Tenor

Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Klageerzwingungsverfahren einen Notanwalt beizuordnen, wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts des Landes Brandenburg vom 19. Februar 2021/22. März 2021 wird als unzulässig verworfen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

 

Gründe

I.

Mit seiner Strafanzeige vom 11. April 2019 wirft der Antragsteller, der seinerzeit am ... Gymnasium in F... als Studiendirektor tätig war, dem Angezeigten vor, sich unter anderem der Nötigung und der Amtsanmaßung schuldig gemacht zu haben. Der Angezeigte, Bürgermeister der Stadt F..., hätte ihm am 08. März 2019 ein Hausverbot ausgesprochen und ihn der Schule verwiesen, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein.

Diese öffentlichkeitswirksame Maßnahme habe ihn in seiner Ehre verletzt und seinen Ruf geschädigt.

Mit Bescheid vom 10. Oktober 2020 teilte die Staatsanwaltschaft Potsdam dem Antragsteller mit, das Ermittlungsverfahren gegen die Angezeigten gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt zu haben. Auf seine hiergegen gerichtete Beschwerde hat die Staatsanwaltschaft Potsdam das Ermittlungsverfahren eröffnet, dieses jedoch nach durchgeführten Ermittlungen mit Bescheid vom 07. September 2021 erneut eingestellt.

Auf seine hiergegen eingelegte Beschwerde legte der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg mit begründetem Bescheid vom 03. Februar 2021 dar, dass er keinen Anlass sehe, in Abänderung des angefochtenen Bescheides die Wiederaufnahme der Ermittlungen oder die Erhebung der öffentlichen Klage gegen den Angezeigten anzuordnen. Vielmehr entspreche die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Potsdam aus den dem Antragsteller bereits mitgeteilten Gründen der Sach- und Rechtslage. Auf ein gegen diese Entscheidung gerichtetes Schreiben des Antragstellers vom 17. Februar 2021 teilte der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg dem Antragsteller mit Verfügung vom 19. Februar 2021 mit, dass auch eine nochmalige Prüfung der Rechtslage zu keinem anderen Ergebnis geführt habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich der wiederum persönlich gestellte Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung vom 22. März 2021. Zudem trägt der Antragsteller auf Beiordnung eines Notanwalts an, weil es ihm nicht gelungen sei, einen Rechtsanwalt zu finden, der zur Übernahme des Mandats bereit sei.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beantragt in ihrer dem Antragsteller zur Kenntnis gebrachten Stellungnahme vom 14. April 2021, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zu verwerfen und den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zurückzuweisen.

II.

1. Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts als Notanwalt für das Klageerzwingungsverfahren ist unbegründet.

Im Klageerzwingungsverfahren ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts in entsprechender Anwendung des § 78 b ZPO (Notanwalt) möglich (vgl. Senat, Beschluss vom 27. April 2020 -1 Ws 51/20 - m.w.N.). Die allein auf die Vorschriften der §§ 114 ff. ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe verweisende Bestimmung des § 172 Abs. 3 S. 2 2. Hlbs. StPO enthält insoweit nämlich eine planwidrige Regelungslücke (vgl. Senat, a.a.O.m.w.N.)

Die sonach entsprechend anzuwendende Vorschrift des § 78 b Abs. 1 ZPO sieht die Beiordnung eines Notanwalts vor, wenn die Partei im Anwaltsprozess keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Zur Erfüllung dieser Voraussetzungen im Klageerzwingungsverfahren ist es erforderlich, dass der Antragsteller darlegt und glaubhaft macht, alle zumutbaren Bemühungen unternommen zu haben, um die Übernahme des Mandats durch einen Rechtsanwalt zu erreichen. Hierzu hat er substantiiert dazulegen, dass er in Betracht kommende Rechtsanwälte vergeblich um die Mandatsübernahme gebeten hat. Er darf sich nicht damit begnügen, sich nur an einen oder an einige wenige Rechtsanwälte zu wenden. Der Antragsteller, der die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, muss zuvor eine beträchtliche Anzahl von Rechtsanwälten vergeblich um die Mandatsübernahme gebeten haben; insbesondere muss er sich auch auf Landesebene und nicht nur im weiteren Umkreis seines Wohnortes um einen Rechtsanwalt bemüht haben (vgl. Senat, a.a.O.m.w.N. OLG Schleswig SchlHA [L/T] 1996, 94; OLG Stuttgart - 3. Strafsenat - NStE Nr. 44 zu § 172 StPO; OLG Koblenz NJW 1982, 61).

Wenn der schwerwiegende Vorwurf der Amtsanmaßung (§ 132 StGB) gegen einen Bürgermeister einer großen kreisangehörigen Stadt erhoben und begründet werden soll, so müssen jedenfalls mehr als sechs Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltskanzleien angegangen werden (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 09. Februar 2001 - 1 Ws 2/01 -, das diese Anzahl für einen Richter, gegen den sich der Vorwurf der Rechtsbeugung richtete, als erforderlich erachtete). Der Antragsteller trägt nur die Absage dreier Rechtsanwaltskanzleien substantiiert vor, ohne diese indes glaubhaft ...

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