Verfahrensgang
AG Fürstenwalde (Entscheidung vom 07.09.2011; Aktenzeichen 10 F 1260/10) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 7. September 2011 abgeändert.
Der Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Beschwerdewert wird auf 4.352 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Antragsteller macht Kindesunterhalt für die Zeit ab 1. September 2010 geltend.
Der am ....12.2002 geborene Antragsteller ist der eheliche Sohn des Antragsgegners. Er lebt im Haushalt der Mutter und deren Lebensgefährten und bezieht seit dem 1.8.2011 Leistungen der Unterhaltsvorschusskasse in Höhe von monatlich 180 €.
Nach der Ehescheidung der Eltern hat das Amtsgericht Potsdam mit Beschluss vom 26.10.2010 die gemeinsame elterliche Sorge aufgehoben und die alleinige Sorge der Mutter übertragen. Über die hiergegen eingelegte Beschwerde ist bislang noch nicht entschieden.
Der Antragsgegner zahlt keinen Kindesunterhalt. Mit Schreiben vom 3.9.2010 wurde er deshalb zur Auskunft über seine Einkünfte und zur Zahlung aufgefordert.
Der am ....4.1953 geborene Antragsgegner ist von Beruf Buchhändler, war jedoch in diesem Beruf seit rund 30 Jahren nicht mehr tätig. Er hat zusammen mit der Kindesmutter den Pflegedienst L... GmbH B... aufgebaut und ging nach der Trennung verschiedenen Erwerbstätigkeiten als Finanzkaufmann in der Baubranche, Seminarleiter sowie Berater für Baufinanzierungen bzw. Versicherungsagent nach. In der Zeit vom 1.9.2008 bis 28.2.2010 erhielt er Leistungen nach dem ALG I. Seither bezieht er Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende.
Nach dem Bescheid des Landesamtes für Soziales und Versorgung vom 13.11.2008 ist der Antragsgegner schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50. Als Gesundheitsstörungen werden aufgeführt:
- Durchblutungsstörung des Gehirns
- Bluthochdruck
- Brustschlagaderaneurysma
- Funktionsstörung beider Kniegelenke
- Hyperaldosteronimus beidseits
- metabolisches Syndrom
- Knoten auf beiden Schilddrüsen
- Großzehengrundgelenkarthrose;
die vier zuletzt genannten Gesundheitsstörungen wurden als nicht erheblich erachtet, eine erhebliche Gehbehinderung wurde nicht festgestellt.
Die Mutter des Antragstellers ist alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin des Pflegedienstes L... GmbH B.... Sie bezieht ein monatliches Nettogehalt von 5.100 € sowie eine monatliche Pension von 1.400 €.
Der Antragsteller hat geltend gemacht, der Antragsgegner müsse sich, wenn er über kein Erwerbseinkommen verfüge, Einkommen aus vollschichtiger Tätigkeit, etwa als Buchhändler oder Lagerarbeiter zurechnen lassen, und zwar in einem Umfang, der ihm die Zahlung des Mindestunterhalts ermögliche.
Der Antragsteller hat mit dem am 29.12.2010 zugestellten Antrag Zahlung des Mindestunterhalts der 2. Altersstufe abzüglich hälftigen Kindergeldes verlangt.
Der Antragsgegner hat Antragsabweisung beantragt und behauptet, aus gesundheitlichen Gründen keiner Erwerbstätigkeit nachgehen zu können. Er hat die Ansicht vertreten, dass die Mutter als anderweitige leistungsfähige Verwandte für den Unterhalt des Antragstellers aufkommen müsse.
Mit Beschluss vom 7.9.2011 hat das Amtsgericht dem Antrag des Antragstellers stattgegeben.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners, mit der er im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und angibt, dass Ende November 2011 eine Krebserkrankung der Nebenniere festgestellt worden sei. Zudem beständen erhebliche Verbindlichkeiten, weshalb er alle drei Jahre auf Veranlassung seiner Gläubiger die eidesstattliche Versicherung abgebe, zuletzt am 27.5.2010 im Verfahren AG Potsdam 49 M 1735/10.
Der Antragsgegner beantragt,
den Beschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 7.9.2011 abzuändern und den Antrag des Antragstellers zurückzuweisen.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen und den angefochtenen Beschluss mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass der Antragsgegner verpflichtet wird, an ihn zu Händen seiner Mutter
1. für die Zeit vom 1.9.2010 bis 31.7.2011 einen Unterhaltsrückstand von 2.992 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. beginnend ab 1.8.2011 monatlich im Voraus fälligen Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des jeweiligen Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe gemäß § 1612 a BGB, abzüglich der Zahlungen der Unterhaltsvorschusskasse von monatlich 180 €, zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, jeweils ab Fälligkeit zu zahlen. Auf den Unterhalt ist das hälftige staatliche Kindergeld für ein erstes Kind anzurechnen. Derzeit beziffere sich der monatliche Zahlbetrag auf 92 €.
Er verteidigt die angegriffene Entscheidung und wiederholt das erstinstanzliche Vorbringen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts sowie den Sachvortrag der Beteiligten in den gewechselten Schriftsätzen...