mit dem angefochtenen Beschluss vom 19.07.2024 (Bl. 45) nach persönlicher Anhörung aller erwachsenen Beteiligten und des Jugendamts sowie des Kindes im Beisein seiner Verfahrensbeiständin am 17.07.2024 (Bl. 41) im Wege der einstweiligen Anordnung die Entscheidungsbefugnisse zur Einschulung und zur polizeilichen Anmeldung des Kindes auf den Vater allein übertragen.
Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde vom 26.07.2024 (Bl. 55) und einem Antrag vom 12.08.2024 (Bl. 78 der OLG Akte, im Folgenden: OLG) auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung. Sie macht im wesentlichen geltend, sich nur mit einigen wenigen Kollegen der Grundschule über die gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Vater ausgetauscht zu haben. Sie habe ihren Kollegen weder negative Dinge über ("Name 01") noch über seinen Vater mitgeteilt. Im Übrigen hält sie das im Hauptsacheverfahren vorgelegte schriftliche Sachverständigengutachten vom 07.06.2024 für mängelbehaftet.
Der Antragsteller beantragt unter Hinweis auf die angefochtene Entscheidung die Zurückweisung der Beschwerde (Bl. 39 OLG).
Die Verfahrensbeiständin und das zuständige Jugendamt sprechen sich für die Aufrechterhaltung der angefochtenen Entscheidung aus (Bl. 76, 109).
2. Die nach §§ 57 Satz 2 Nr. 1, 58 ff. FamFG statthafte und zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist in der Sache nicht begründet. Das Amtsgericht hat zu Recht die Entscheidungsbefugnis für die Wahl der Grundschule und die für die Anmeldung in der ausgewählten Grundschule unerlässliche einwohnermelderechtliche Meldung auf den Antragsteller übertragen, da dies dem Kindeswohl am besten entspricht, §§ 1628, 1697a BGB.
Das Recht zur alleinigen Ausübung der Schulwahl fällt grundsätzlich ohne weiteres in den Anwendungsbereich des § 1628 BGB (Senat, B. v. 09.02.2022, 13 UF 156/21, juris; BeckOKG/Amend-...