Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die die Eheaufhebung abweisende Entscheidung des Amtsgerichts Nauen vom 29. Januar 2021 wird zurückgewiesen.

Auf den mit der Beschwerde gestellten auf Scheidung der Ehe gerichteten Hilfsantrag der Antragstellerin wird die Sache im Übrigen an das Amtsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden hat.

Der Beschwerdewert wird auf 15.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten sind seit dem ... Juli 2019 miteinander verheiratet und haben sich im September 2019 voneinander getrennt.

Die Antragstellerin erstrebt die Aufhebung der Ehe, weil der Antragsgegner, mit dem sie seit Februar 2012 partnerschaftlich verbunden war und zusammengelebt hat, sie durch arglistiges Verschweigen seines Drogenproblems und des Umstands, Jahre zuvor zeitweilig Jugendarrest verbüßt zu haben, zur Eingehung der Ehe bestimmt habe. Der Eheaufhebungsantrag ist dem Antragsgegner am 13. Dezember 2019 (Bl. 13R) zugestellt worden.

Die Antragstellerin hat beantragt (Bl. 70),

die Ehe der beteiligten Eheleute, geschlossen am ... Juli 2019 vor dem Standesbeamten in C... von B... zur Heiratsregisternummer .../2019, aufzuheben.

Den schriftlich angekündigten, auf Ehescheidung gerichteten Hilfsantrag (Bl. 44) hat sie im vom Amtsgericht durchgeführten Anhörungstermin nicht gestellt (Bl. 70).

Der Antragsgegner ist dem Antrag auf Aufhebung der Ehe nicht entgegengetreten und hat ihm zugestimmt (Bl. 70).

Das Amtsgericht hat die Eheleute persönlich angehört und den gestellten Antrag durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 77) abgewiesen. Die Voraussetzungen für eine Eheaufhebung seien nicht feststellbar.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Ziel weiter. Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Sie beantragt (Bl. 102),

die am .... Juli 2019 vor dem Standesamt C... von B... zu Register-Nr. E .../2019 geschlossene Ehe aufzuheben,

und hilfsweise,

die am ... Juli 2019 vor dem Standesamt C... von Berlin zu Register-Nr. E .../2019 geschlossene Ehe zu scheiden.

Der Antragsgegner stimmt den Anträgen zu.

Die Beteiligten haben einen notariell beurkundeten Ehevertrag vom ... Juni 2019, mit dem sie unter anderem den Versorgungsausgleich ausgeschlossen haben, zur Akte gereicht (Bl. 114 ff.). Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf die im Beschwerderechtszug gewechselten Schriftsätze Bezug. Er entscheidet, seiner Ankündigung vom 22. März 2021 (Bl. 108R) folgend, ohne erneute mündliche Verhandlung.

II. Die gemäß § 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist wegen des auf Aufhebung der Ehe gerichteten Hauptantrags zurückzuweisen. Wegen des in zweiter Instanz gestellten Hilfsantrags, gerichtet auf Scheidung der Ehe, ist die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

1. Die Ehe der Beteiligten ist nicht aufzuheben. Die Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden Aufhebungstatbestände des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 3 BGB sind nicht gegeben.

a) Tatsächliche Hinweise dafür, dass der Antragsgegner sich bei der Trauung in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand befunden haben könnte, haben die Beteiligten nicht mitgeteilt. Der Vortrag, der Antragsgegner habe am Abend des Hochzeitstages Drogen konsumiert, lässt keinen Schluss auf eine Beeinträchtigung seines Geisteszustandes im Zeitpunkt der Abgabe des Ja-Wortes zu.

b) Auch der Aufhebungstatbestand des § 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift kann die Ehe aufgehoben werden, wenn ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung über solche Umstände bestimmt worden ist, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten.

Eine arglistige Täuschung lässt sich nicht feststellen. Tatsachen, die den Schluss zuließen, der Antragsgegner hätte in der Absicht, die Antragstellerin zur Eheschließung zu veranlassen, vorsätzlich einen Irrtum bei ihr hervorgerufen oder unterhalten, lassen sich nicht feststellen.

Die Antragstellerin hat keine Umstände vorgetragen, die entsprechende Feststellungen ermöglichen würden. Sie meint, der Antragsgegner habe sie durch das Unterlassen der Offenbarung seines Drogenproblems und seines strafrechtlich relevanten Vorlebens, im Bewusstsein dessen getäuscht, dass sie ihn anderenfalls nicht ehelichen würde. Sie beruft sich damit auf eine arglistige Täuschung durch das Verschweigen erheblicher Umstände. Das bloße Verschweigen für sich genügt in der Regel nicht. Vielmehr muss eine Offenbarungspflicht gegenüber dem anderen Ehegatten bestehen. Eine allgemeine Offenbarungspflicht wird verneint. Ob die Offenbarungspflicht besteht, hängt davon ab, ob es sich um fortwirkende oder in der Vergangenheit liegende, abgeschlossene Umstände handelt. Zu unterscheiden ist auch zwischen Offenbarungspflichten auf Nachfrage und Offenbarungspflichten, die unabhängig davon ("ungefragt") bestehen (BeckOGK/M....

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